Förderungsvoraussetzungen
Untergrenzen Arbeitsbedarf und LN
Der Arbeitsbedarf entspricht mind. 0,3 bAK im Zieljahr.
Bewirtschaftung von mind. 3 ha LN bei Antragstellung; Ausnahmen für Betriebe des Garten-, Feldgemüse-, Obst oder Weinbaues sowie Bienenhaltung und Hopfenanbau (eigener Einheitswert)
Ausreichende berufliche Qualifikation
- geeignete Facharbeiterprüfung
- angemessene Berufserfahrung von mindestens 5 Jahren
Liegt die berufliche Qualifikation nicht vor, so kann Facharbeiterprüfung oder höhere Ausbildung bis spätestens zwei Jahre nach der Antragstellung nachgewiesen werden.
- angemessene Berufserfahrung von mindestens 5 Jahren
Liegt die berufliche Qualifikation nicht vor, so kann Facharbeiterprüfung oder höhere Ausbildung bis spätestens zwei Jahre nach der Antragstellung nachgewiesen werden.
Verbesserung der Gesamtleistung und der Nachhaltigkeit des Betriebes
Betriebskonzept
Für Vorhaben mit anrechenbaren Kosten über 100.000 € ist ein Betriebskonzept vorzulegen.
Außerlandwirtschaftliches Einkommen
Die Höhe des außerlandwirtschaftlichen Einkommens des Förderungswerbers zum Zeitpunkt der Antragstellung liegt unter dem 2-fachen des Referenzeinkommens (zB Anträge 2020: 103.501 €, Anträge 2021: 103.503 €).
Besondere Förderungsvoraussetzungen
- Junglandwirten, werden Förderungen für Investitionen zur Erfüllung von Unionsnormen einschließlich Arbeitssicherheit gewährt, wenn die Investition innerhalb von höchstens
24 Monaten ab dem Zeitpunkt der ersten Niederlassung realisiert wird. - Werden neue Anforderungen durch Unionsrecht für die Betriebe verbindlich, werden diese nur gefördert, wenn die Investition innerhalb von höchstens 12 Monaten realisiert wird.
- Bauliche und technische Maßnahmen:
- Vorlage eines behördlich genehmigten Bauprojektes
- Berücksichtigung der ÖKL Baumerkblätter - Stallbau:
- Neubau-Stallbauinvestitionen1 in die Anbindehaltung von Rindern mit Ausnahme von Almbetrieben sind nicht mehr förderbar.
- Bei Investitionen in Anbindeställe ist das ÖKL-Baumerkblatt Nr. 91 einzuhalten und Vorsorge für entsprechenden Auslauf und Weide ist zu treffen.
- Käfiganlagen für Geflügel sind nicht förderbar.
- Neubau-Stallbauinvestitionen1 sind ab 1. Jänner 2022 für die Bereiche Ferkelaufzucht, Schweinemast und Rindermast nur mehr nach neuem Förderungsstandard förderbar.
- Neubau-Stallbauinvestitionen1 in Vollspaltensysteme sind ab 1. Jänner 2022 in der Rindermast nur förderbar, wenn bei der gesamten Fläche ein gummierter Spaltenboden vorhanden ist.
- Zumindest die Hälfte des am Betrieb anfallenden Stickstoffs aus Wirtschaftsdünger kann in Übereinstimmung mit dem "Aktionsprogramm Nitrat 2012" auf selbstbewirtschafteten Flächen ausgebracht werden. Die gesetzeskonforme Ausbringung des übrigen Anteiles kann mit Düngerabnahmeverträgen nachgewiesen werden. - Almwirtschaftliche Maßnahmen:
Die Bewirtschaftung entspricht der örtlich üblichen Weidedauer und den vorhandenen Weidekapazitäten. - Jauche- und Güllegruben, Festmistlagerstätten, Kompostanlagen
- mit einer baulich fest verbundenen Abdeckung (Decke, Zelt, keine Schwimmelemente)
- ÖKL-Baumerkblatt Nr. 24 „Düngersammelanlagen für Wirtschaftsdünger“ ist einzuhalten.
- Zumindest die Hälfte des am Betrieb anfallenden Stickstoffs aus Wirtschaftsdünger kann in Übereinstimmung mit dem "Aktionsprogramm Nitrat 2012" auf selbstbewirtschafteten Flächen ausgebracht werden. Die gesetzeskonforme Ausbringung des übrigen Anteiles kann mit Düngerabnahmeverträgen nachgewiesen werden.
- Maschinen, Geräte und Anlagen:
- Trocknungsanlagen, die mit fossilien Brennstoffen betrieben werden, sind nicht förderbar.
- Bergbauernspezialmaschinen sind nur dann förderbar, wenn der Förderungswerber einen Betrieb oder Flächen im Berggebiet oder im benachteiligten Gebiet oder Steilflächen mit einer Hangneigung von über 25 % bewirtschaftet.
- Für Kleinfeuerungen ist ein Nachweis der Typenprüfung oder Nachweis einer behördlichen Einzelbetriebserlaubnis vorzulegen.
- Selbstfahrende Maschinen in der Innenwirtschaft, die mit fossiler Energie betrieben werden, sind nicht mehr förderbar.
- Zusammenhängende Baulichkeiten und Einrichtungen, die mit fossiler Energie versorgt werden, sind mit Ausnahmen für den Gartenbau ab 1. Jänner 2022 nicht mehr förderbar.
- Bergbauernspezialmaschinen über 56 kW sind ab 1. Jänner 2022 nur mehr mit Abgasstufe V förderbar.
- Gemeinschaftlicher Erwerb von Maschinen:
- Investition muss durch eine Gemeinschaft (ausschließlich aus Bewirtschaftern) erfolgen, an der sich mindestens drei Bewirtschafter vertraglich beteiligen.
- die gemeinsame Nutzung der Maschine muss für die Dauer von mindestens 5 Jahren vereinbart sein (Einsatz nur auf den Betrieben der Mitglieder).
- Gewerblicher Einsatz ist ausgeschlossen. - Bauliche und technische Einrichtungen zur Beregnung und Bewässerung:
- Wasserzähler sind bereits installiert oder werden installiert.
- Bei Investitionen in bestehende Bewässerungsanlagen muss ein Wassereinsparpotenzial von mindestens 10% erreicht werden (nicht relevant bei Investitionen nur zur Erhöhung der Energieeffizienz, für den Bau von Speicherbecken oder für die Nutzung von aufbereitetem Wasser).
- Vorliegen der wasserrechtlichen Bewilligung - Im Weinbau können hinsichtlich Bewässerung nur Investitionen bis zum günstigsten Wasserversorgungspunkt gefördert werden.
1) Maßnahmen in bestehenden Stallgebäuden, in denen die Nutzungsrichtung und das Haltungssystem gleichbleibt, gelten nicht als Neubaustallbauinvestitionen.