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Direktvermarktung - Steuern

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04.04.2025 | von Rechtsabteilung, LK OÖ

Aus steuerlicher Sicht ist zwischen der Direktvermarktung von eigenen Urprodukten und jener von eigenen be- und/oder verarbeiteten Urprodukten zu unterscheiden:

Bäuerliche Direktvermarktung liegt im Trend. Der Einstieg muss aber von Bäuerin und Bauern gut geplant werden. © LDV NÖ/Gerald Lechner
Die Direktvermarktung ist die wirtschaftlich bedeutendste Form der Diversifizierungsmöglichkeiten in der österreichischen Landwirtschaft. © LDV NÖ/Gerald Lechner

Direktvermarktung von eigenen Urprodukten - Einkommensteuer

Die Einnahmen aus der Direktvermarktung von eigenen Urprodukten gehören zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft. Diese Einnahmen sind mit dem pauschalen Gewinnprozentsatz (42% vom gesamten selbstbewirtschafteten Einheitswert), d.h. durch die Vollpauschalierung, abgegolten. Es besteht hinsichtlich dieser Einnahmen keine Aufzeichnungspflicht (siehe Broschüre Vollpauschalierung“).

In der Teilpauschalierung sind sämtliche Einnahmen (inkl. USt), auch jene aus dem Verkauf von Urprodukten, aufzeichnungspflichtig. Es können pauschale Betriebsausgabensätze in Abzug gebracht werden (70% bzw. 80% bei Veredelungstätigkeit) (siehe Broschüre Teilpauschalierung“).

Direktvermarktung von eigenen Urprodukten - Umsatzsteuer

Der nichtbuchführungspflichtige ("umsatzsteuerpauschalierte“) Land- und Forstwirt hat pauschal 10% bzw. 13% USt (je nach Produkt) beim Verkauf an Letztverbraucher bzw. generell 13% USt beim Verkauf an Unternehmer für dessen Unternehmen (z.B. Gastwirt, Handel) zu verrechnen. Es besteht keine Verrechnungspflicht mit dem Finanzamt.

Ausnahmeregelung: Zusatz(umsatz)steuer

Beim Verkauf von bestimmten alkoholfreien Getränken (z.B. Gemüse-, Obst- und Beerensäfte) und alkoholischen Flüssigkeiten (z.B. Wein/Most aus zugekauften Obststoffen) sind 20 % USt zu verrechnen, je nach Abnehmer sind davon 10 % (bei Lieferung an Letztverbraucher) bzw. 7 % (bei Lieferung an Unternehmer für dessen Unternehmen) als zusätzliche Steuer (Zusatzsteuer) an das Finanzamt abzuführen.
Die restlichen 10 % bzw. 13 % sind nicht abzuführen. In diesen Fällen müssen auch von pauschalierten Land- und Forstwirten die Getränkeumsätze aufgezeichnet werden, Umsatzsteuervoranmeldungen und eine Umsatzsteuererklärung eingereicht werden.

Direktvermarktung von eigenen be- und/oder verarbeiteten Urprodukten - Einkommensteuerpauschalierung

z.B. Verkauf von Speck, Backwaren, Edelbrand, Marmelade, …

Die Direktvermarktung von eigenen be- und/oder verarbeiteten Urprodukten zählt steuerlich nur dann zum land- und forstwirtschaftlichen Betrieb, wenn es sich um einen  land- und forstwirtschaftlichen Nebenbetrieb handelt (wirtschaftliche Unterordnung!). Das ist dann gegeben, wenn die Einnahmen (inkl. USt) aus der Be- und/oder Verarbeitung (sowie aus Nebenerwerb und Almausschank) die 55.000 Euro-Grenze (ab 2025; 2023-2024: 45.000 Euro; 2020-2022: 40.000 Euro; bis 2019: 33.000 Euro) jährlich nicht übersteigen.

Der Gewinn ist (bei voll- und teilpauschalierten Betrieben) durch eine gesonderte Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zu ermitteln. Die Betriebseinnahmen (inkl. USt)  sind aufzeichnungspflichtig und die Betriebsausgaben sind mit 70 % der gegenüberstehenden Betriebseinnahmen (inkl. USt) anzusetzen (siehe Broschüre "Vollpauschalierung“ bzw. "Teilpauschalierung“).

Direktvermarktung von eigenen be- und/oder verarbeiteten Urprodukten - Umsatzsteuer

Der nichtbuchführungspflichtige ("umsatzsteuerpauschalierte“) Land- und Forstwirt hat pauschal 10 % bzw. 13 % USt (je nach Produkt) an Letztverbraucher bzw. generell 13 % USt an Unternehmer zu verrechnen. Es besteht keine Verrechnungspflicht mit dem Finanzamt.

Ausnahmeregelung: Zusatz(umsatz)steuer

Beim Verkauf von gewissen alkoholischen Flüssigkeiten wie beispielsweise Edelbrand, Likör, Schaumwein (Sekt) sind 20% USt zu verrechnen, je nach Abnehmer sind davon 10% (bei Lieferung an Letztverbraucher) bzw. 7% (bei Lieferung an Unternehmer für dessen Unternehmen) als zusätzliche Steuer (Zusatzsteuer) an das Finanzamt abzuführen.
Die restlichen 10% bzw. 13% sind nicht abzuführen.  In diesen Fällen müssen auch von pauschalierten Land- und Forstwirten die Getränkeumsätze aufgezeichnet werden, Umsatzsteuervoranmeldungen und eine Umsatzsteuererklärung eingereicht werden.

