Wasserschutz- und Schongebiete in den Bezirken St. Pölten-Land, St. Pölten-Stadt und Tulln
Aufgrund der verheerenden Hochwassersituation in vielen Regionen - speziell aber in den nun von der Verordnungsänderung angesprochenen Bezirken Tulln, St. Pölten-Land und St. Pölten-Stadt stehen viele Betriebe vor massiven Herausforderungen bei der Wirtschaftsdüngerausbringung im Herbst. Diese Bezirke waren bis vor wenigen Tagen Katastrophengebiet. Landwirtschaftsminister Norbert Totschnig hat nun für diese hauptbetroffenen Bezirke eine Ausnahmeregelung für das laufende Jahr umgesetzt.
Aufgrund verschiedener Umstände (wie volle Güllegruben, nicht Befahrbarkeit der Felder, kein Anbau von Wintergerste oder Zwischenfrucht bis 15. Oktober möglich) ist besonders in diesen Bezirken die Einhaltung der Regelung lt. gültiger NAPV nicht bzw. nur schwer möglich. Daher hat das Bundesministerium für Landwirt- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft nun eine Änderung der Verordnung für den heurigen Herbst für die Bezirke, die bis vor wenigen Tagen Katastrophengebiet waren, erwirkt.
Regelung zur Herbstdüngung laut nun gültiger Verordnungsänderung (Achtung: nur in den Bezirken Tulln, St. Pölten-Land und St. Pölten-Stadt!)
Die Ausbringung von leicht löslichen stickstoffhaltigen Düngern (z.B. Gülle, Jauche etc.) ist nun bis 31. Oktober zulässig wenn:
Die Ausbringung von leicht löslichen stickstoffhaltigen Düngern (z.B. Gülle, Jauche etc.) ist nun bis 31. Oktober zulässig wenn:
- Raps, Gerste, Zwischenfrucht, Winterweizen, Winterroggen und Wintertriticale angebaut werden
- Der Anbau hat bis zum 31. Oktober oder unmittelbar danach zu erfolgen (wenn beispielsweise erst gegen Ende Oktober zulässigerweise Wirtschaftsdünger ausgebracht wird)
- Die Wirtschaftsdünger müssen in den drei genannten Bezirken angefallen sein und die betroffenen - d.h. die zu düngenden - Ackerflächen müssen in den drei genannten Bezirken liegen
- Die geänderte Regelung gilt nicht in Wasserschutz- und Schongebieten sowie in Anlage 5 - Gebieten ("grüne" Gebiete gem. NAPV)
- Eine Karte mit ausgewiesenen Schutz-, Schon- und Anlage 5-Gebieten in diesen Bezirken finden Sie im Download-Bereich.
- Alle anderen Regelungen der NAPV bleiben aufrecht - beispielsweise N-Düngeobergrenze von 60 kg/ha lagerfallend
Für die hauptbetroffenen Bezirke stellt diese Verordnungsänderung eine maßgebliche Erleichterung dar, um - neben den oftmals erheblichen Schäden an Gebäuden, Stallungen, Feldern etc, - die Ausbringung ihrer Wirtschaftsdünger verordnungskonform umsetzen zu können.