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Direktvermarktung - Selbstbedienungsläden

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07.03.2022 | von Rechtsabteilung, LK OÖ

Bäuerliche Direktvermarkter erweitern ihren Warenverkauf zunehmend durch Selbstbedienungsläden.

Broslerhof075.jpg © AMA GENUSS REGION/wildbild.at
Vom Gemüse über Käse bis zu Fleischprodukten reicht das Angebot des Broslerhofes im Selbstbedienungsladen. Konsumentinnen und Konsumenten erwarten in einer bäuerlichen Selbstbedienungshütte bäuerliche Produkte und nicht industriell gefertigte Waren. © AMA GENUSS REGION/wildbild.at
Sowohl Hofläden als auch gemeinschaftliche Bauernläden können als Selbstbedienungsläden betrieben werden. Sie unterliegen dabei grundsätzlich den gleichen Vorschriften wie Bedienungsläden, weisen jedoch einige Besonderheiten auf.

Jugendschutz

Nach den Jugendschutzgesetzen der Bundesländer ist Jugendlichen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr der Erwerb und der Konsum von alkoholischen Getränken verboten. Jugendlichen ab dem vollendeten 16. Lebensjahr ist der Erwerb und der Konsum von gebrannten alkoholischen Getränken, auch in Form von Mischgetränken, verboten. Bei Verstößen können hohe Verwaltungsstrafen verhängt werden. Der Betreiber eines Ladens hat bei Verdacht das Alter des Käufers durch Kontrolle eines amtlichen Lichtbildausweises oder einer speziellen  Jugendkarte (mit Lichtbild) festzustellen.

Die  Abgabe von Alkohol an Verkaufsstellen, an denen keine Person zur Altersüberprüfung  mittels Ausweiskontrolle anwesend ist, ist somit unzulässig! Elektronische Systeme, die einen Kauf von Alkohol nur unter Prüfung des Alters zulassen  (etwa Altersabfrage mittels Bankomatkarte), bieten nach derzeitiger Rechtslage keinen ausreichenden Ersatz für die Ausweiskontrolle durch eine Person.
Hinweisschild für Videoüberwachung.jpg © LK Österreich

Videoüberwachung

Bei Selbstbedienungsläden und Containershops ohne Verkaufspersonal besteht ein besonderes Gefährdungspotenzial im Hinblick auf Sachbeschädigung und Diebstahl. Eine Videoüberwachung ist daher grundsätzlich zulässig, es sind jedoch folgende Bedingungen einzuhalten:
  • Die Videoüberwachung darf räumlich grundsätzlich über die Liegenschaft nicht hinausreichen, also keine öffentlichen Flächen erfassen; ausgenommen ist lediglich eine zur Zweckerreichung allenfalls unvermeidbare Einbeziehung öffentlicher Verkehrsflächen.
  • Der Zugang zur Bildaufnahme und eine nachträgliche Veränderung durch Unbefugte müssen ausgeschlossen sein.
  • Jeder Verarbeitungsvorgang ist zu protokollieren (außer bei Echtzeitüberwachung).
  • Die Aufnahmen sind spätestens nach 72 Stunden zu löschen. Eine länger andauernde Aufbewahrung muss verhältnismäßig sein und ist gesondert zu protokollieren und zu begründen.
  • Eine Videoüberwachung muss in das Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten aufgenommen werden. Eine Meldepflicht an die Datenschutzbehörde besteht bei derartigen Anlagen nicht.
  • Die Videoüberwachung ist geeignet zu kennzeichnen. Der Verantwortliche muss eindeutig hervorgehen und die Informationspflichten über die Videoüberwachung (Zweck, Rechtsgrundlage, Speicherdauer usw.) sind zu erfüllen.

Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht

Laut Erlass zur Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht können Selbstbedienungsgeschäfte wie Automatenumsätze behandelt werden.
Siehe auch unten angeführter Link zum Artikel: "Direktvermarktung - Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht".
 
Bei Selbstbedienungsgeschäften, bei denen die Warenentnahme und Bezahlung ausschließlich bzw. selbständig durch den Kunden durch Geldeinwurf in eine Kassabox erfolgt, ist - wie bei Warenausgabe- und Dienstleistungsautomaten (wenn Inbetriebnahme nach dem 31. Dezember 2015) - eine vereinfachte Losungsermittlung durch Auszählung und Aufzeichnung des Inhaltes der Kassabox ("Kassasturz“) möglich, sofern der jeweilige Einzelumsatz 20 Euro (brutto) pro Produkt nicht übersteigt. Sind die genannten Voraussetzungen erfüllt, gilt weder eine Registrierkassen- noch eine Belegerteilungspflicht. Eine Kassaentleerung ist mindestens einmal pro Monat vorzunehmen. Sind die Voraussetzungen im Einzelfall nicht erfüllt (z.B. Einzelumsatz pro Produkt über 20 Euro brutto), besteht Belegerteilungspflicht.
Darüber hinaus ist zur Einzelerfassung der Barumsätze zwingend ein elektronisches Aufzeichnungssystem (Registrierkassa) zu verwenden, wenn:
  • der Jahresumsatz je Betrieb netto 15.000 Euro und
  • die Barumsätze dieses Betriebes netto 7.500 Euro im Jahr überschreiten.
Es ist hilfreich, wenn im Selbstbedienungsladen für die Kunden zur Aufzeichnung der gekauften Waren ein Block oder ein Kassabuch aufliegt. Dies erleichtert dem Landwirt die Zuordnung der Einnahmen zu Urprodukten und be- und/oder verarbeiteten Urprodukten.

Links zum Thema

  • Artikel Direktvermarktung - Bauernladen
  • Artikel Direktvermarktung - Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht
  • Artikel Selbstbedienungsläden - was ist zu beachten
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