Ausgleichszulage in Österreich: Unterstützung für ein Mindesteinkommen im Alter
Die Ausgleichszulage ist eine finanzielle Unterstützung für Pensionisten, deren monatliches Gesamteinkommen zu niedrig ist, um den Lebensunterhalt zu decken.
Anspruch auf die Ausgleichszulage besteht, wenn ein rechtmäßiger und gewöhnlicher Aufenthalt in Österreich vorliegt und das gesamte Einkommen unter dem sogenannten Richtsatz liegt. Die Höhe der Leistung ergibt sich aus der Differenz zwischen dem tatsächlichen Einkommen und diesem Richtsatz.
Anspruch auf die Ausgleichszulage besteht, wenn ein rechtmäßiger und gewöhnlicher Aufenthalt in Österreich vorliegt und das gesamte Einkommen unter dem sogenannten Richtsatz liegt. Die Höhe der Leistung ergibt sich aus der Differenz zwischen dem tatsächlichen Einkommen und diesem Richtsatz.
Der Richtsatz (Einzelrichtsatz/Familienrichtsatz) legt fest, wie hoch das monatliche Gesamteinkommen maximal sein darf, um einen Anspruch auf eine Ausgleichszulage zu haben. Gleichzeitig bildet er somit auch die Grenze für ein gesetzlich garantiertes „Mindesteinkommen“.
Beim Gesamteinkommen werden Bruttopension, Unterhaltsansprüche und sonstiges anrechenbares Nettoeinkommen berücksichtigt. Beim Familienrichtsatz auch das Nettoeinkommen des Ehepartners/eingetragenen Partners im gemeinsamen Haushalt.
Der Richtsatz für Alleinstehende beträgt in diesem Jahr 1.308,39 Euro, für Ehepaare sowie Paare in eingetragener Partnerschaft 2.064,12 Euro.
Der Richtsatz für Alleinstehende beträgt in diesem Jahr 1.308,39 Euro, für Ehepaare sowie Paare in eingetragener Partnerschaft 2.064,12 Euro.
Was verringert die Ausgleichszulage?
Sämtliche weiteren Einkünfte in Geld oder Geldeswert, vermindert um die gesetzlichen Abzüge, also sogenanntes Nettoeinkommen, werden für die Berechnung der Ausgleichszulage berücksichtigt. Konkret also Einkünfte aus Erwerbstätigkeit, weitere Pensionen/Renten, Einkünfte aus der Bewirtschaftung einer Land- und Forstwirtschaft, Ausgedinge, Leibrente, Einkünfte aus Vermietung, Zinsen und Kapitalerträge, Arbeitslosen- und Krankengeld, Pflegekarenzgeld,…
Wichtig zu wissen:
Jeder Pensionsantrag gilt automatisch auch als Antrag auf Ausgleichszulage. Sind die Voraussetzungen erfüllt, wird sie ab Beginn der Pension ausbezahlt.
Entsteht der Anspruch erst später – etwa durch veränderte Lebensumstände wie eine Scheidung oder ein geringeres Einkommen – muss ein eigener Antrag innerhalb eines Monats gestellt werden.
Die Pensionsversicherung überprüft regelmäßig, ob die Voraussetzungen weiterhin erfüllt sind. Fallen diese weg, endet auch der Anspruch auf Ausgleichszulage.
Für Personen mit 360 bzw. 480 Beitragsmonaten aus Erwerbstätigkeit gibt es zusätzlich einen Ausgleichszulagen- oder Pensionsbonus.
Finanziert wird die Ausgleichszulage aus Bundesmitteln, ausbezahlt wird sie gemeinsam mit der Pension durch die Pensionsversicherung.
Entsteht der Anspruch erst später – etwa durch veränderte Lebensumstände wie eine Scheidung oder ein geringeres Einkommen – muss ein eigener Antrag innerhalb eines Monats gestellt werden.
Die Pensionsversicherung überprüft regelmäßig, ob die Voraussetzungen weiterhin erfüllt sind. Fallen diese weg, endet auch der Anspruch auf Ausgleichszulage.
Für Personen mit 360 bzw. 480 Beitragsmonaten aus Erwerbstätigkeit gibt es zusätzlich einen Ausgleichszulagen- oder Pensionsbonus.
Finanziert wird die Ausgleichszulage aus Bundesmitteln, ausbezahlt wird sie gemeinsam mit der Pension durch die Pensionsversicherung.