Bio-Flächenkennzeichnung im INSPIRE Agraratlas im Detail

Verhältnismäßige und angemessene Vorsorgemaßnahmen entlang der gesamte Produktionskette umsetzen – dazu sind Bio-Betriebe mit Inkrafttreten der neue EU-Bio-Verordnung am 1. Jänner 2022 verpflichtet. Die Verordnung räumt den Mitgliedsstaaten dabei das Recht ein entsprechende Maßnahmen zu definieren. Diese sollen eine Kontamination mit im Biolandbau nicht erlaubten Stoffen verhindern. In Österreich wurde dazu eine Richtlinie mit konkreten Umsetzungsbestimmungen veröffentlicht, die seit Jahresbeginn 2022 Gültigkeit hat.
Informationspflicht als Vorsorge gegen Abdrift
Vorsorgemaßnahmen waren bereits in der alten Bio-Verordnung gefordert, jedoch nur für die Bereiche Produktverarbeitung, Lohntätigkeit und überbetrieblicher Maschineneinsatz sowie Parallelproduktion. Die neue Bio-Verordnung hat das Vorsorgeprinzip nun auf die gesamte Produktionskette ausgeweitet. Unter anderem schreibt die nationale Richtlinie als Maßnahmen zur Vermeidung von Abdriftschäden eine Informationspflicht vor, die seitens des Bio-Betriebs gegenüber dem/n Bewirtschafter/n angrenzender Ackerflächen (ausgenommen Ackerfutter) und Dauerkulturen besteht.
Grenzt die Biofläche also an ein konventionell bewirtschaftetes Nachbargrundstück an, dass nicht Grünland oder Wald ist, nicht dem Feldfutterbau dient und auch nicht durch eine Pufferzone, Hecke oder Brache von der Bio-Fläche getrennt ist, muss der Bio-Landwirt den konventionellen Nachbarbewirtschafter auf die biologische Bewirtschaftung hinweisen, die besondere Vorsicht bei der Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln gebietet.
Laut Richtlinie muss die erstmalige Information der betreffenden Nachbarbewirtschafter bis spätestens Vegetationsbeginn 2023 erfolgen. Wie alle Vorsorgemaßnahmen ist auch die Erfüllung der Informationspflicht zu dokumentieren, regelmäßig zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. Dabei unterstützt neben der bereits gut etablierten Checkliste Vorsorgemaßnahmen (siehe Infobox) ab Februar 2023 auch eine digitale Lösung, die alle ÖPUL Bio-Schläge mittels Kartenlayer im INSPIRE Agraratlas anonymisiert darstellt.
Grenzt die Biofläche also an ein konventionell bewirtschaftetes Nachbargrundstück an, dass nicht Grünland oder Wald ist, nicht dem Feldfutterbau dient und auch nicht durch eine Pufferzone, Hecke oder Brache von der Bio-Fläche getrennt ist, muss der Bio-Landwirt den konventionellen Nachbarbewirtschafter auf die biologische Bewirtschaftung hinweisen, die besondere Vorsicht bei der Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln gebietet.
Laut Richtlinie muss die erstmalige Information der betreffenden Nachbarbewirtschafter bis spätestens Vegetationsbeginn 2023 erfolgen. Wie alle Vorsorgemaßnahmen ist auch die Erfüllung der Informationspflicht zu dokumentieren, regelmäßig zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. Dabei unterstützt neben der bereits gut etablierten Checkliste Vorsorgemaßnahmen (siehe Infobox) ab Februar 2023 auch eine digitale Lösung, die alle ÖPUL Bio-Schläge mittels Kartenlayer im INSPIRE Agraratlas anonymisiert darstellt.
Die Checkliste Vorsorgemaßnahmen
Seit 2022 steht Bio-Landwirten die Checkliste Vorsorgemaßnahmen zur Verfügung, die die Landwirte bestmöglich bei der Umsetzung der neuen Vorsorgemaßnahmen unterstützen soll. Die Checkliste dient einerseits als Leitfaden zur korrekten Umsetzung der rechtlichen Vorgaben und stellt andererseits – ausgefüllt und unterzeichnet – eine angemessene Dokumentation der umgesetzten Maßnahmen dar. Damit ist eine rasche und unkomplizierte Prüfung durch die Kontrollstellen gewährleistet.
- Hier geht es zur Checkliste.
