GAP und ÖPUL – Neuerungen 2025
Nachfolgend werden alle für unsere Bezirke relevanten Neuerungen und Anpassungen stichwortartig dargestellt. Detaillierte Erläuterungen der einzelnen Änderungen entnehmen Sie bitte der Homepage der Landwirtschaftskammer oder den Merkblättern der jeweiligen ÖPUL-Maßnahme, welche Sie unter www.ama.at finden.
Änderungen im Bereich der Konditionalität (GLÖZ-, GAB-Vorgaben)
Änderungen im ÖPUL 2023
Änderungen im Bereich der Konditionalität (GLÖZ-, GAB-Vorgaben)
- Erleichterungen für Kleinbetriebe unter 10 ha LN
- keine AMA-Kontrollen und Sanktionen im Bereich der Konditionalität
- ACHTUNG: gesetzliche Vorgaben (GAB) sind weiterhin einzuhalten und durch Behörden (Bezirkshauptmannschaft, Land NÖ etc.) kontrollierbar
- GLÖZ 7 – 2 Möglichkeiten bei Anbaudiversifizierung und Fruchtwechsel
- Möglichkeit 1: Fruchtwechsel (=bisherige Regelung)
- max. 75% einer Kultur
- Jährlicher Fruchtwechsel (= andere Kultur) auf 30% der Ackerfläche
- max. 3 Jahre in Folge die gleiche Kultur auf der Einzelfläche (Beginn ab 2022)
- Möglichkeit 2: Anbaudiversifizierung (= neue, alternative Regelung)
- max. 75% einer Kultur
- über 10 – 30 ha Ackerfläche: mindestens 2 Hauptkulturen
- über 30 ha Ackerfläche: mindestens 3 Hauptkulturen, beide größten Kulturen max. 95%
- von GLÖZ 7 ausgenommen: Betriebe < 10 ha Acker, BIO-Betriebe, Betriebe über 75% Feldfutter, Brachen und Leguminosen, Betriebe > 75% Grünland an LN
- Möglichkeit 1: Fruchtwechsel (=bisherige Regelung)
- GLÖZ 8 – Entfall der Stilllegungsverpflichtung
- Keine Verpflichtung mehr zur 4%igen Stilllegung (Brache) auf Ackerflächen in Konditionalität
- Für UBB/BIO-Betriebe: 7% Biodiversitätsflächen aus ÖPUL-Maßnahme weiter verpflichtend!
- Für Nicht-UBB/BIO-Betriebe: neue Möglichkeit zur Abgeltung von freiwilligen Brachflächen im ÖPUL im Rahmen der Maßnahme „Nicht Produktive Ackerflächen“
Änderungen im ÖPUL 2023
- Neue Maßnahme „Nicht Produktive Ackerflächen (NPA)“
- nicht von UBB/BIO-Betrieben beantragbar
- einjährige Maßnahme (keine mehrjährige Verpflichtung)
- interessant v.a. für bestehende Bracheflächen aus ehemaliger GLÖZ 8-Verpflichtung (im MFA 2024 mit Grünbrache + NPF gemeldet), die nicht umgebrochen werden
- Prämienband, da ÖKO-Regelung: € 350 – 450/ha (für max. 4% der Ackerfläche) + DIZA
- Beantragung im MFA 2025 bis 31.12.2024 erforderlich!
- Änderungen bei UBB und BIO
- Erhöhung Acker-Basis-Prämie wegen Entfall GLÖZ-8-Brache (UBB € 85/ha, BIO € 235/ha)
- Neuer Zuschlag Pheromonfallen gegen Derbrüssler bei Zuckerrüben (€ 150/ha) Code PZR
- Ackerbiodiversitätsflächen: Reinigungsschnitt im Anlagejahr vor 1.8. erlaubt
- Zuschlag Ackerbiodiversitätsflächen mit DIVRS
- € 424/ha bei Pflege mittels Mahd und Abtransport (bisherige Vorgabe)
- € 324/ha bei Pflege als Häckselfläche (neue, zusätzliche Möglichkeit)
- Grünlandbiodiversitätsflächen, Modul Altgrasflächen: neuer Zuschlag (€ 150/ha)
- Grünlandbiodiversitätsflächen, Modul nutzungsfreier Zeitraum: Entfall Aufzeichnungen
- Genannte Zuschläge bis 15. April mittels Codierung beantragbar
- Neue Zuschläge bei BIO
- Zuschlag für Betriebliche Transaktionskosten (€ 400/Betrieb und Jahr)
- Zuschlag Kreislaufwirtschaft Grünland inkl. GL-Biodiversitätsflächen (€ 40/ha gemähtes GL)
- Voraussetzung: mind 8% des gemähten Grünlandes als Biodiversitätsflächen
- Zuschlag Kreislaufwirtschaft Ackerfutter und Futterleguminosen (€ 40/ha)
- Alle Zuschläge werden automatisch berechnet (keine Beantragungsnotwendigkeit)
- Änderungen bei Begrünungen und Erosionsschutz Acker
- Zwischenfruchtbegrünung Variante 1: Flexibilisierung Anlage und Umbruchszeitpunkte
- Immergrün: Anpassungen bei winterharter Zwischenfrucht zw. 21. September und 15. Oktober
- Erosionsschutz Acker, Modul Untersaaten: Ausweitung auf die Kulturen Mais und Sorghum
- Anpassungen Vorbeugender Grundwasserschutz
- Neuer Zuschlag Cultan-Düngung (€ 40/ha) – bis 15. April mittels Code CUL beantragbar
- Anpassungen bei Stickstoffüberschüssen
- Positive N-Salden müssen erst ab +20kg für die Folgekultur berücksichtig werden
- Max. 100 kg N müssen für Folgekultur berücksichtigt werden
- Zuschlag „Stark N-reduzierte Fütterung bei Schweinen“ – Prämie von € 54/ha wird auch auf Ackerflächen außerhalb der Gebietskulisse gewährt
- Bei Neubeantragung des Zuschlages: MFA 2025 - Abgabe bis 31.12.2024 erforderlich
- Änderungen Bodennahe Ausbringung flüssiger Wirtschaftsdünger und Gülleseparation
- Neuer Zuschlag „Stark N-reduzierte Fütterung bei Schweinen“ (€ 54/ha Acker, GVE-Vorgabe)
- Beantragung im MFA 2025 bis 31.12.2024 erforderlich!
- Neuer Zuschlag „Stark N-reduzierte Fütterung bei Schweinen“ (€ 54/ha Acker, GVE-Vorgabe)
- Anpassungen Tierwohl Stallhaltung Rinder und Schweine
- Stallskizze und Belegungsplan müssen nicht mehr aufliegen
- Zuschlag Festmistkompostierung auch bei Tierwohl-Schweinehaltung (€ 21,6/GVE)
- Beantragung im MFA 2025 bis 31.12.2024 erforderlich!