Förderungswerber
Bewirtschafter land- und forstwirtschaftlicher Betriebe:
- natürliche Personen,
- im Firmenbuch eingetragene Personengesellschaften, sofern die Beteiligung von Gebietskörperschaften 25 % nicht übersteigt,
- juristische Personen, sofern die Beteiligung von Gebietskörperschaften 25 % nicht übersteigt,
sowie
- deren Zusammenschlüsse (im Folgenden Personenvereinigungen), sofern die Beteiligung von Gebietskörperschaften 25 % nicht übersteigt,
mit Niederlassung in Österreich, die einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb im eigenen Namen und auf eigene Rechnung bewirtschaften.
- im Firmenbuch eingetragene Personengesellschaften, sofern die Beteiligung von Gebietskörperschaften 25 % nicht übersteigt,
- juristische Personen, sofern die Beteiligung von Gebietskörperschaften 25 % nicht übersteigt,
sowie
- deren Zusammenschlüsse (im Folgenden Personenvereinigungen), sofern die Beteiligung von Gebietskörperschaften 25 % nicht übersteigt,
mit Niederlassung in Österreich, die einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb im eigenen Namen und auf eigene Rechnung bewirtschaften.
Förderungswerber Details
- Werden auf einem Betriebsstandort mehrere Betriebe geführt, so betragen die anrechenbaren Kosten max. 520.000 € bzw. 1.040.000 € bei Gartenbaubetrieben
- Wird von Ehepartnern oder von Partnern einer Lebensgemeinschaft jeweils ein Betrieb geführt, so können diese hinsichtlich der anrechenbaren Kosten nur dann getrennt behandelt werden, wenn:
- Betriebe werden im Invekos getrennt geführt,
- Betriebe verfügen über örtlich unterschiedliche Betriebsstätten,
- eigenständige ununterbrochene Bewirtschaftung der Betriebe seit mind. 5 Jahren und
- Arbeitsbedarf je Betrieb mind. 1,5 bAK.
Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, gelten dennoch beide als gesondert förderbare Betriebe mit in Summe max. 520.000 € anrechenbaren Kosten.
- Betriebskooperationen:
- Betriebskooperation ist die vertraglich geregelte Zusammenarbeit.
- Betriebskooperation zwischen Ehepartnern oder zwischen Partnern einer Lebensgemeinschaft oder zwischen Verwandten in gerader Linie und Geschwistern ist nicht möglich.
- Betriebskooperation muss schriftlich für eine Dauer von mindestens 5 Jahren vom Zeitpunkt der Letztzahlung an vereinbart sein.
- Mitwirkung jedes Mitglieds durch persönliche Arbeitsleistung.
- Die beteiligten Betriebe wurden unmittelbar vor Antragstellung mindestens fünf Jahre mit einem Mindestarbeitsbedarf von 1,0 baK bewirtschaftet.