- Weitere Informationen zur Checkliste finden Sie hier.
Der Kartenlayer ÖPUL Bio-Schläge im INSPIRE Agraratlas
Der INSPIRE Agraratlas ist eine öffentlich zugängliche Plattform, die seitens des Landwirtschaftsministeriums zur gebündelten Darstellung offener Geodaten der Landwirtschaft genutzt wird. Insbesondere handelt es sich hierbei um verschiedene Kartenlayer mit Informationen sowie Gebietsabgrenzungen im Kontext der Mehrfachantragstellung (Konditionalität und ÖPUL). Hier geht’s zum Agraratlas: agraratlas.inspire.gv.at
Ab Februar 2023 wird ein Kartenlayer ergänzt, der alle im MFA 2022 mit der ÖPUL-Maßnahme „Biologische Wirtschaftsweise“ belegten Flächen rot schraffiert hervorhebt. Beim Einstieg in den Agraratlas erscheint zusätzlich ein Hinweis zur herrschenden Sorgfaltspflicht gegenüber den gekennzeichneten Bio-Flächen, insbesondere im Zusammenhang mit der Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln. Über das Agrar-Geodatenportal sind die Daten aus dem Agraratlas zudem in die gängigen Farmmanagementsysteme integrierbar und stehen somit allen Betrieben sowie auch Lohnunternehmern als aktuelle Information über den Bio-Status von Flächen einfach und kostenfrei zur Verfügung.
Ab Februar 2023 wird ein Kartenlayer ergänzt, der alle im MFA 2022 mit der ÖPUL-Maßnahme „Biologische Wirtschaftsweise“ belegten Flächen rot schraffiert hervorhebt. Beim Einstieg in den Agraratlas erscheint zusätzlich ein Hinweis zur herrschenden Sorgfaltspflicht gegenüber den gekennzeichneten Bio-Flächen, insbesondere im Zusammenhang mit der Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln. Über das Agrar-Geodatenportal sind die Daten aus dem Agraratlas zudem in die gängigen Farmmanagementsysteme integrierbar und stehen somit allen Betrieben sowie auch Lohnunternehmern als aktuelle Information über den Bio-Status von Flächen einfach und kostenfrei zur Verfügung.
Richtlinienkonforme Umsetzung der Informationspflicht auf Knopfdruck
Bestehende Bio-Betriebe, die ihre Flächen im MFA 2022 für die ÖPUL Bio-Maßnahme angemeldet haben, setzen mit der Maßnahmenbeantragung aktiv die Vorsorgemaßnahme Informationspflicht zur Vermeidung von Abdrift um. Sofern zwischenzeitlich kein konventioneller Flächenzugang stattgefunden hat, besteht für diese Betriebe kein weiterer Handlungsbedarf hinsichtlich der erstmaligen Umsetzung der Vorsorgemaßnahme. Denn die bekannt gegebenen Parzellen sind als anonymisierte Geodaten im INSPIRE Agraratlas öffentlich zugänglich dargestellt und werden jährlich basierend jeweils auf den MFA-Daten des Vorjahres aktualisiert. Als Nachweis zur Erfüllung der Informationspflicht gilt der jeweilige MFA.
Bio-Betriebe mit aufrechtem Bio-Kontrollvertrag, die nicht an der ÖPUL-Maßnahme „Biologische Wirtschaftsweise“ teilnehmen und die Informationspflicht noch nicht erfüllt haben, müssen selbstständig aktiv werden und eine der anderen Möglichkeiten zur Informationsweitergabe umsetzen (siehe Infobox; z.B. schriftliche/ mündliche Mitteilung, Feldtafel) und dokumentieren.
Bio-Betriebe mit aufrechtem Bio-Kontrollvertrag, die nicht an der ÖPUL-Maßnahme „Biologische Wirtschaftsweise“ teilnehmen und die Informationspflicht noch nicht erfüllt haben, müssen selbstständig aktiv werden und eine der anderen Möglichkeiten zur Informationsweitergabe umsetzen (siehe Infobox; z.B. schriftliche/ mündliche Mitteilung, Feldtafel) und dokumentieren.
TIPP: Bei Fragen rund um die Erfüllung der Informationspflicht und die Vorsorgemaßnahmen in der biologischen Produktion allgemein, wenden Sie sich an die Bioberaterinnen und Bioberater Ihrer Landwirtschaftskammer vor Ort.