Einarbeitungsverpflichtung für leichtlösliche Stickstoffdünger
Werden leicht lösliche N-Dünger (Gülle, Jauche) auf nicht bedeckte Böden ausgebracht besteht eine Einarbeitungsverpflichtung innerhalb von 4 Stunden ab Beendigung der Ausbringung auf dem entsprechenden Schlag.
Jeder flächige Bewuchs von Kulturen, Zwischenfrüchten und auch abgefrostete Begrünungen gelten als Bodenbedeckung – hier gilt keine Einarbeitungsverpflichtung!
Die gleiche Regelung gilt für nicht stabilisierten Harnstoffdünger.
Die zeitgerechte Einarbeitung ist zu dokumentieren. Eine entsprechende Formular-Vorlange für die Dokumentation ist unter Downloads zu finden.
Jeder flächige Bewuchs von Kulturen, Zwischenfrüchten und auch abgefrostete Begrünungen gelten als Bodenbedeckung – hier gilt keine Einarbeitungsverpflichtung!
Die gleiche Regelung gilt für nicht stabilisierten Harnstoffdünger.
Die zeitgerechte Einarbeitung ist zu dokumentieren. Eine entsprechende Formular-Vorlange für die Dokumentation ist unter Downloads zu finden.