Antragstellung für die Niederlassung von Junglandwirt:innen in der Förderperiode 2023 bis 2027
Seit ersten April 2023 ist die Antragstellung für die Niederlassung von Junglandwirt:innen auf Basis der Sonderrichtlinie für die Förderperiode 2023 bis 2027 möglich. Im folgenden Beitrag wird auf die wichtigsten Kriterien für die Antragstellung und auf wesentliche Fördervoraussetzungen hingewiesen.
Die Antragstellung erfolgt über die Digitale Förderplattform (DFP) der Agrarmarkt Austria. Voraussetzung ist der Einstieg auf eama.at mit der persönlichen Handysignatur des Förderwerbers. Der Antrag kann nur gestellt werden, wenn man die Bewirtschaftung bereits aufgenommen hat, man in den Stammdaten der AMA als Förderwerber:in registriert ist und der Betrieb eine landwirtschaftliche Betriebsnummer hat. Die AMA empfiehlt, den Bewirtschafterwechsel auf den Junglandwirt bzw. die Junglandwirtin mindestens einen Monat vor der Antragstellung zu melden, damit die Stammdaten zeitgerecht umgestellt werden können.
Hilfestellungen für die Antragstellung finden sich in den jeweiligen Merkblättern auf der Website der AMA. Die Merkblätter sind unter folgendem Link abrufbar:
https://www.ama.at/dfp/foerderungen-fristen/
Achtung: Bei der Antragstellung ist unbedingt zu beachten, dass man beim Einstieg das Bundesland wählt, in dem sich der Hauptbetriebssitz befindet.
Die Antragstellung erfolgt über die Digitale Förderplattform (DFP) der Agrarmarkt Austria. Voraussetzung ist der Einstieg auf eama.at mit der persönlichen Handysignatur des Förderwerbers. Der Antrag kann nur gestellt werden, wenn man die Bewirtschaftung bereits aufgenommen hat, man in den Stammdaten der AMA als Förderwerber:in registriert ist und der Betrieb eine landwirtschaftliche Betriebsnummer hat. Die AMA empfiehlt, den Bewirtschafterwechsel auf den Junglandwirt bzw. die Junglandwirtin mindestens einen Monat vor der Antragstellung zu melden, damit die Stammdaten zeitgerecht umgestellt werden können.
Hilfestellungen für die Antragstellung finden sich in den jeweiligen Merkblättern auf der Website der AMA. Die Merkblätter sind unter folgendem Link abrufbar:
https://www.ama.at/dfp/foerderungen-fristen/
Achtung: Bei der Antragstellung ist unbedingt zu beachten, dass man beim Einstieg das Bundesland wählt, in dem sich der Hauptbetriebssitz befindet.
Wer wird gefördert?
- Junglandwirte, die erstmals einen landwirtschaftlichen Betrieb bewirtschaften.
- Der Betrieb kann als natürliche Person, als Ehegemeinschaft oder als Gesellschafter einer Personengesellschaft oder einer juristischen Person geführt werden.
- Als Gesellschafter:in muss der Junglandwirt/die Junglandwirtin die langfristige und wirksame Kontrolle über die Betriebsführung des landwirtschaftlichen Betriebes ausüben. Bei den Geschäftsanteilen muss der Junglandwirt/die Junglandwirtin entweder die Mehrheit halten oder es muss bei gleichen Anteilen eine vertragliche Vereinbarung über die wirksame Kontrolle über die Betriebsführung geben. Nicht zulässig ist, dass der Junglandwirt/die Junglandwirtin weniger als einen gleichen Anteil hält. Unabhängig von den Geschäftsanteilen ist darauf zu achten, dass die Vereinbarungen im Vertrag der Fördervoraussetzung "Kontrolle durch den Junglandwirt/die Junglandwirtin" nicht widersprechen.
Antragstellung
Der Antrag muss innerhalb des ersten Jahres nach der ersten Niederlassung gestellt werden. Als erste Niederlassung gilt der Zeitpunkt der Aufnahme der ersten Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Betriebes in eigenem Namen und auf eigene Rechnung laut Invekos oder laut Träger der Sozialversicherung, wobei der frühere Zeitpunkt maßgebend ist.
