Geflügelpest im Bezirk Amstetten - Seuche weitet sich aus!
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Aufgrund der neuen Fälle musste die bisherige Sperrzone (Sperrzone = Schutz- + Überwachungszone) um die neuen Ausbruchsherde erweitert werden.
Mit 06. November 2024 ist die Kundmachung RIS - Amtliche Veterinärnachrichten (AVN) des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zur Erweiterung der Sperrzone auf Grund der neuen Geflügelpestfälle in Kraft getreten.
Die Schutzzone im Bezirk Amstetten umfasst jene Teile der Gemeinden Allhartsberg, Amstetten, Aschbach-Markt, Biberbach, Kematen an der Ybbs, Oed-Oehling, St. Peter in der Au, Seitenstetten, Sonntagberg, Wolfsbach innerhalb eines Kreises mit einem Radius von 5,78 km, dessen Mittelpunkt die WGS84-Koordinaten Breite 48,05, Länge 14,73 sind.
Die Schutzzone im Bezirk Waidhofen an der Ybbs umfasst jene Teile der Gemeinden Waidhofen an der Ybbs und Wolfsbach innerhalb eines Kreises mit einem Radius von 5,78 km, dessen Mittelpunkt die WGS84-Koordinaten Breite 48,05, Länge 14,73 sind.
Die Überwachungszone betrifft Teile der Bezirke Amstetten, Waidhofen an der Ybbs und Scheibbs.
Im Bezirk Amstetten sind es jene Teile der Gemeinden Amstetten, Allhartsberg, Ardagger, Aschbach-Markt, Biberbach, Ertl, Haag, Neuhofen an der Ybbs, Oed-Oehling, Seitenstetten, Sonntagberg, St. Peter in der Au, Strengberg, Wallsee-Sindelburg, Weistrach, Winklarn, Wolfsbach, Ybbsitz, Zeillern innerhalb eines Kreises mit einem Radius von 12,76 km, dessen Mittelpunkt die WGS84-Koordinaten Breite 48,05, Länge 14,73 sind.
Im Bezirk Waidhofen a der Ybbs sind es jene Teile der Gemeinde Waidhofen an der Ybbs innerhalb eines Kreises mit einem Radius von 12,76 km, dessen Mittelpunkt die WGS84-Koordinaten Breite 48,05, Länge 14,73 sind.
Im Bezirk Scheibbs sind es jene Teile der Gemeinde Teile Randegg innerhalb eines Kreises mit einem Radius von 12,76 km, dessen Mittelpunkt die WGS84-Koordinaten Breite 48,05, Länge 14,73 sind.
Mit 06. November 2024 ist die Kundmachung RIS - Amtliche Veterinärnachrichten (AVN) des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zur Erweiterung der Sperrzone auf Grund der neuen Geflügelpestfälle in Kraft getreten.
Die Schutzzone im Bezirk Amstetten umfasst jene Teile der Gemeinden Allhartsberg, Amstetten, Aschbach-Markt, Biberbach, Kematen an der Ybbs, Oed-Oehling, St. Peter in der Au, Seitenstetten, Sonntagberg, Wolfsbach innerhalb eines Kreises mit einem Radius von 5,78 km, dessen Mittelpunkt die WGS84-Koordinaten Breite 48,05, Länge 14,73 sind.
Die Schutzzone im Bezirk Waidhofen an der Ybbs umfasst jene Teile der Gemeinden Waidhofen an der Ybbs und Wolfsbach innerhalb eines Kreises mit einem Radius von 5,78 km, dessen Mittelpunkt die WGS84-Koordinaten Breite 48,05, Länge 14,73 sind.
Die Überwachungszone betrifft Teile der Bezirke Amstetten, Waidhofen an der Ybbs und Scheibbs.
Im Bezirk Amstetten sind es jene Teile der Gemeinden Amstetten, Allhartsberg, Ardagger, Aschbach-Markt, Biberbach, Ertl, Haag, Neuhofen an der Ybbs, Oed-Oehling, Seitenstetten, Sonntagberg, St. Peter in der Au, Strengberg, Wallsee-Sindelburg, Weistrach, Winklarn, Wolfsbach, Ybbsitz, Zeillern innerhalb eines Kreises mit einem Radius von 12,76 km, dessen Mittelpunkt die WGS84-Koordinaten Breite 48,05, Länge 14,73 sind.
