Steuerreform – Entlastungen für landwirtschaftliche Betriebe
Gewinnglättung
Zum Ausgleich stark schwankender Erträge können Betriebe mit Teilpauschalierung, Einnahmen-Ausgaben-Rechnung oder Buchführung ihre Gewinne auf Antrag über einen mehrjährigen Durchrechnungszeitraum versteuern. Die Verteilung ist bei ihrer erstmaligen Inanspruchnahme in der Steuererklärung zu beantragen.
Streichung der Einheitswertgrenze und Anhebung der Umsatzgrenze für die Buchführungspflicht
Die umsatzabhängige Buchführungsgrenze wurde per 1.1.2020 – wie schon bisher für Gewerbebetriebe – von 550.000 Euro auf 700.000 Euro/Jahr erhöht. Die bisherige Einheitswertgrenze für die Buchführungspflicht von 150.000 Euro ist gänzlich entfallen. Damit wurde der Anwendungsbereich der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung deutlich erweitert. Eine Ausweitung der Gewinnpauschalierung ist damit nicht verbunden, allerdings kommt damit häufig die Umsatzsteuerpauschalierung zur Anwendung; die meisten bäuerlichen Familienbetriebe mit über 150.000 Euro Einheitswert haben nämlich deutlich unter 400.000 Euro Umsatz (insbesondere Ackerbaubetriebe).
Kontaktieren Sie Ihren Steuerberater, ob dennoch eine freiwillige Buchführung oder Regelbesteuerung günstiger ist, jeder Einzelfall ist anders. Da grundsätzlich ein Übergangsergebnis zu ermitteln ist und bei der Umsatzsteuerpauschalierung andere Umsatzsteuersätze gelten (zB 13 % statt 10 % für Feldfrüchte) sollte man mit der Entscheidung nicht allzu lange zuwarten, weil sonst möglicherweise viele Rechnungen/Gutschriften zu berichtigen sind.
Änderungen bei der Pauschalierung
Die im Zusammenhang mit der Einheitswert-Hauptfeststellung 2014 eingeführten zusätzlichen Vollpauschalierungsgrenzen von
max. 60 ha bewirtschaftete reduzierte landwirtschaftliche Nutzfläche
max. 120 tatsächlich erzeugte und gehaltene Vieheinheiten
max. 10 ha Intensivobstanlagen zur Produktion von Tafelobst
wurden rückwirkend per 1.1.2020 abgeschafft. Die Einheitswertgrenze von 75.000 € bleibt bestehen. Ebenso unverändert bleibt die 400.000 Euro Umsatzgrenze für die Voll- und Teilpauschalierung und die Umsatzsteuerpauschalierung.
Für die Forstwirtschaft wurde die Vollpauschalierungsgrenze von 11.000 Euro auf 15.000 Euro erhöht. Änderungen ergeben sich auch bei Waldnutzungen infolge höherer Gewalt (insbesondere Borkenkäferkalamitäten).
Befristete Senkung der Umsatzsteuersätze
Wegen der Coronakrise wurde für die Gastronomie bzw. für Beherbergungsbetriebe eine befristete Umsatzsteuersenkung auf 5 % eingeführt. Diese gilt im Zeitraum 1. Juli 2020 bis 31. Dezember 2020 – eine Verlängerung ist im Gespräch. Aus Gründen der Gleichbehandlung gilt dies auch für den Ausschank beziehungsweise die Beherbergung in regelbesteuerten Landwirtschaftsbetrieben. Bei umsatzsteuerpauschalierten Betrieben bleiben die Steuersätze unverändert, es entfällt jedoch das Abführen der Zusatzsteuer.