Der Stichtag erste Niederlassung wurde nicht ausgelöst, wenn
Eine weitere Frist, die für die Antragstellung zu beachten ist, ist die zulässige Altersgrenze.
Antragstellung 2023
Für die Antragstellung im Jahr 2023 gilt, dass der Junglandwirt/die Junglandwirtin zum Zeitpunkt der Antragstellung höchstens 40 Jahre alt sein darf. Die Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit sowie die Antragstellung müssen vor dem 41. Geburtstag erfolgen.
Antragstellung ab 1. Jänner 2024
Bei Antragstellung ab 1. Jänner 2024 gilt folgende Änderung: Die erstmalige Bewirtschaftung muss spätestens in dem Jahr des 40. Geburtstages aufgenommen werden. Ab der Bewirtschaftungsaufnahme ist auch ab 2024 ein Jahr Zeit, den Antrag zu stellen. Zum Zeitpunkt der Antragstellung kann der Förderwerber/die Förderwerberin bei der neuen Regelung auch über 40 Jahre alt sein.
Achtung! Durch die Wirksamkeit der neuen Regelung mit 1. Jänner 2024 bedeutet das für förderwerbende Personen des Jahrgangs 1983, dass sich diese jedenfalls noch im Jahr 2023, bis 31. Dezember 2023, niederlassen müssen, um die Altersgrenze einzuhalten.
Der Stichtag erste Niederlassung wurde nicht ausgelöst, wenn
- Der Junglandwirt/die Junglandwirtin einen Betrieb weniger als sechs Monate bewirtschaftet hat und in diesem Zeitraum keinen Mehrfachantrag oder einen anderen Förderantrag gestellt hat.
- Ausschließlich forstwirtschaftliche Flächen bewirtschaftet wurden
- Solange der Einheitswert der bewirtschafteten landwirtschaftlichen Fläche unter 150 Euro liegt oder durch eine sonstige landwirtschaftliche Tätigkeit kein Einheitswert von 150 Euro erreicht wird. Für Imker:innen bedeutet dies, dass unter 23 Bienenvölkern keine erste Niederlassung im Sinne der Sonderrichtlinie vorliegt.
Eine weitere Frist, die für die Antragstellung zu beachten ist, ist die zulässige Altersgrenze.
Antragstellung 2023
Für die Antragstellung im Jahr 2023 gilt, dass der Junglandwirt/die Junglandwirtin zum Zeitpunkt der Antragstellung höchstens 40 Jahre alt sein darf. Die Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit sowie die Antragstellung müssen vor dem 41. Geburtstag erfolgen.
Antragstellung ab 1. Jänner 2024
Bei Antragstellung ab 1. Jänner 2024 gilt folgende Änderung: Die erstmalige Bewirtschaftung muss spätestens in dem Jahr des 40. Geburtstages aufgenommen werden. Ab der Bewirtschaftungsaufnahme ist auch ab 2024 ein Jahr Zeit, den Antrag zu stellen. Zum Zeitpunkt der Antragstellung kann der Förderwerber/die Förderwerberin bei der neuen Regelung auch über 40 Jahre alt sein.
Achtung! Durch die Wirksamkeit der neuen Regelung mit 1. Jänner 2024 bedeutet das für förderwerbende Personen des Jahrgangs 1983, dass sich diese jedenfalls noch im Jahr 2023, bis 31. Dezember 2023, niederlassen müssen, um die Altersgrenze einzuhalten.
Welche sonstigen Fördervoraussetzungen sind einzuhalten?
Bewirtschaftungsverpflichtung
Die Bewirtschaftung des Betriebs durch die förderwerbende Person ist für mindestens fünf Jahre ab der ersten Niederlassung zu gewährleisten.
Mindestqualifikation
Zum Zeitpunkt der Antragstellung muss eine Facharbeiter:innenprüfung oder eine höherwertige land- und forstwirtschaftliche Fachausbildung nachgewiesen werden. Liegt der Nachweis der Mindestqualifikation nicht vor, so kann dieser bis spätestens zwei Jahre nach der ersten Niederlassung erbracht werden. Diese Frist kann in begründeten Ausnahmefällen auf Antrag der förderwerbenden Person um ein Jahr verlängert werden. Der Antrag auf Verlängerung der Frist für die Nachreichung muss vor Ablauf der 2-Jahres-Frist eingebracht werden.