Hinweis zur Zusatzsteuerpflicht

Die Ausnahmeregelung hinsichtlich Zusatzsteuer entfällt klarerweise im Falle der Regelbesteuerung (z.B. USt-Option), da hier die Umsätze nach den allgemeinen Regeln des Umsatzsteuergesetzes zu versteuern sind. In diesem Fall besteht eine grundsätzliche Umsatzsteuerverrechnungspflicht mit dem Finanzamt (siehe Broschüre Umsatzsteuerpauschalierung“).

Beachte

Abfindungsweise hergestellter Alkohol unterliegt Verkaufsbeschränkungen. Er darf nur an Letztverbraucher, Gast- und Schankgewerbetreibende zur Ausschank sowie an Inhaber von Alkohollagern verkauft werden. Details siehe Broschüre zum Alkoholsteuergesetz.

Verkauf zugekaufter Waren aus steuerlicher Sicht

Werden im Rahmen des Betriebs einer Landwirtschaft, Forstwirtschaft, im Weinbau, Gartenbau, Gemüsebau und in allen Betrieben, die Pflanzen und Pflanzenteile mit Hilfe der Naturkräfte gewinnen, neben eigenen Produkten auch fremde (zugekaufte) Erzeugnisse (z.B. Kartoffeln, Obst, Gemüse) vermarktet, so ist ein einheitlicher landwirtschaftlicher Betrieb noch anzunehmen, wenn der Einkaufswert zugekaufter Erzeugnisse nachhaltig nicht mehr als 25% des Umsatzes (jeweils netto ohne Umsatzsteuer) dieses Betriebes bzw. Betriebsteiles beträgt. Überschreitet der Wert der zugekauften Erzeugnisse das zulässige Ausmaß, entsteht ein steuerlicher Gewerbebetrieb (Steuerberater kontaktieren!). Ein einmaliges Überschreiten bewirkt noch keine Änderung der Einkunftsart; wird jedoch in den zwei folgenden Jahren neuerlich die Zukaufsgrenze überschritten, ist ab dem dritten Jahr von einer gewerblichen Tätigkeit auszugehen, es sei denn, die Überschreitung der Zukaufsgrenze wurde durch nicht einkalkulierbare Ernteausfälle (Frostschäden, Hagel, usw.) veranlasst oder es wird glaubhaft gemacht, die Überschreitungen waren nur vorübergehend. Die Einkaufsrechnungen für zugekaufte Waren müssen aufbewahrt werden, damit festgestellt werden kann, wie hoch der Zukauf tatsächlich ist.

Diese Regelung ist auch für die land- und forstwirtschaftlichen Nebenbetriebe (u.a. Be- und/oder Verarbeitungsbetriebe) anzuwenden. Neben der Grenze von Betriebseinnahmen in Höhe 55.000 Euro brutto (ab 2025; 2023-2024: 45.000 Euro; 2020-2022: 40.000 Euro; bis 2019: 33.000 Euro) ist weitere Voraussetzung für das Vorliegen eines Nebenbetriebes, dass überwiegend Erzeugnisse aus dem land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb zur Be- und/oder Verarbeitung verwendet werden. Von einem Überwiegen der Erzeugnisse des land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetriebes ist auszugehen, wenn der Wert der zugekauften und verarbeiteten Waren 25% der Einnahmen aus dem Nebenbetrieb nicht überschreitet. Beträgt der Zukaufswert mehr als 25%, liegt jedenfalls ein Gewerbebetrieb vor.

Einkünfte aus Gewerbebetrieb

Überschreiten die Bruttoeinnahmen aus der Direktvermarktung von be- und/oder verarbeiteten Urprodukten die 55.000 Euro-Grenze (ab 2025; 2023 - 2024: 45.000 Euro; 2020 - 2022: 40.000 Euro; bis 2019: 33.000 Euro) jährlich, ist jedenfalls kein Nebenbetrieb mehr gegeben. Es liegen ab dem ersten Cent (im Jahr des Überschreitens!) Einkünfte aus Gewerbebetrieb vor.
Der ertragsteuerliche Gewinn ist dabei durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zu ermitteln. Die Umsätze sind nach den allgemeinen Regeln des Umsatzsteuergesetzes zu versteuern (Verrechnungspflicht mit dem Finanzamt!).
Ein Termin bei einer Steuerberatungskanzlei wird dringend empfohlen.
(siehe auch Broschüre "Prüfung der wirtschaftlichen Unterordnung bei land- und forstwirtschaftlichen Nebentätigkeiten“).

Links zum Thema

  • Broschüre zur Vollpauschalierung
  • Broschüre zur Teilpauschalierung
  • Broschüre zur Umsatzsteuerpauschalierung
  • Broschüre zur wirtschaftlichen Unterordnung bei luf Nebentätigkeiten
  • Umsatzsteuerpflicht beim Getränkeverkauf
  • Alkoholsteuergesetz
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