Bio-Kontrollkostenzuschuss - wichtige Neuerungen
Gleich nach Abschluss des Kontollvertrages Förderantrag stellen
Auch in der GAP 2023-2027 ist unter bestimmten Bedingungen ein Bio-Kontrollkostenzuschuss zu lukrieren. Dies betrifft sowohl Neueinsteiger in Bio als auch Betriebe, wo ein Bewirtschafterwechsel erfolgte. Wichtig ist, dass möglichst unmittelbar nach Abschluss des Kontrollvertrags (bzw. nach dem erfolgten Bewirtschafterwechsel), jedenfalls vor der ersten Kontrolle, ein neuer Förderantrag gestellt wird. Der Förderantrag ist einmalig zu stellen. Ergänzend dazu muss jedes Jahr ein Zahlungsantrag gestellt werden. Dies erfolgt am besten unmittelbar nach der Jahreskontrolle. Förderbar sind max. 80% der Kontrollkosten, welche nach der Einreichung des Förderantrags anfallen. Die Auszahlung wird für maximal fünf Jahre gewährt. Der neue Förderantrag (Maßnahme 77-01) ist seit Anfang April ausschließlich über die digitale Förderplattform (DFP) www.ama.at/dfp abzuwickeln.
Je nach betrieblicher Situation sind folgende Schritte zu setzen
- Der Betrieb hat den Förderantrag bereits 2018 oder früher gestellt: Die noch ausstehenden Zahlungsanträge inklusive des Kontrolljahres 2023 können noch bis spätestens 30. Juni 2025 nachgereicht werden. Hierfür sind die bisher gültigen Zahlungsanträge (Maßnahme 3.1.1.) zu verwenden, welche per Post oder Mail an die AMA geschickt werden. Es ist kein neuer Förderantrag nötig.
- Der Betrieb hat einen Förderantrag zwischen 2019 und 2023 eingereicht und noch nicht alle fünf Jahre in Anspruch genommen: es ist, unabhängig davon, wie viele Jahre noch ausständig sind, umgehend (noch vor der Jahreskontrolle!!!) ein neuer Förderantrag zu stellen. Nur dann ist die Voraussetzung geschaffen, dass bei jährlicher Einreichung der Zahlungsanträge auch die restlichen Jahre ausbezahlt werden.
- Betriebe, welche zwar im Zeitraum von 2019-2022 einen Kontrollvertrag abgeschlossen oder Bewirtschafterwechsel vollzogen haben, es aber verabsäumten, einen Förderantrag zu stellen, fallen nicht unter diese Regelung und können keine Ansprüche geltend machen.
- Betriebe, die 2023 neu einen Kontrollvertrag abgeschlossen oder einen Bewirtschafterwechsel vollzogen haben, es aber verabsäumten, 2023 einen Förderantrag zu stellen, können nun den neuen Förderantrag stellen und bekommen die verbleibenden Jahre ausbezahlt.
- Betriebe, welche 2024 neu in BIO eingestiegen sind bzw. einen Bewirtschafterwechsel haben, müssen umgehend (noch vor der Jahreskontrolle) einen neuen Förderantrag stellen. Zahlungsanträge sind jährlich zu stellen.
Fragen und Hilfestellung?
Für Fragen und Hilfestellung bei der Antragstellung stehen Ihnen die Beraterinnen und Berater der Bezirksbauernkammern, die Bio-Beraterinnen und Berater der Landwirtschaftskammer Niederösterreich sowie von BIO AUSTRIA gerne zur Verfügung