Im Bezirk Waidhofen a der Ybbs sind es jene Teile der Gemeinde Waidhofen an der Ybbs innerhalb eines Kreises mit einem Radius von 12,76 km, dessen Mittelpunkt die WGS84-Koordinaten Breite 48,05, Länge 14,73 sind.
Im Bezirk Scheibbs sind es jene Teile der Gemeinde Teile Randegg innerhalb eines Kreises mit einem Radius von 12,76 km, dessen Mittelpunkt die WGS84-Koordinaten Breite 48,05, Länge 14,73 sind.
Einzuhaltende Maßnahmen in der Sperrzone:
- Das gehaltene Geflügel ist so abzusondern, dass es vor dem Kontakt mit Wildvögeln und Wildtieren geschützt ist (aufzustallen). Dies gilt unabhängig von der Bestandsgröße, das bedeutet, dass die Aufstallungsverpflichtung grundsätzlich auch für Kleinbetriebe unter 50 Tieren gilt!
- Die Unternehmerin bzw. der Unternehmer hat jeglichen wesentlichen Anstieg oder Rückgang der Produktionsdaten, der Mortalität sowie der Krankheitsfälle unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden.
- Die Unternehmerin bzw. der Unternehmer hat auf Fahrzeuge, die vom Betrieb wegfahren, geeignete Desinfektionsmittel anzuwenden.
- Die Unternehmerin bzw. der Unternehmer hat sicherzustellen, dass
a) Personen, die mit gehaltenen Tieren gelisteter Arten (Geflügel) oder deren Erzeugnissen in Berührung kommen, geeignete Maßnahmen treffen, um das Risiko der Übertragung der Geflügelpest auf ein Minimum zu reduzieren und
b) die Anzahl der Personen, die mit gehaltenen Tieren gelisteter Arten (Geflügel) in Berührung kommen, auf ein erforderliches Ausmaß reduziert wird. - Die Unternehmerin bzw. der Unternehmer hat Aufzeichnungen über alle Personen, die den Betrieb besuchen zu führen. Diese Aufzeichnungen sind jedoch nicht erforderlich, wenn die Besucherinnen und Besucher keinen Zugang zu den Bereichen haben, in denen die Tiere gehalten werden. Die Unternehmerin bzw. der Unternehmer hat diese Aufzeichnungen der Behörde auf Anfrage zur Verfügung zu stellen.
Verbote in der Sperrzone:
Folgende Tätigkeiten sind innerhalb von Sperrzonen verboten:
1. Verbringung von Geflügel aus Betrieben in der Sperrzone
--> per Antrag und Genehmigung durch die Behörde, nach Durchführung einer Risikobewertung, per Bescheid möglich!
2. Verbringung von Geflügel in Betriebe in der Sperrzone,
3. Aufstockung von Wild gelisteter Arten (Wildgeflügel),
4. Messen, Märkte, Tierschauen und andere Zusammenführungen von Geflügel, einschließlich Abholung und Verteilung,
5. Verbringung von Bruteiern in Betriebe und aus Betrieben in der Sperrzone
--> per Antrag und Genehmigung durch die Behörde, nach Durchführung einer Risikobewertung, per Bescheid möglich!
6. Verbringung von frischem Fleisch (außer Schlachtnebenerzeugnissen) von Geflügel und wild lebenden Tieren gelisteter Arten aus Schlachthöfen oder Wildbearbeitungsbetrieben in der Sperrzone,
--> Abklärung mit Behörde erforderlich!
