Tipps für eine erfolgreiche Lebensmittelkennzeichnung
Die Hintergründe
Die Grundlagen zur Lebensmittelkennzeichnung sind in der EU-Verordnung 1169/2011 geregelt. Daher gilt: Im Vorfeld genau informieren und dann die Bestimmungen auf den eigenen Etiketten umsetzen.
Kontrolle: Kennzeichnungsfehler sind Hauptursache bei Beanstandungen
In den Aufgabenbereich der Lebensmittel-Aufsichtsorgane fallen neben der Beratung und der Information der Lebensmittelunternehmer:innen auch die Kontrollen. Überprüft werden der Zustand des Lebensmittels, die Einhaltung der Hygienevorschriften, die Ausstattung der Betriebe, die Personal- und Betriebshygiene, die Eigenkontrolle des Betriebes, die Entsorgung der Lebensmittelabfälle sowie die Kennzeichnung und Zusammensetzung der Lebensmittel. Laut LMI-Tätigkeitsbericht 2021 wurden von den in Niederösterreich gemäß Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG) gezogenen 4.482 Proben 607 beanstandet. In Prozent ausgedrückt, entsprachen 13,5% der Proben in irgendeiner Weise nichr den Vorgaben. 86,5% aller untersuchten Proben waren in Ordnung.
Von den beanstandeten Proben wurden 2,3% als "gesundheitsschädlich" und 12,9% als "für den Verzehr ungeeignet" eingestuft. Mit 83,4% betraf der Großteil der Beanstandungen "Proben mit Verstößen bei Kennzeichnung und zur Irreführung geeigneten Angaben".
Von den beanstandeten Proben wurden 2,3% als "gesundheitsschädlich" und 12,9% als "für den Verzehr ungeeignet" eingestuft. Mit 83,4% betraf der Großteil der Beanstandungen "Proben mit Verstößen bei Kennzeichnung und zur Irreführung geeigneten Angaben".
Wo liegen die Stolpersteine versteckt?
Hier ein paar Tipps zu häufigen Stolpersteinen bei der Lebensmittelkennzeichnung:
- Herkunftskennzeichnung Fleisch: Bei verpacktem frischem oder tiefgekühltem Fleisch ist die Herkunft anzugeben. Bei Schwein/Schaf/Ziege/Geflügel gilt: wenn Geburt, Aufzucht und Schlachtung in Österreich erfolgt sind, lautet die Angabe "Ursprung Österreich". Bei Rindfleisch gilt: wenn Geburt, Mast und Schlachtung in Österreich erfolgt sind, lautet die Angabe "Herkunft Österreich".
- Tiefgekühlte Produkte müssen neben dem Mindesthaltbarkeitsdatum auch das Datum des Einfrierens anführen ("eingefroren am TT/MM/JJJJ"). Die Aufbewahrungsbedingung lautet z.B. "Tiefgekühlt bei -18 °C". Außerdem sind Hinweise für den Letztverbraucher zur Lagerfrist wie "im Kühlschrank bei 2-6 °C drei Tage haltbar" und "Nach dem Auftauen nicht wieder einfrieren" anzubringen. In der Bezeichnung des Lebensmittels ist der physikalische Zustand "tiefgekühlt“ oder "tiefgefroren" zu ergänzen.
- Quantitative Angabe der Zutaten (QUID): Wird eine Zutat in der Bezeichnung genannt oder diese durch Bilder/grafische Darstellung hervorgehoben oder ist die Zutat von wesentlicher Bedeutung für die Charakterisierung des Produktes, so muss diese Zutat in Prozent angegeben werden. Dies passiert üblicherweise im Zutatenverzeichnis, bei Fruchtjoghurt beispielsweise wird der tatsächliche Fruchtgehalt in % in der Sachbezeichnung angegeben.
- Mindesthaltbarkeitsdatum: Der Wortlaut des Haltbarkeitsdatums ist genau vorgegeben und darf nicht abgewandelt oder abgekürzt werden. Am Etikett muss dieser daher in folgender Weise aufgedruckt werden: "mindestens haltbar bis Tag/Monat/Jahr". Bei Produkten mit einer Haltbarkeit länger als drei Monate wäre auch "mindestens haltbar bis Ende Monat/Jahr" möglich, eine Losnummer, beginnend mit "L", muss dann verpflichtend angegeben werden. Das Mindesthaltbarkeitsdatum legt der Hersteller selbst fest.
- Name oder Firma und Anschrift des Lebensmittelunternehmers sind in einem Block anzugeben. Nur die Angabe der Website- oder E-Mail-Adresse ist nicht ausreichend.
- Zusatzstoffklassen nicht vergessen: jenen Zutaten, die eine bestimmte technologische Wirkung im Produkt haben, muss immer die jeweilige Zusatzstoffklasse vorangestellt werden. Beispiel: Citronensäure ist ein Säuerungsmittel, daher heißt es richtig: Säuerungsmittel: Citronensäure.
- Zusammengesetze Zutaten wie z.B. Essiggurkerl, Schokolade etc. müssen aufgeschlüsselt werden.
- Lagerbedingungen ergänzen das Mindesthaltbarkeitsdatum. Das bedeutet, dass das Mindesthaltbarkeitsdatum und eine Beschreibung der Aufbewahrungsbedingungen in unmittelbarer Nähe, am besten untereinander, anzugeben sind.
Musteretiketten und Etikettenberatung von der LK Niederösterreich
Das sind einige Hinweise, die bei Anwendung Ärger und Geld sparen helfen. Das Referat Bäuerinnen, Direktvermarktung der LK NÖ stellt gerne Musteretiketten zu den verschiedenen Produktgruppen kostenlos zur Verfügung.
Außerdem wird individuelle Etikettenberatung geboten. Nähere Informationen unter der Tel.-Nr.: +43 5 0259 26500.