Aufzeichnungen – Was ist zu dokumentieren?
ÖPUL Maßnahme „Bodennahe Ausbringung flüssiger Wirtschaftsdünger und Gülleseparation“:
Es muss eine schlagbezogene Aufzeichnung geführt werden (Art des flüssigen Wirtschaftsdüngers, Ausbringzeitpunkt, Ausbringungsverfahren (Schleppschuh- oder schlauch)). Es muss auf jeden Fall Feldstücknummer, Feldstückname und Schlagnummer inklusive Schlaggröße dokumentiert wer-den. Eine Vorlage liegt auf der jeweiligen BBK auf.
Bei der Gülleseparierung muss die Menge des separierten flüssigen Wirtschaftsdüngers und das Datum aufgezeichnet werden.
Sollten die Dienstleistungen über Dritte erledigt werden, muss ein Nachweis der Ausbringung bzw. der Separierung mittels Rechnung nachgewiesen werden.
ÖPUL Maßnahme „System Immergrün“:
Die Aufzeichnungen müssen schlagbezogen und die Termine über die Ernte der Hauptfrucht, Anla-ge und Umbruch der Zwischenfruchtbegrünung und Anlage der Nachfolgekultur beinhalten. Die Dokumentation muss über das ganze Jahr durchgängig geführt werden (1.1. bis 31.12.).
ÖPUL Maßnahme „Tierschutz Weide“:
Die Weidehaltung ist laufend in einem Weidetagebuch zu dokumentieren. Es muss die jeweilige Tierkategorie/Tiergruppe, der Weideort (Feldstücknummer oder -bezeichnung bzw. Fremdweide oder Alm), Beginn und das Ende je Weideort und eventuelle Unterbrechungsgründe (Krankheit, Geburt, Witterungsextreme) beinhalten.
ÖPUL Maßnahme „BIO/UBB“:
Betriebe die mehr als 2 ha gemähtes Grünland bewirtschaften, müssen mindestens 7% Biodiversitätsfläche am Grünland definieren. Dazu gibt es vier verschiedene Varianten (späterer Schnittzeitpunkt, nutzungsfreier Zeitraum, Altgrasstreifen, Neueinsaat). Bei der Variante nutzungsfreier Zeit-raum muss der erste und zweite Schnittzeitpunkt dokumentiert werden (Schlagbezeichnung, Datum der Mahd). Es müssen mindestens neun Wochen nutzungsfreier Zeitraum zwischen ersten und zweiten Schnittzeitpunkt liegen.
Pflanzenschutzmittelaufzeichnungen:
Sind gesetzlich geregelt und müssen tagaktuell am Betrieb vorhanden sein. Die Aufzeichnungen müssen auf jeden Fall das Datum, die behandelnde Kultur, die jeweilige Schlagbezeichnung (Feld-stücknummer, -name, Schlagnummer), Feldstückgröße bzw. Schlaggröße, Produkt, Konzentration bzw. Menge je ha und Pflanzenschutzmittelregisternummer (nicht zwingend notwendig) beinhalten.
Sollte der Pflanzenschutz von Dritten durchgeführt werden, müssen die Aufzeichnungen ebenso tagaktuell am Betrieb vorhanden sein (AMA Vor-Ort-Kontrolle).
Ammoniakreduktions-Verordnung:
Die Einarbeitung von Gülle, Jauche, Geflügelmist inklusive Hühnertrockenkot und flüssiger Klärschlamm auf landwirtschaftlichen Nutzflächen ohne Bodenbedeckung hat binnen vier Stunden zu erfolgen. Die Einarbeitungsfrist beginnt mit Beendigung der Ausbringung auf dem Schlag. Die Aufzeichnungen müssen Folgendes enthalten: Feldstücknummer- und -name, Schlagnummer, Schlaggröße, anzubauende Kultur, Datum und Uhrzeit von Beginn und Ende der Ausbringung und Beginn und Ende der Einarbeitung, Art des Düngemittels (Gülle, Harnstoff) und gegebenenfalls Angaben über die verzögerte Einarbeitung (Niederschlagsereignis).
Gesamtbetriebliche Düngebilanz:
Betriebe über 15 ha landwirtschaftlichen Nutzfläche und Betriebe mit weniger als 90 % Dauergrün-land oder Ackerfutter müssen bis spätestens 31. Jänner eine aktuelle Bilanz für das Vorjahr am Betrieb aufliegen haben. Die Bilanz muss folgende Parameter aufweisen: Prüfung 170 kg aus Wirtschaftsdünger, gesamtbetrieblich 210 kg, sachgerechte Düngung, Stickstoff-Saldo ≤ 0 und Phosphor-Saldo ≤ 0.