Landeszuschuss zu Sozialversicherungsbeiträgen - Förderungsvoraussetzungen
Förderungsvoraussetzungen:
- Als Förderungswerber berechtigt sind Betriebsführer, die im Jahr 2024 eine/n Angehörige/n (Kinder, Enkel, Wahl-, Stief- od. Schwiegerkinder) mind. 6 Monate hauptberuflich beschäftigt hatten und diese/r somit gemäß Bauernsozialversicherungsgesetz kranken- und pensionsversichert war.
- Als Förderung wird ein Betrag von 366 € für max. eine/n Angehörige/n gewährt.
- Für Beschäftigungszeiten außerhalb des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes sowie für die Zeiten des Besuches einer mittleren oder höheren Schule bzw. einer Universität besteht keine Fördermöglichkeit.
- Ohne Qualifizierungsnachweis wird die Förderung bis zur Vollendung des 20. Lebensjahres (Jahr-gang 2004 und jünger) gewährt.
- Über dem 20. Lebensjahr (Jahrgang 2003) bis zum 24. Lebensjahr (Jahrgang 2000) – wenn eine geeignete Facharbeiterausbildung nachgewiesen werden kann.
- Über dem 24. Lebensjahr (Jahrgang 1999) bis zum 27. Lebensjahr (Jahrgang 1997) muss die Ablegung einer für die Bewirtschaftung geeigneten Meisterprüfung oder der Abschluss einer höheren land- und forstw. Bundesanstalt bzw. einer agrarischen Fachhochschule oder einer entsprechenden Studienrichtung an der Universität für Bodenkultur beigebracht werden.
Weitere Informationen: Amt der NÖ Landesregierung, Tel. 02742/9005-12728 (Hr. Hausberger)