Mindestqualifikation
Geeignete Facharbeiterprüfung oder eine einschlägige höhere Ausbildung
Nachweis: spätestens zwei Jahre nach der ersten Niederlassung;
In begründeten Ausnahmefällen ist eine einmalige Verlängerung um ein Jahr möglich.
Voraussetzung ist, dass das Ansuchen um Verlängerung innerhalb von zwei Jahren ab Niederlassung gestellt wird.
Nachweis: spätestens zwei Jahre nach der ersten Niederlassung;
In begründeten Ausnahmefällen ist eine einmalige Verlängerung um ein Jahr möglich.
Voraussetzung ist, dass das Ansuchen um Verlängerung innerhalb von zwei Jahren ab Niederlassung gestellt wird.