Bestimmungen für Agrarinvestitionskredite (AIK)
Allgemeines
Zinsenzuschüsse werden nur gewährt, sofern mit dem Förderungswerber (Kreditnehmer) folgende Verrechnungsmodalitäten vereinbart werden:
- Höchstens folgender Bruttozinssatz: 6-Monate-Euribor + 1,5 % Aufschlag
- Ein negativer Euribor ist nicht zu berücksichtigen.
- Stichtag für die Berechnung ist der 6-Monate-Euribor zum jeweils vorletzten Banktag vor Periodenbeginn.
- Höchstens folgender Bruttozinssatz: 6-Monate-Euribor + 1,5 % Aufschlag
- Ein negativer Euribor ist nicht zu berücksichtigen.
- Stichtag für die Berechnung ist der 6-Monate-Euribor zum jeweils vorletzten Banktag vor Periodenbeginn.
Tilgung
Mit der Tilgung ist spätestens ein Jahr nach Zuzählung zu beginnen.
Verlängerung der Ausnützungsfrist eines AIK
Die Zusage für die Gewährung von Zinsenzuschüssen zu Agrarinvestitionskrediten verliert nach drei Jahren ihre Gültigkeit.
Eine Verlängerung der Ausnützungsfrist ist in begründeten Fällen höchstens um ein Jahr möglich.
Eine Verlängerung der Ausnützungsfrist ist in begründeten Fällen höchstens um ein Jahr möglich.
Abwicklung
- Antragstellung: Förderungsanträge sind bei der jeweiligen für den Zuschuss zuständigen Bewilligenden Stelle (Referat Förderung, NÖ LK) einzureichen.
- Auszahlungsermächtigung: Die Zuzählung des Kredites darf durch das Kreditinstitut erst nach einer von der Bewilligenden Stelle schriftlich erteilten Auszahlungsermächtigung erfolgen.
- Auszahlungsermächtigung: Die Zuzählung des Kredites darf durch das Kreditinstitut erst nach einer von der Bewilligenden Stelle schriftlich erteilten Auszahlungsermächtigung erfolgen.
Stundung von Tilgungsraten oder Laufzeitverlängerungen
- Bei unverschuldeter wirtschaftlicher Notlage können Stundungen von max. zwei Tilgungsraten mit oder ohne Laufzeitverlängerungen (max. ein Jahr) genehmigt werden.
- Die Stundung ist vor Fälligkeit der Rate zu beantragen und das Ausmaß der Notlage zu beziffern und durch Unterlagen zu belegen.
Hinweis: Sofern im Jahr 2016, 2018 oder 2020 zwei Tilgungsraten mit oder ohne Laufzeitverlängerung auf Basis der in der Richtlinie festgelegten Ausnahmesituationen gestundet wurden, ist eine Stundung nochmals möglich.
- Die Stundung ist vor Fälligkeit der Rate zu beantragen und das Ausmaß der Notlage zu beziffern und durch Unterlagen zu belegen.
Hinweis: Sofern im Jahr 2016, 2018 oder 2020 zwei Tilgungsraten mit oder ohne Laufzeitverlängerung auf Basis der in der Richtlinie festgelegten Ausnahmesituationen gestundet wurden, ist eine Stundung nochmals möglich.