Anwendung von Harnstoff gemäß Ammoniakreduktionsverordnung
Harnstoff als Stickstoff-Mineraldünger muss ebenfalls binnen vier Stunden nach der Ausbringung eingearbeitet werden. Die Einarbeitungsfrist beginnt mit der Beendigung der Ausbringung auf dem Schlag.
Diese Einarbeitungspflicht gilt nicht, wenn dem Harnstoff ein Ureasehemmstoff zugegeben wird.
Unstabilisierter Harnstoff darf als Kopfdüngung (= im Pflanzenbestand nach der Saat) noch bis
30. Juni 2023 ohne Einarbeitungsverpflichtung ausgebracht werden.
Die Anwendung von aufgelöstem Harnstoff als Blattdünger ist von dieser Verordnung nicht betroffen
und kann wie bisher verwendet werden. Eine Aufzeichnungsverpflichtung über die Einarbeitung von
Harnstoff gilt für alle Betriebe ab 5 ha Ackerfläche.
Diese Einarbeitungspflicht gilt nicht, wenn dem Harnstoff ein Ureasehemmstoff zugegeben wird.
Unstabilisierter Harnstoff darf als Kopfdüngung (= im Pflanzenbestand nach der Saat) noch bis
30. Juni 2023 ohne Einarbeitungsverpflichtung ausgebracht werden.
Die Anwendung von aufgelöstem Harnstoff als Blattdünger ist von dieser Verordnung nicht betroffen
und kann wie bisher verwendet werden. Eine Aufzeichnungsverpflichtung über die Einarbeitung von
Harnstoff gilt für alle Betriebe ab 5 ha Ackerfläche.
Folgendes ist zu dokumentieren:
- Bezeichnung und Größe des Feldstücks/Schlags
- anzubauende Kultur
- Datum und Uhrzeit von Beginn und Ende der Ausbringung und der Einarbeitung
- Art des ausgebrachten Düngemittels: Harnstoff
Eine Aufzeichnungsvorlage steht unter den Downloads zur Verfügung.