BIO-Erleichterungen ab 2026
- GLÖZ 6 (Mindestbodenbedeckung; maximal 20 % offener Boden über den Winter): BIO-Betriebe müssen GLÖZ 6 nicht mehr einhalten.
- GLÖZ 4: Für BIO-Betriebe reduziert sich der Pufferstreifen auf 3 m neben belasteten Gewässern (lt. NAPV).