Betriebsumfang
Zum Zeitpunkt der Antragstellung ist die Bewirtschaftung von mindestens 3 ha landwirtschaftliche Fläche nachzuweisen. Betriebe, die diese Voraussetzung nicht erfüllen, jedoch Flächen mit Sonderkulturen bewirtschaften (zum Beispiel Wein-, Obst- oder Gartenbau) oder Betriebe mit Bienenhaltung müssen über einen eigenen Einheitswert oder einen Zuschlag zum landwirtschaftlichen Einheitswert verfügen. Zum Zeitpunkt der Antragstellung muss bei Unterschreitung der 3 ha Mindestfläche zumindest eine Meldung bei der Finanzverwaltung vorliegen. Der Nachweis für den eigenen Einheitswert für Sonderkulturen der die Imkerei ist spätestens vier Jahre nach der ersten Niederlassung, jedoch spätestens bis 30. Juni 2029, in der Digitalen Förderplattform hochzuladen.
Bis zum Ende des Zieljahres, viertes Jahr der Bewirtschaftung, ist außerdem ein durchschnittlicher Mindestarbeitsbedarf von 1.000 Arbeitsstunden pro Jahr und Betrieb nachzuweisen oder der rechnerische Standardoutput des Betriebes muss mindestens 8.000 Euro betragen. Der Standardoutput errechnet sich bei pflanzlichen Kulturen aus dem Hektarertrag multipliziert mit dem Erzeugerpreis. In der tierischen Produktion umfasst der Standardoutput das Haupt- und Nebenprodukt, zum Beispiel Milcherlös, Kälbererlös und Altkuhverkauf. Unberücksichtigt bleiben die Umsatzsteuer und die öffentlichen Gelder.
Flächenbindung
Der Betrieb verfügt in einem solchen Ausmaß über selbst bewirtschaftete Flächen, dass zumindest die Hälfte des am Betrieb anfallenden Stickstoffs aus Wirtschaftsdünger, in Übereinstimmung mit dem Nitrat-Aktionsprogramm, ausgebracht werden kann.
Betriebskonzept
Es ist ein Betriebskonzept vorzulegen. Für die Erstellung des Betriebskonzeptes gibt es entweder die Möglichkeit, die Berater:innen der zuständigen Bezirksbauernkammer in Anspruch zu nehmen oder das Konzept ohne Hilfestellung selbst zu erstellen. Für die Selbsterstellung ist es allerdings von Vorteil, wenn für die Erstellung betriebliche Aufzeichnungen zur Verfügung stehen und betriebswirtschaftliche Grundlagenkenntnisse vorhanden sind. Für die Selbsterstellung ist jedenfalls ausschließlich die Beilage 8 der Sonderrichtlinie zu verwenden.
Die Bewirtschaftung des Betriebs durch die förderwerbende Person ist für mindestens fünf Jahre ab der ersten Niederlassung zu gewährleisten.
Mindestqualifikation
Zum Zeitpunkt der Antragstellung muss eine Facharbeiter:innenprüfung oder eine höherwertige land- und forstwirtschaftliche Fachausbildung nachgewiesen werden. Liegt der Nachweis der Mindestqualifikation nicht vor, so kann dieser bis spätestens zwei Jahre nach der ersten Niederlassung erbracht werden. Diese Frist kann in begründeten Ausnahmefällen auf Antrag der förderwerbenden Person um ein Jahr verlängert werden. Der Antrag auf Verlängerung der Frist für die Nachreichung muss vor Ablauf der 2-Jahres-Frist eingebracht werden.
