Saatguthandel - rechtliche Bestimmungen
In der EU und daher auch in Österreich darf von den meisten Kulturarten einschließlich Kartoffel nur zertifiziertes Saatgut in Verkehr gebracht werden. Der Nachbau am Betrieb für den Eigengebrauch ist erlaubt. Wer aber wirtschaftseigenes Saatgut anbietet oder weitergibt, verstößt sowohl gegen das Saatgutgesetz als auch gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb. Die „Saatgut Treuhand Österreich“ verfolgt solche Verstöße, um die „offizielle“ Saatgutwirtschaft vor wirtschaftlichen Nachteilen zu schützen.
Immer wieder bekommen Landwirte, die den Verkauf von Saatgut inserieren, ein Rechtsanwaltsschreiben, in welchem ihre gegen das UWG verstoßende Handlung erläutert wird. Gleichzeitig werden Sie aufgefordert, eine Unterlassungserklärung zu unterschreiben und die Kosten des Rechtsanwaltes (dzt. ca. 1.200 €) zu überweisen. Andernfalls kann es zu einer Klage gemäß den Bestimmungen des UWG kommen. Alle Indizien, die in einem Inserat auf Saatgut hinweisen, wie Preis, Sortenname, besondere Reinigung, etc. sind problematisch.
Immer wieder bekommen Landwirte, die den Verkauf von Saatgut inserieren, ein Rechtsanwaltsschreiben, in welchem ihre gegen das UWG verstoßende Handlung erläutert wird. Gleichzeitig werden Sie aufgefordert, eine Unterlassungserklärung zu unterschreiben und die Kosten des Rechtsanwaltes (dzt. ca. 1.200 €) zu überweisen. Andernfalls kann es zu einer Klage gemäß den Bestimmungen des UWG kommen. Alle Indizien, die in einem Inserat auf Saatgut hinweisen, wie Preis, Sortenname, besondere Reinigung, etc. sind problematisch.