Landwirtschaftskammer NÖ fordert, Versorgung mit österreichischem Schweinefleisch auch künftig absichern
Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat nunmehr diese 17-jährige Übergangsfrist im Tierschutzgesetz, innerhalb der Schweine noch in unstrukturierten Vollspaltenbuchten gehalten werden dürfen, als zu lang, und damit sachlich nicht gerechtfertigt, beurteilt. Die entsprechende Bestimmung im Tierschutzgesetz wird aufgrund eines Antrages der Burgenländischen Landesregierung mit 1. Juni 2025 aufgehoben. Der Verfassungsgerichtshof hält in seinem 59-seitigen Erkenntnis (G 193/2023-15, V 40/2023-15) fest, dass in den letzten Jahrzehnten insofern ein Wertewandel eingetreten, als sich nach heutiger Auffassung im Tierschutz ein weithin anerkanntes und bedeutsames öffentliches Interesse verkörpert.
Die Tierhaltung in Österreich ist relativ kleinstrukturiert und steht im internationalen Wettbewerb. Die Versorgung der Konsumentinnen und Konsumenten mit hochwertigem österreichischen Schweinefleisch ist daher ein hohes Ziel. Für die Errichtung und den Betrieb von Stallungen muss es eine langfristig abgesicherte Rechtsgrundlage geben, fordert dazu die Vizepräsidentin der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer Andrea Wagner.
Da für neue Anlagen das Verbot bereits seit 1. Jänner 2023 gilt, ist es aus Sicht des VfGH sachlich nicht gerechtfertigt, bei der Abwägung zwischen Investitions- und Tierschutz mit einer Frist von 17 Jahren einseitig auf den Investitionsschutz abzustellen. Dies umso weniger, als die Übergangsfrist pauschal für alle Betriebe gilt, egal wann die Investitionen getätigt worden sind. Abgesehen davon verweist das Höchstgericht auch auf diesbezügliche Förderungen für die Betriebe.
Dazu kommt, dass Betreiber neuer Anlagen in der Schweinehaltung seit Anfang 2023 wegen des für sie geltenden höheren Standards höhere Kosten haben als bestehende Betriebe. Damit herrscht ein ungleicher Wettbewerb, der 17 Jahre lang dauern würde.
Der VfGH fordert den Gesetzgeber dazu auf, bis Juni 2025 eine verfassungskonforme Lösung für die Übergangsfrist zu erarbeiten.
Nach dieser Entscheidung des VfGH als Höchstgericht fordern die bäuerlichen Interessenvertreter mit Nachdruck rechtskonforme, aber gleichzeitig wirtschaftlich vertretbare und praktikable Regelungen.