Pflege von Acker-Biodiversitätsflächen und Grünbrachen
Biodiversitätsflächen (Codierung DIV) bei Teilnahme an UBB oder BIO
Biodiversitätsflächen (Codierung DIV) bei Teilnahme an UBB oder BIO
- auf 75% der gemeldeten DIV-Flächen des Betriebes ist frühestens ab 1. August eine Pflegemaßnahme zulässig, auf den anderen 25% ist dies ohne zeitliche Einschränkung zulässig
- Düngung und Pflanzenschutz sind vom 1. Jänner des ersten DIV-Jahres bis zum Umbruch bzw.
Umwandlung in eine andere Kultur verboten
- Bei Kombination mit Naturschutz (Codierung NAT) sind jedenfalls die Auflagen laut aktueller Projektbestätigung einzuhalten
- Umbruch ab 15. September des zweiten Standjahres (Angabe als „DIV“ in 2 MFAs erforderlich!) bzw. ab 1. August bei nachfolgendem Anbau einer Winterung oder Zwischenfrucht. Die Beseitigung des Aufwuchses ist nur mechanisch erlaubt, nicht mit Totalherbiziden.
- auf 75% der gemeldeten DIV-Flächen des Betriebes ist frühestens ab 1. August eine Pflegemaßnahme zulässig, auf den anderen 25% ist dies ohne zeitliche Einschränkung zulässig
- Mahd/Häckseln/Mulchen mind. jedes 2. Jahr, max. 2mal jährlich
- Futternutzung/Mahd und Abtransport nur bei Beantragung als „Sonstiges Feldfutter DIV“
- Düngung und Pflanzenschutz sind vom 1. Jänner des ersten DIV-Jahres bis zum Umbruch bzw.
Umwandlung in eine andere Kultur verboten
- Bei Kombination mit Naturschutz (Codierung NAT) sind jedenfalls die Auflagen laut aktueller Projektbestätigung einzuhalten
- Umbruch ab 15. September des zweiten Standjahres (Angabe als „DIV“ in 2 MFAs erforderlich!) bzw. ab 1. August bei nachfolgendem Anbau einer Winterung oder Zwischenfrucht. Die Beseitigung des Aufwuchses ist nur mechanisch erlaubt, nicht mit Totalherbiziden.
Grünbrachen mit Codierung NAT (Naturschutz)
- Einzuhalten sind die Pflegeauflagen laut Projektbestätigung der Naturschutzabteilung
Grünbrachen mit Codierung NPA
- Ganzjähriges Nutzungsverbot
- Häckseln/Mulchen mind. jedes 2. Jahr - auf 50% der Flächen frühestens ab 1. August
- Futternutzung, Beweidung oder Drusch nicht zulässig
- Umbruch ab 15. September bzw. ab 1. August bei nachfolgendem Anbau einer Winterung oder
Zwischenfrucht
- Dünge- und Pflanzenschutzmittelverbot bis zum Umbruch
Grünbrachen ohne Codierung
- Mahd oder Häckseln/Mulchen mind. jedes 2. Jahr
- Futternutzung, Beweidung oder Drusch nicht zulässig
- Begrünung über gesamte Vegetationsperiode (15. Mai bis 1. Oktober) – bei nachfolgendem Anbau
einer Winterung oder Zwischenfrucht ist ein Umbruch ab 1. August möglich
- Einzuhalten sind die Pflegeauflagen laut Projektbestätigung der Naturschutzabteilung
Grünbrachen mit Codierung NPA
- Ganzjähriges Nutzungsverbot
- Häckseln/Mulchen mind. jedes 2. Jahr - auf 50% der Flächen frühestens ab 1. August
- Futternutzung, Beweidung oder Drusch nicht zulässig
- Umbruch ab 15. September bzw. ab 1. August bei nachfolgendem Anbau einer Winterung oder
Zwischenfrucht
- Dünge- und Pflanzenschutzmittelverbot bis zum Umbruch
Grünbrachen ohne Codierung
- Mahd oder Häckseln/Mulchen mind. jedes 2. Jahr
- Futternutzung, Beweidung oder Drusch nicht zulässig
- Begrünung über gesamte Vegetationsperiode (15. Mai bis 1. Oktober) – bei nachfolgendem Anbau
einer Winterung oder Zwischenfrucht ist ein Umbruch ab 1. August möglich