ÖPUL-Maßnahme „Begrünung von Ackerflächen - System Immergrün“
Jeder teilnehmende Betrieb muss mindestens 85% seiner Ackerfläche begrünt haben. Werden für diese Begrünungsverpflichtung auch Zwischenfrüchte angelegt, so muss das mit mindestens 3 Mischungspartnern aus 2 Pflanzenfamilien erfolgen.
Für das Antragsjahr 2026 können die in der Maßnahme festgelegten Fristen zur spätesten Anlage einer Zwischenfrucht (30 Tage) oder Hauptfrucht (50 Tage) unter Glaubhaftmachung einer vorausschauenden Bewirtschaftung überschritten werden, wenn bodenspezifische, phytosanitäre oder pflanzenbauliche Erfordernisse bei der Anlage nicht gegeben sind. Der Anbau einer Zwischenfrucht oder Hauptfrucht muss jedoch zum frühestmöglichen Zeitpunkt noch im aktuellen Antragsjahr nachgeholt werden, sobald die Voraussetzungen dafür vorliegen. Die Erforderlichkeit der Fristüberschreitung bei den vorgegebenen Anbauterminen muss im Rahmen einer gegebenenfalls stattfindenden Vor-Ort-Kontrolle glaubhaft gemacht werden können.
Für das Antragsjahr 2026 können die in der Maßnahme festgelegten Fristen zur spätesten Anlage einer Zwischenfrucht (30 Tage) oder Hauptfrucht (50 Tage) unter Glaubhaftmachung einer vorausschauenden Bewirtschaftung überschritten werden, wenn bodenspezifische, phytosanitäre oder pflanzenbauliche Erfordernisse bei der Anlage nicht gegeben sind. Der Anbau einer Zwischenfrucht oder Hauptfrucht muss jedoch zum frühestmöglichen Zeitpunkt noch im aktuellen Antragsjahr nachgeholt werden, sobald die Voraussetzungen dafür vorliegen. Die Erforderlichkeit der Fristüberschreitung bei den vorgegebenen Anbauterminen muss im Rahmen einer gegebenenfalls stattfindenden Vor-Ort-Kontrolle glaubhaft gemacht werden können.
Im Falle von Zwischenfrüchten hat die Anlage jedoch weiterhin bis spätestens am 20. September (bei abfrostenden Mischungen) oder 15. Oktober (für überwiegend winterharte Begrünungen) zu erfolgen. Auch die Mindestanlagedauer (42 Tage) sowie die weiteren Voraussetzungen der Maßnahme sind einzuhalten.