Bodennahe streifenförmige Ausbringung – aktueller Stand der Umsetzung
Freiwilligkeit vor Zwang
Um die Reduktionsverpflichtungen bei den Ammoniakemissionen gemäß EU-NEC-Richtlinie bis 2030 zu erreichen, sind Maßnahmen in der gesamten Stickstoffkette wie Fütterung, Stall, Lager, Weide, Ausbringung und Mineraldüngeranwendung erforderlich. Bei der Umsetzung von Maßnahmen hat die Landwirtschaftskammer seit jeher mit allem Nachdruck das Prinzip „Freiwilligkeit vor Zwang“ eingefordert und danach getrachtet, dass eine entsprechende Unterstützung durch die Investitionsförderung (Bau und Technik) und ausgewählte ÖPUL-Maßnahmen (stark N-reduzierte Fütterung bei Schweinen, Tierwohl Weide und Behirtung, bodennahe Ausbringung von flüssigen Wirtschaftsdüngern und Biogasgülle sowie Gülleseparierung) gewährt wird.
Darüber hinaus ist die Abstockung von Tierbeständen, wie in anderen Ländern aus den Erfordernissen der Ammoniakreduktion heraus, ein absolutes Nicht-Ziel! Denn es können die Ammoniakminderungsvorgaben in Österreich auch mit anderen verträglicheren Maßnahmen erreicht werden, dies aber nur mit großer Anstrengung und hoher Beteiligung an den oben angeführten Maßnahmen.
Darüber hinaus ist die Abstockung von Tierbeständen, wie in anderen Ländern aus den Erfordernissen der Ammoniakreduktion heraus, ein absolutes Nicht-Ziel! Denn es können die Ammoniakminderungsvorgaben in Österreich auch mit anderen verträglicheren Maßnahmen erreicht werden, dies aber nur mit großer Anstrengung und hoher Beteiligung an den oben angeführten Maßnahmen.
Mit der bodennahen streifenförmigen Ausbringung können rund 50 Prozent des Reduktionserfordernisses erzielt werden
Die bodennahe streifenförmige Ausbringung von flüssigen Wirtschaftsdüngern stellt die zentrale Maßnahme dar, mit der die Wirksamkeit der Reduktion der Ammoniakverluste in der Wirtschaftsdüngerkette „Stall-Lager-Ausbringung“ geschlossen werden kann. Werden teure Maßnahmen zur Reduktion der Ammoniakverluste im Stall und am Lager gesetzt, müsste sich der Stickstoffgehalt pro Kubikmeter Gülle erhöhen. Wird diese Gülle aber dann wiederum mit herkömmlichen Breitverteilern ausgebracht, so wird nur ein höherer Anteil an Ammoniak in die Luft verloren gehen und die vorher gesetzten Maßnahmen bleiben wirkungslos.
Wird bis 2030 das festgelegte Ziel der Ausbringung von etwa 15 Millionen Kubikmetern bodennah ausgebrachter Menge erreicht, kann allein mit dieser Maßnahme etwa 50 Prozent des gesetzlich festgelegten Reduktionserfordernisses von rund 10.000 Tonnen Ammoniak geschafft werden. Denn das Ammoniak-Minderungspotenzial der Schleppschlauchtechnik gegenüber Breitverteilungstechnik liegt bei 30 Prozent, der Schleppschuhtechnik bei 50 Prozent und der Gülleinjektion bei 80 Prozent.
Die zweite Hälfte der gesetzlichen Reduktionsverpflichtung soll einerseits durch die in der Ammoniak-Reduktions-Verordnung vorgeschriebenen Maßnahmen wie Einarbeitungsverpflichtung, spezielle Anforderungen an die Harnstoffdüngung oder die Abdeckung von Güllegruben, andererseits durch weitere von ÖPUL- oder Investitionsförderung unterstützte Maßnahmen wie die stark N-reduzierte Fütterung bei Schweinen, Anforderungen beim Neubau von Ställen, die Forcierung der Weidehaltung, Gülleverdünnung (mindestens 1 : 1) etc. erreicht werden. Laut den für die österreichische Luftschadstoffinventur verantwortlichen Experten ist ein Abtausch von oder der Verzicht auf einzelne Maßnahmen leider nicht möglich.
Nähere Details zur Gülleverdünnung können im Beitrag „Bayerische GülleApp – Bedeutung für Österreich!“ nachgelesen werden.
Wird bis 2030 das festgelegte Ziel der Ausbringung von etwa 15 Millionen Kubikmetern bodennah ausgebrachter Menge erreicht, kann allein mit dieser Maßnahme etwa 50 Prozent des gesetzlich festgelegten Reduktionserfordernisses von rund 10.000 Tonnen Ammoniak geschafft werden. Denn das Ammoniak-Minderungspotenzial der Schleppschlauchtechnik gegenüber Breitverteilungstechnik liegt bei 30 Prozent, der Schleppschuhtechnik bei 50 Prozent und der Gülleinjektion bei 80 Prozent.
Die zweite Hälfte der gesetzlichen Reduktionsverpflichtung soll einerseits durch die in der Ammoniak-Reduktions-Verordnung vorgeschriebenen Maßnahmen wie Einarbeitungsverpflichtung, spezielle Anforderungen an die Harnstoffdüngung oder die Abdeckung von Güllegruben, andererseits durch weitere von ÖPUL- oder Investitionsförderung unterstützte Maßnahmen wie die stark N-reduzierte Fütterung bei Schweinen, Anforderungen beim Neubau von Ställen, die Forcierung der Weidehaltung, Gülleverdünnung (mindestens 1 : 1) etc. erreicht werden. Laut den für die österreichische Luftschadstoffinventur verantwortlichen Experten ist ein Abtausch von oder der Verzicht auf einzelne Maßnahmen leider nicht möglich.
