Novellierung der Ammoniakreduktions-Verordnung
Schon bisher waren Gülle, Jauche, Gärreste, nicht entwässerter Klärschlamm sowie Geflügelmist auf Flächen ohne Bodenbedeckung unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb von vier Stunden ab dem Zeitpunkt der Ausbringung, einzuarbeiten.
Neu ist, dass diese Regelung nun auch für Festmist gilt. Ausgebrachter Festmist muss demnach auf landwirtschaftlichen Nutzflächen ohne Bodenbedeckung unverzüglich eingearbeitet werden. Die Einar-beitungsfrist beginnt mit der Beendigung des Ausbringvorganges auf dem jeweiligen Schlag.
Die zeitgerechte Einarbeitung ist in Form von Aufzeichnungen zu dokumentieren.
Nähere Informationen finden Sie auf der Homepage der Landwirtschaftskammer NÖ unter https://noe.lko.at/einarbeitungs-und-aufzeichnungsverpflichtung-auch-f%C3%BCr-alle-festmiste-ab-2026+2400+4351566.
Neu ist, dass diese Regelung nun auch für Festmist gilt. Ausgebrachter Festmist muss demnach auf landwirtschaftlichen Nutzflächen ohne Bodenbedeckung unverzüglich eingearbeitet werden. Die Einar-beitungsfrist beginnt mit der Beendigung des Ausbringvorganges auf dem jeweiligen Schlag.
Die zeitgerechte Einarbeitung ist in Form von Aufzeichnungen zu dokumentieren.
Nähere Informationen finden Sie auf der Homepage der Landwirtschaftskammer NÖ unter https://noe.lko.at/einarbeitungs-und-aufzeichnungsverpflichtung-auch-f%C3%BCr-alle-festmiste-ab-2026+2400+4351566.