Betriebsumfang
Zum Zeitpunkt der Antragstellung ist die Bewirtschaftung von mindestens 3 ha landwirtschaftliche Fläche nachzuweisen. Betriebe, die diese Voraussetzung nicht erfüllen, jedoch Flächen mit Sonderkulturen bewirtschaften (zum Beispiel Wein-, Obst- oder Gartenbau) oder Betriebe mit Bienenhaltung müssen über einen eigenen Einheitswert oder einen Zuschlag zum landwirtschaftlichen Einheitswert verfügen. Zum Zeitpunkt der Antragstellung muss bei Unterschreitung der 3 ha Mindestfläche zumindest eine Meldung bei der Finanzverwaltung vorliegen. Der Nachweis für den eigenen Einheitswert für Sonderkulturen der die Imkerei ist spätestens vier Jahre nach der ersten Niederlassung, jedoch spätestens bis 30. Juni 2029, in der Digitalen Förderplattform hochzuladen.
Bis zum Ende des Zieljahres, viertes Jahr der Bewirtschaftung, ist außerdem ein durchschnittlicher Mindestarbeitsbedarf von 1.000 Arbeitsstunden pro Jahr und Betrieb nachzuweisen oder der rechnerische Standardoutput des Betriebes muss mindestens 8.000 Euro betragen. Der Standardoutput errechnet sich bei pflanzlichen Kulturen aus dem Hektarertrag multipliziert mit dem Erzeugerpreis. In der tierischen Produktion umfasst der Standardoutput das Haupt- und Nebenprodukt, zum Beispiel Milcherlös, Kälbererlös und Altkuhverkauf. Unberücksichtigt bleiben die Umsatzsteuer und die öffentlichen Gelder.
Flächenbindung
Der Betrieb verfügt in einem solchen Ausmaß über selbst bewirtschaftete Flächen, dass zumindest die Hälfte des am Betrieb anfallenden Stickstoffs aus Wirtschaftsdünger, in Übereinstimmung mit dem Nitrat-Aktionsprogramm, ausgebracht werden kann.
Betriebskonzept
Es ist ein Betriebskonzept vorzulegen. Für die Erstellung des Betriebskonzeptes gibt es entweder die Möglichkeit, die Berater:innen der zuständigen Bezirksbauernkammer in Anspruch zu nehmen oder das Konzept ohne Hilfestellung selbst zu erstellen. Für die Selbsterstellung ist es allerdings von Vorteil, wenn für die Erstellung betriebliche Aufzeichnungen zur Verfügung stehen und betriebswirtschaftliche Grundlagenkenntnisse vorhanden sind. Für die Selbsterstellung ist jedenfalls ausschließlich die Beilage 8 der Sonderrichtlinie zu verwenden.
Einschränkungen für die Prämiengewährung
- Lassen sich mehrere Landwirte auf einem Betrieb gemeinsam nieder, können sowohl die Basisprämie als auch die Zuschläge nur einmalig gewährt werden.
- Lässt sich innerhalb der 5-jährigen Bewirtschaftungsverpflichtung eine weitere Person am selben Betrieb nieder, so können Basisprämie und Zuschläge kein weiteres Mal gewährt werden.
- Niederlassungen nach Ablauf des 5-jährigen Verpflichtungszeitraumes lösen die Prämie nur aus, wenn
- der bisherige Bewirtschafter/die Bewirtschafterin weder in der laufenden noch in der vergangenen Periode die Prämie für die erste Niederlassung erhalten hat
- oder es sich um einen Generationenwechsel handelt
Art und Ausmaß der Förderung
Basisprämie bei Erfüllung der Fördervoraussetzungen: 3.500 Euro
Zuschläge
Eigentumsübergang: 2.500 Euro
Höhere Ausbildung: 5.000 Euro
Aufzeichnungen: 4.000 Euro
In Summe können bei der Erfüllung sämtlicher Voraussetzungen für die Zuschläge 15.000 Euro pro Junglandwirt:in ausgezahlt werden.
Für den Eigentumszuschlag muss der Junglandwirt/die Junglandwirtin innerhalb von vier Jahren ab der ersten Niederlassung, jedoch spätestens bis 30. Juni 2029, das Eigentum am landwirtschaftlichen Betrieb, inkl. Betriebsstätte, nachweisen. Vom erforderlichen Eigentumsübergang ist eine Flächentoleranz von 10%, höchstens 3 ha, ausgenommen. Für die Beurteilung der Toleranzfläche ist der Zeitpunkt der ersten (Teil-) Übergabe an die Junglandwirtin/den Junglandwirt heranzuziehen.
