Geplante Änderung für die Fördermaßnahme "Förderung der Niederlassung von Junglandwirtinnen und Junglandwirten“
Bezüglich der zeitgerechten Antragstellung für die Prämie zur ersten Niederlassung sind zwei Fristen zu beachten:
1) Der Antrag muss spätestens innerhalb eines Jahres ab der ersten Niederlassung gestellt werden. Als erste Niederlassung gilt der Zeitpunkt der Aufnahme der ersten Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Betriebes in eigenem Namen und auf eigene Rechnung laut Invekos oder laut Träger der Sozialversicherung, wobei der frühere Zeitpunkt maßgebend ist.
2) Die zweite Frist, die zu beachten ist, ist die zulässige Altersgrenze von höchstens 40 Jahren.
1) Der Antrag muss spätestens innerhalb eines Jahres ab der ersten Niederlassung gestellt werden. Als erste Niederlassung gilt der Zeitpunkt der Aufnahme der ersten Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Betriebes in eigenem Namen und auf eigene Rechnung laut Invekos oder laut Träger der Sozialversicherung, wobei der frühere Zeitpunkt maßgebend ist.
2) Die zweite Frist, die zu beachten ist, ist die zulässige Altersgrenze von höchstens 40 Jahren.
Jahresfrist ab der ersten Niederlassung
Die Jahresfrist für die Antragstellung, die für jeden Antragsteller zu beachten ist, bleibt auch 2024 unverändert. Sie soll an dieser Stelle jedoch noch einmal in Erinnerung gerufen werden, da ein Fristversäumnis, auch wenn es sich nur um wenige Tage handelt, jedenfalls zum Prämienverlust führt.
Nicht ausgelöst wird der Stichtag für die erste Niederlassung trotz Anmeldung bei Invekos oder der Sozialversicherung der Selbständigen unter folgenden Bedingungen:
Nicht ausgelöst wird der Stichtag für die erste Niederlassung trotz Anmeldung bei Invekos oder der Sozialversicherung der Selbständigen unter folgenden Bedingungen:
- Der Junglandwirt einen Betrieb weniger als sechs Monate bewirtschaftet hat und in diesem Zeitraum keinen Mehrfachantrag oder anderen Förderantrag gestellt hat.
- Ausschließlich forstwirtschaftliche Flächen bewirtschaftet wurden
- Solange der Einheitswert der bewirtschafteten landwirtschaftlichen Fläche unter 150 Euro liegt oder durch eine sonstige landwirtschaftliche Tätigkeit kein Einheitswert von 150 Euro erreicht wird. Für Imker bedeutet dies, dass unter 23 Bienenvölkern keine erste Niederlassung im Sinne der Sonderrichtlinie vorliegt.
Altersgrenze von höchstens 40 Jahren
Die Antragstellung kann prinzipiell erst nach der ersten Niederlassung (Bewirtschafterwechsel Invekos und Anmeldung bei der SVS) erfolgen.
Anträge bis 31. Dezember 2023
Bisher und für alle Anträge, die noch 2023 gestellt werden, gilt, dass der Antragsteller/die Antragstellerin zum Antragszeitpunkt höchstens 40 Jahre alt sein darf. Die Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit sowie die Antragstellung müssen vor dem 41. Geburtstag erfolgen.
Antragstellung ab 1. Jänner 2024
Ab Antragstellung 1. Jänner 2024 ist folgende Änderung geplant: Die erstmalige Bewirtschaftung muss spätestens in dem Jahr des 40. Geburtstages aufgenommen werden. Ab der Bewirtschaftungsaufnahme ist auch ab 2024 ein Jahr Zeit, den Antrag zu stellen. Zum Zeitpunkt der Antragstellung kann der Förderwerber/die Förderwerberin bei der neuen Regelung auch über 40 Jahre alt sein.
Anträge bis 31. Dezember 2023
Bisher und für alle Anträge, die noch 2023 gestellt werden, gilt, dass der Antragsteller/die Antragstellerin zum Antragszeitpunkt höchstens 40 Jahre alt sein darf. Die Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit sowie die Antragstellung müssen vor dem 41. Geburtstag erfolgen.
Antragstellung ab 1. Jänner 2024
Ab Antragstellung 1. Jänner 2024 ist folgende Änderung geplant: Die erstmalige Bewirtschaftung muss spätestens in dem Jahr des 40. Geburtstages aufgenommen werden. Ab der Bewirtschaftungsaufnahme ist auch ab 2024 ein Jahr Zeit, den Antrag zu stellen. Zum Zeitpunkt der Antragstellung kann der Förderwerber/die Förderwerberin bei der neuen Regelung auch über 40 Jahre alt sein.
ACHTUNG!
Die neue Regelung mit 1. Jänner 2024 bedeutet, dass sich förderwerbende Personen des Jahrgangs 1983 jedenfalls noch bis 31. Dezember 2023 niederlassen müssen, um die Altersgrenze einzuhalten.