ÖPUL-Begrünungen: „Begrünung von Ackerflächen - Zwischenfruchtanbau und System Immergrün“
Zulässige Nutzung:
Die Nutzung (Mahd und Abtransport oder Beweidung) der Zwischenfrucht ist zeitlich uneingeschränkt erlaubt, sofern eine flächendeckende Begrünung erhalten bleibt und die Begrünung weiterwachsen kann.
Häckseln / Mahd ohne Abtransport:
Ist zulässig, wenn die Pflanzen nachwachsen können und die Fläche weiter begrünt bleibt.
Folgende Zeitpunkte sind bei einer Pflege durch Häckseln oder Mahd ohne Abtransport zu beachten:
Begrünung Zwischenfrucht:
- Variante 1: ab 15. September
- Varianten 2 bis 6: ab 1. November
- Bei über den Winter bestehenbleibenden Zwischenfrüchten: ab dem 1. November