Pflegeauflagen bei Biodiversitätsflächen am Acker bei „UBB“ und „BIO“
Mahd mit/ohne Abtransport, häckseln, mulchen oder beweiden.
- Mind.1x in 2 Jahren, max. 2x jährlich.
Nutzung nur bei Beantragung als „Sonstiges Feldfutter mit DIV“.
Keine Nutzung bei Beantragung als „Grünbrache mit DIV“.
- Erlaubt ist: Häckseln, Mulchen oder Mahd ohne Abtransport.
Auf 75 % der gemeldeten Biodiversitätsflächen des Betriebes (nicht je Schlag) ist Mähen/Häckseln/Mulchen/Weide frühestens ab 1. August erlaubt, auf den anderen 25 % ist dies ohne zeitliche Einschränkung (auch vorher) zulässig.
Eine Beweidung ist jedoch generell erst ab dem 1. August zulässig.
Eine Beweidung ist jedoch generell erst ab dem 1. August zulässig.
Ein Reinigungsschnitt zur Bekämpfung von Beikräutern ist im Jahr der Neuanlage auch vor dem 1. August zulässig. Wird dieser Pflegeschnitt nicht von der Fläche verbracht, zählt er nicht als Mahd/Häckseln hinsichtlich der Maximalanzahl und der 25 %-Grenze (Verunkrautung mittels verorteten Fotos dokumentieren).
Drusch ist nicht erlaubt.
Düngung und Pflanzenschutz sind vom 1. Jänner des ersten DIV-Jahres bis zum Umbruch bzw. zur Umwandlung in eine andere Kultur verboten.
Beseitigung des Aufwuchses ist nur mechanisch erlaubt, nicht mit Totalherbiziden.
Ein Umbruch ist frühestens am 15. September des 2. Jahres erlaubt. Im Falle des Anbaues einer Winterung oder Zwischenfrucht ist der Umbruch bereits nach dem 31. Juli des 2. Jahres möglich.
Bei „NAT-Flächen und EBW-Flächen“ sind Auflagen laut Projektbestätigung einzuhalten.