Nähere Details zur Gülleverdünnung können im Beitrag „Bayerische GülleApp – Bedeutung für Österreich!“ nachgelesen werden.
ÖPUL und Investitionsförderung unterstützen bei der Umsetzung
Da diese Technik mit erheblichen Kosten verbunden ist, wird sie durch die Investitionsförderung und ÖPUL unterstützt. Nur mit einer hohen Umsetzungsrate können die Freiwilligkeit und damit auch die Förderfähigkeit über das Jahr 2028 hinweg erhalten werden.
Ziel 2030: Bodennahe Ausbringung von rund 50 Prozent der Rindergülle und von rund 80 Prozent der Schweinegülle
Bis 2030 sollte die bodennah ausgebrachte Menge bei rund 15 Millionen Kubikmeter liegen, damit nach dem Prinzip „Freiwilligkeit vor Zwang“ das Erfordernis einer gesetzlichen Verpflichtung endgültig nicht mehr gegeben ist.
Bei den Rinderbetrieben fallen rund 17,5 Millionen Kubikmeter Gülle an. Unter Berücksichtigung der kleinen Betriebsstruktur, dem Anteil von 70 Prozent Berggebiet, den zahlreichen Steillagen etc. wird die bodennahe streifenförmige Ausbringung nur etwa für 50 Prozent der Rindergülle, also für rund 9 Millionen Kubikmeter als möglich eingeschätzt.
In der Schweinehaltung fallen rund 7,5 Millionen Kubikmeter Gülle an. Davon wird für rund 80 Prozent, also für etwa 6 Millionen Kubikmeter die bodennahe Ausbringung als umsetzbar erachtet.
Bei den Rinderbetrieben fallen rund 17,5 Millionen Kubikmeter Gülle an. Unter Berücksichtigung der kleinen Betriebsstruktur, dem Anteil von 70 Prozent Berggebiet, den zahlreichen Steillagen etc. wird die bodennahe streifenförmige Ausbringung nur etwa für 50 Prozent der Rindergülle, also für rund 9 Millionen Kubikmeter als möglich eingeschätzt.
In der Schweinehaltung fallen rund 7,5 Millionen Kubikmeter Gülle an. Davon wird für rund 80 Prozent, also für etwa 6 Millionen Kubikmeter die bodennahe Ausbringung als umsetzbar erachtet.
2024 wurden knapp 9 Millionen Kubikmeter flüssiger Wirtschaftsdünger bodennah ausgebracht!
In der Grafik ist die Entwicklung der beantragten bodennah streifenförmigen Ausbringungsmengen in den Jahren 2007 bis 2024 ersichtlich.
Evaluierung der Maßnahmen Ende 2026
In der novellierten Ammoniak-Reduktions-Verordnung 2024 ist festgeschrieben, dass die im Hinblick auf die Einhaltung der im Emissionsgesetz Luft 2018 (in Umsetzung der EU NEC-Richtlinie) festgelegten Verpflichtungen spätestens bis zum 31. Dezember 2026 einer Evaluierung zu unterziehen sind, um die Zielerreichung für Ammoniak sicherzustellen. Dabei ist unter anderem zu überprüfen, ob die bodennahe Ausbringung von flüssigen Wirtschaftsdüngern gesetzlich angeordnet werden muss.
Daher sollte man in der Landwirtschaft in einer solidarischen Gesamtverantwortung unbedingt danach trachten, dass bis Ende 2026 im Rahmen der ÖPUL-Maßnahme etwa 12 Millionen Kubikmeter des flüssigen Wirtschaftsdüngers bodennah streifenförmig ausgebracht werden. Denn bei dieser hohen Umsetzungsrate bestehen gute Chancen, dass nach Ablauf dieser GAP- und ÖPUL-Periode, das heißt nach 2028, die Maßnahmen auch weiterhin durch die öffentliche Hand unterstützt werden können.
Daher sollte man in der Landwirtschaft in einer solidarischen Gesamtverantwortung unbedingt danach trachten, dass bis Ende 2026 im Rahmen der ÖPUL-Maßnahme etwa 12 Millionen Kubikmeter des flüssigen Wirtschaftsdüngers bodennah streifenförmig ausgebracht werden. Denn bei dieser hohen Umsetzungsrate bestehen gute Chancen, dass nach Ablauf dieser GAP- und ÖPUL-Periode, das heißt nach 2028, die Maßnahmen auch weiterhin durch die öffentliche Hand unterstützt werden können.
Appell zur Teilnahme
Daher wird an alle Betriebe mit relevanten Güllemengen und geeigneten Flächen appelliert, noch heuer, also im Jahr 2025, die Weichen zu stellen (Gemeinschaftslösungen, Kooperationen, Maschinenring, Lohnunternehmer, …) und in die ÖPUL-Maßnahme „Bodennahe Ausbringung von flüssigen Wirtschaftsdüngern und/oder Gülleseparierung“ bis Ende 2025 einzusteigen.
„Am 32. Dezember 2025 ist es zu spät!“ Denn nur Betriebe mit Teilnahme an der Maßnahme können im Evaluierungsjahr 2026 in der Entscheidung „Freiwilligkeit oder Zwang“ ihren wichtigen Beitrag leisten.
„Am 32. Dezember 2025 ist es zu spät!“ Denn nur Betriebe mit Teilnahme an der Maßnahme können im Evaluierungsjahr 2026 in der Entscheidung „Freiwilligkeit oder Zwang“ ihren wichtigen Beitrag leisten.