Für den Zuschlag Höhere Ausbildung muss innerhalb von vier Jahren ab der ersten Niederlassung, jedoch spätestens bis 30. Juni 2029, der Nachweis einer Meisterausbildung oder einer einschlägig höheren Ausbildung erbracht werden.
Für den Aufzeichnungs-Zuschlag müssen über drei Jahre, Wirtschafts- oder Kalenderjahre, betriebliche Aufzeichnungen geführt werden. Bei der Antragstellung ist bekannt zu geben, wann mit den Aufzeichnungen begonnen werden soll. Frühestens kann im Jahr der ersten Niederlassung begonnen werden, spätestens im Jahr nach der Antragstellung. Erforderlich ist das Aufzeichnen der Einnahmen, der Ausgaben und das Führen eines Anlageverzeichnisses, um die Abschreibungen ermitteln zu können. Aus Datenschutzgründen müssen jedoch nicht diese absoluten Zahlen auf der Digitalen Förderplattform hochgeladen werden, sondern nur relative Kennzahlen, die aus den absoluten Werten ermittelt werden. Vier relative Kennzahlen sind spätestens sechs Monate nach Ablauf des jeweiligen Aufzeichnungsjahres zu melden. Die Auszahlung des Zuschlags erfolgt nach vollständiger Meldung für das dritte Aufzeichnungsjahr.
Zuschläge
Eigentumsübergang: 2.500 Euro
Höhere Ausbildung: 5.000 Euro
Aufzeichnungen: 4.000 Euro
In Summe können bei der Erfüllung sämtlicher Voraussetzungen für die Zuschläge 15.000 Euro pro Junglandwirt:in ausgezahlt werden.
Für den Eigentumszuschlag muss der Junglandwirt/die Junglandwirtin innerhalb von vier Jahren ab der ersten Niederlassung, jedoch spätestens bis 30. Juni 2029, das Eigentum am landwirtschaftlichen Betrieb, inkl. Betriebsstätte, nachweisen. Vom erforderlichen Eigentumsübergang ist eine Flächentoleranz von 10%, höchstens 3 ha, ausgenommen. Für die Beurteilung der Toleranzfläche ist der Zeitpunkt der ersten (Teil-) Übergabe an die Junglandwirtin/den Junglandwirt heranzuziehen.
Für den Zuschlag Höhere Ausbildung muss innerhalb von vier Jahren ab der ersten Niederlassung, jedoch spätestens bis 30. Juni 2029, der Nachweis einer Meisterausbildung oder einer einschlägig höheren Ausbildung erbracht werden.
Für den Aufzeichnungs-Zuschlag müssen über drei Jahre, Wirtschafts- oder Kalenderjahre, betriebliche Aufzeichnungen geführt werden. Bei der Antragstellung ist bekannt zu geben, wann mit den Aufzeichnungen begonnen werden soll. Frühestens kann im Jahr der ersten Niederlassung begonnen werden, spätestens im Jahr nach der Antragstellung. Erforderlich ist das Aufzeichnen der Einnahmen, der Ausgaben und das Führen eines Anlageverzeichnisses, um die Abschreibungen ermitteln zu können. Aus Datenschutzgründen müssen jedoch nicht diese absoluten Zahlen auf der Digitalen Förderplattform hochgeladen werden, sondern nur relative Kennzahlen, die aus den absoluten Werten ermittelt werden. Vier relative Kennzahlen sind spätestens sechs Monate nach Ablauf des jeweiligen Aufzeichnungsjahres zu melden. Die Auszahlung des Zuschlags erfolgt nach vollständiger Meldung für das dritte Aufzeichnungsjahr.
Auszahlung
Für die Auszahlung der Basisprämie und der Zuschläge, ist kein eigener Zahlungsantrag zu stellen. Voraussetzungen für die Auszahlung sind die Erfüllung eventueller Bedingungen laut Genehmigungsschreiben, zum Beispiel Nachweis der Mindestqualifikation, und das Hochladen der erforderlichen Nachweise über die Digitale Förderplattform.
Hilfestellung
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bezirksbauernkammern stehen sowohl bei Fragen vor der Antragstellung als auch bei der Antragstellung selbst und der Vervollständigung der Unterlagen zur Verfügung.