7. Verbringung von Schlachtnebenerzeugnissen gehaltener und wild lebender Tiere gelisteter Arten aus Schlachthöfen oder Wildbearbeitungsbetrieben in der Sperrzone,
8. Verbringung von Fleischerzeugnissen aus frischem Fleisch gelisteter Arten aus Betrieben in der Sperrzone,
9. Verbringung von anderen tierischen Nebenprodukten als ganzen Körpern oder Teilen toter Tiere von gehaltenen Tieren gelisteter Arten aus Betrieben in der Sperrzone sowie
10. Verbringung von Eiern für den menschlichen Verzehr aus Betrieben in der Sperrzone.
--> per Antrag und Genehmigung durch die Behörde, nach Durchführung einer Risikobewertung, per Bescheid möglich!
Die Dauer der Schutzzone ist mit 21 Tagen festgelegt, danach geht diese in die Überwachungszone über.
Die Dauer der Überwachungszone ist mit 30 Tagen festgelegt.
Von Seiten der Behörde wurde die Möglichkeit geschaffen, dass Geflügelhalter über den Link Geflügelpest (Aviäre Influenza, HPAI, "Vogelgrippe“) - Land Niederösterreich prüfen können, ob sich die Geflügelhaltung in der Sperrzone befindet.
Auf Grund der durch neue Fälle erforderlichen Programmierungsänderungen kann es bei Erweiterung der Sperrzone zu Verzögerungen in der Aufrufbarkeit kommen. In Zweifelsfall kann die Bezirksverwaltungsbehörde Auskunft erteilen, ob eine Geflügelhaltung in der Sperrzone liegt.
1. Verbringung von Geflügel aus Betrieben in der Sperrzone
--> per Antrag und Genehmigung durch die Behörde, nach Durchführung einer Risikobewertung, per Bescheid möglich!
2. Verbringung von Geflügel in Betriebe in der Sperrzone,
3. Aufstockung von Wild gelisteter Arten (Wildgeflügel),
4. Messen, Märkte, Tierschauen und andere Zusammenführungen von Geflügel, einschließlich Abholung und Verteilung,
5. Verbringung von Bruteiern in Betriebe und aus Betrieben in der Sperrzone
--> per Antrag und Genehmigung durch die Behörde, nach Durchführung einer Risikobewertung, per Bescheid möglich!
6. Verbringung von frischem Fleisch (außer Schlachtnebenerzeugnissen) von Geflügel und wild lebenden Tieren gelisteter Arten aus Schlachthöfen oder Wildbearbeitungsbetrieben in der Sperrzone,
--> Abklärung mit Behörde erforderlich!
7. Verbringung von Schlachtnebenerzeugnissen gehaltener und wild lebender Tiere gelisteter Arten aus Schlachthöfen oder Wildbearbeitungsbetrieben in der Sperrzone,
8. Verbringung von Fleischerzeugnissen aus frischem Fleisch gelisteter Arten aus Betrieben in der Sperrzone,
9. Verbringung von anderen tierischen Nebenprodukten als ganzen Körpern oder Teilen toter Tiere von gehaltenen Tieren gelisteter Arten aus Betrieben in der Sperrzone sowie
10. Verbringung von Eiern für den menschlichen Verzehr aus Betrieben in der Sperrzone.
--> per Antrag und Genehmigung durch die Behörde, nach Durchführung einer Risikobewertung, per Bescheid möglich!
Die Dauer der Schutzzone ist mit 21 Tagen festgelegt, danach geht diese in die Überwachungszone über.
Die Dauer der Überwachungszone ist mit 30 Tagen festgelegt.
Von Seiten der Behörde wurde die Möglichkeit geschaffen, dass Geflügelhalter über den Link Geflügelpest (Aviäre Influenza, HPAI, "Vogelgrippe“) - Land Niederösterreich prüfen können, ob sich die Geflügelhaltung in der Sperrzone befindet.
Auf Grund der durch neue Fälle erforderlichen Programmierungsänderungen kann es bei Erweiterung der Sperrzone zu Verzögerungen in der Aufrufbarkeit kommen. In Zweifelsfall kann die Bezirksverwaltungsbehörde Auskunft erteilen, ob eine Geflügelhaltung in der Sperrzone liegt.
Bitte Biosicherheitsmaßnahmen beachten!
Die LFI-Broschüre "Biosicherheit Geflügel" ist unter TGD/Allgemeines aufrufbar.