Tierschutzgesetz: Neuerungen für Geflügelhalter
Tötungsverbot lebensfähiger Küken
Lebensfähige Küken dürfen ab 1. Jänner 2023 nur mehr getötet werden, wenn diese zu Futterzwecken dienen. Entsprechende Aufzeichnungen sind zu führen, um dies gegenüber der Behörde nachweisen zu können.
Schredderverbot von Küken
Die Tötung von lebensfähigen Küken durch Schreddern - eine Methode, welche in Österreich nicht mehr praktiziert wurde - ist ab 1. Jänner 2023 verboten.
Regelung für die Aussortierung von Küken im Embryonalstadium
Ab 1. Jänner 2023 ist eine Aussortierung von Küken im Embryonalstadium ab dem siebenten Bebrütungstag nur mehr mit Betäubung erlaubt. Nach dem 14. Bebrütungstag sind die Aussortierung und die vorzeitige Brutbeendigung verboten.
Verbot der Käfigaufzucht von Küken und Junghennen
Die Käfighaltung von Küken und Junghennen ist mit 1. Jänner 2031 verboten. Dieses Verbot gilt für neu- und umgebaute Anlagen und Haltungseinrichtungen bereits ab 1. Jänner 2023.
Davon ausgenommen ist die Haltung von für den Verkauf bestimmten Junghennen für höchstens zwei Wochen.
Verbot der Käfighaltung von Zuchttieren
Die Käfighaltung von Zuchttieren, die in Österreich nicht mehr praktiziert wird, ist mit 1. Jänner 2031 verboten. Dieses Verbot gilt für neu- und umgebaute Anlagen und Haltungseinrichtungen bereits ab 1. Jänner 2023. Weiterhin möglich ist die Käfighaltung für die Reinzucht und für Leistungsprüfungen.
Aus für die Käfigaufzucht in Alternativhennenhaltungen
In Alternativsystemen für Legehennen und Zuchttiere dürfen nur mehr Tiere eingestallt werden, deren Aufzucht bereits ab der 6. Woche in Alternativsystemen erfolgte.
Ab dem 1. Jänner 2031 hat die gesamte Aufzuchtdauer in Alternativsystemen zu erfolgen.
Sieben Zentimeter erhöhte Sitzstangenlänge je Legehenne in Bodenhaltung
Sofern noch nicht vorhanden, sind spätestens mit 1. Jänner 2024 je Legehenne in Bodenhaltungssystemen sieben Zentimeter erhöhte Sitzstangen zu installieren.
Erhöhte Sitzstangen müssen mindestens 35 Zentimeter über einer darunter gelegenen nutzbaren Fläche angebracht sein.
Wahlmöglichkeit der Auslauffläche für Legehennen und Zuchttiere
Waren bisher acht Quadratmeter Mindestauslauffläche je Legehenne oder je Zuchttier bei Auslaufhaltung vorgeschrieben, kann die Auslauffläche bei Biodiversitäts-Weiden auf vier Quadratmeter reduziert werden, wenn je Tier mindestens 0,3 Laufmeter Hecke oder eine Mischform aus Hecke und Bäumen im gleichen Ausmaß vorhanden sind.
Eine Biodiversitäts-Weide ist eine Auslauffläche mit einer aus mindestens vier verschiedenen Pflanzenarten bestehenden Hecke oder einer Mischform aus Hecke und Bäumen, wobei auf der Gesamtfläche der Weide große Abstände und Freiflächen zu vermeiden sind.
Eine Biodiversitäts-Weide ist eine Auslauffläche mit einer aus mindestens vier verschiedenen Pflanzenarten bestehenden Hecke oder einer Mischform aus Hecke und Bäumen, wobei auf der Gesamtfläche der Weide große Abstände und Freiflächen zu vermeiden sind.
Wahlmöglichkeit der Besatzdichte für Gänse in Stallungen
War die bisherige Besatzdichte in Stallungen für Gänse mit 15 Kilogramm je Quadratmeter limitiert, so kann man nun eine Besatzdichte von maximal 21 Kilogramm je Quadratmeter praktizieren unter der Voraussetzung, dass der verpflichtende Auslauf pro Gans von bisher zehn Quadratmetern je Tier auf 50 Quadratmeter erhöht wird.