Verbotszeiträume für die Stickstoffdüngung im Herbst
Verbotszeiträume
N-Düngerarten | Verbotszeitraum | Betroffene Kulturen |
N-haltige Mineraldünger, Gülle, Jauche, Biogasgülle, Legehühnerfrischkot, Dünn- und Feststoffanteil aus separierten Güllen, Gärrückstände und flüssiger Klärschlamm | ab Ernte der Hauptkultur | Alle Ackerkulturen |
bis einschl. 15. Februar | Ausnahme bei Raps, Gerste und Zwischenfrüchte sowie mehrjährigen Gemüsekulturen, Blühpflanzen zur Saatgutvermehrung oder zur Heil- und Gewürzpflanznutzung (z.B. Kümmel, Spargel, Schlüsselblume, Fenchel) und Erdbeeren: Diese dürfen bis 31. Oktober gedüngt werden, wenn der Anbau bis 15. Oktober erfolgt ist. | |
Stallmist, Kompost, entwässerter Klärschlamm, Klärschlammkompost, Carbokalk | ab 30. November | gesamte landwirtschaftliche Nutzfläche |
bis einschl. 15. Februar | ||
stickstoffhältige Düngemittel | ab 30. November | Dauergrünland und Ackerfutterflächen |
bis einschl. 15. Februar | ||
Ausnahme: Auf Kulturen mit frühem Stickstoffbedarf wie Durum, Raps und Gerste sowie auf Kulturen unter Vlies oder Folie ist das Ausbringen von stickstoffhältigen Düngemitteln ab 1. Februar erlaubt.