Geflügelpest Risikogebiete in Niederösterreich
Aufgrund vermehrter Funde von an der Geflügelpest verendeten Wildvögeln, trat mit 19. November 2024 die Kundmachung zur Erweiterung der Gebiete mit stark erhöhtem Risiko in mehreren Bundesländern in Kraft.
Folgende Bezirke in Niederösterreich gelten als "Gebiete mit stark erhöhtem Risiko".
1. Waidhofen an der Ybbs (Stadt)
2. Amstetten
3. Melk
4. Scheibbs
5. Korneuburg
6. Tulln
7. Krems (Stadt)
8. Krems (Land)
9. Mistelbach
10. St. Pölten (Stadt)
11. St. Pölten (Land
Das gesamte Bundesgebiet, mit Ausnahme der "Gebiete mit stark erhöhtem Risiko", ist nach wie vor "Gebiet mit erhöhtem Risiko".
Meldepflicht bei Auffinden toter Wasser- oder Greifvögel!
Aufgefundene tote Wasser- oder Greifvögel sind unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden! Die toten Tiere nicht berühren und nicht mitnehmen!
Meldepflicht für alle Halter:innen von Geflügel und andere Vögel!
Um in einem Gebiet beim Auftreten der Geflügelpest eine Ausbreitung möglichst zu verhindern, ist es für die Veterinärbehörden von besonderer Bedeutung, alle Geflügelhaltungen in dem betroffenen Gebiet in kürzester Zeit zu untersuchen. Durch die Meldepflicht, welche bei der Bezirksverwaltungsbehörde durchzuführen ist, sind die Haltungen bekannt und die Untersuchungen können rasch durchgeführt werden.
Ein Online Formular, für die seit 2007 bestehende Meldeerfordernis ist auf der Homepage der NÖ Landesregierung unter Tierhaltung Meldung aufrufbar.
Folgende Bezirke in Niederösterreich gelten als "Gebiete mit stark erhöhtem Risiko".
1. Waidhofen an der Ybbs (Stadt)
2. Amstetten
3. Melk
4. Scheibbs
5. Korneuburg
6. Tulln
7. Krems (Stadt)
8. Krems (Land)
9. Mistelbach
10. St. Pölten (Stadt)
11. St. Pölten (Land
Das gesamte Bundesgebiet, mit Ausnahme der "Gebiete mit stark erhöhtem Risiko", ist nach wie vor "Gebiet mit erhöhtem Risiko".
Meldepflicht bei Auffinden toter Wasser- oder Greifvögel!
Aufgefundene tote Wasser- oder Greifvögel sind unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden! Die toten Tiere nicht berühren und nicht mitnehmen!
Meldepflicht für alle Halter:innen von Geflügel und andere Vögel!
Um in einem Gebiet beim Auftreten der Geflügelpest eine Ausbreitung möglichst zu verhindern, ist es für die Veterinärbehörden von besonderer Bedeutung, alle Geflügelhaltungen in dem betroffenen Gebiet in kürzester Zeit zu untersuchen. Durch die Meldepflicht, welche bei der Bezirksverwaltungsbehörde durchzuführen ist, sind die Haltungen bekannt und die Untersuchungen können rasch durchgeführt werden.
Ein Online Formular, für die seit 2007 bestehende Meldeerfordernis ist auf der Homepage der NÖ Landesregierung unter Tierhaltung Meldung aufrufbar.
"Gebiete mit stark erhöhtem Risiko"
In "Gebieten mit stark erhöhtem Risiko“ sind Geflügel/Vögel dauerhaft in Stallungen oder jedenfalls in geschlossenen Haltungsvorrichtungen, die zumindest oben abgedeckt sind, so zu halten, dass der Kontakt zu wild lebenden Vögeln und deren Kot bestmöglich hintangehalten wird und zu wild lebenden Wasservögeln jedenfalls ausgeschlossen ist.
Davon ausgenommen sind Betriebe oder Haushalte,
1. in denen weniger als 50 Vögel oder ausschließlich Heimtiere, Vögel die dauerhaft in geschlossenen Räumen und ohne direkten oder indirekten Kontakt zu anderen Vögeln gehalten werden oder es sich um
zoologische Gärten, Zirkusse oder Versuchslaboratorien handelt,
2. in denen sichergestellt ist, dass Enten und Gänse so von anderen Vögeln getrennt gehalten
werden, sodass ein direkter und indirekter Kontakt ausgeschlossen ist, und
3. dafür gesorgt ist, dass
a. das Geflügel durch Netze, Dächer, horizontal angebrachte Gewebe oder andere geeignete Mittel vor dem Kontakt mit Wildvögeln geschützt ist oder
b. die Fütterung und Tränkung der Tiere nur im Stall oder unter einem Unterstand erfolgt, der das Zufliegen von Wildvögeln erschwert und verhindert, dass Wildvögel mit Futter oder Wasser, das für Geflügel und andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel bestimmt ist, in Berührung kommt und die Ausläufe gegenüber Oberflächengewässern, an denen sich wildlebende Wasservögel aufhalten können, ausbruchssicher abgezäunt sind.
Davon ausgenommen sind Betriebe oder Haushalte,
1. in denen weniger als 50 Vögel oder ausschließlich Heimtiere, Vögel die dauerhaft in geschlossenen Räumen und ohne direkten oder indirekten Kontakt zu anderen Vögeln gehalten werden oder es sich um
zoologische Gärten, Zirkusse oder Versuchslaboratorien handelt,
2. in denen sichergestellt ist, dass Enten und Gänse so von anderen Vögeln getrennt gehalten
werden, sodass ein direkter und indirekter Kontakt ausgeschlossen ist, und
3. dafür gesorgt ist, dass
a. das Geflügel durch Netze, Dächer, horizontal angebrachte Gewebe oder andere geeignete Mittel vor dem Kontakt mit Wildvögeln geschützt ist oder
b. die Fütterung und Tränkung der Tiere nur im Stall oder unter einem Unterstand erfolgt, der das Zufliegen von Wildvögeln erschwert und verhindert, dass Wildvögel mit Futter oder Wasser, das für Geflügel und andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel bestimmt ist, in Berührung kommt und die Ausläufe gegenüber Oberflächengewässern, an denen sich wildlebende Wasservögel aufhalten können, ausbruchssicher abgezäunt sind.
"Gebiete mit erhöhtem Risiko" (das gesamte Bundesgebiet mit Ausnahme der Gebiete mit stark erhöhtem Risiko)
In „Gebieten mit erhöhtem Risiko“ sind Geflügel/Vögel in Haltungen zu halten, bei denen sichergestellt ist, dass
1. Enten und Gänse so von anderen Vögeln getrennt gehalten werden, sodass ein direkter und
indirekter Kontakt ausgeschlossen ist, und
2. dafür gesorgt ist, dass
a. das Geflügel durch Netze, Dächer, horizontal angebrachte Gewebe oder andere geeignete
Mittel vor dem Kontakt mit Wildvögeln geschützt ist oder
b. die Fütterung und Tränkung der Tiere nur im Stall oder unter einem Unterstand erfolgt, der
das Zufliegen von Wildvögeln erschwert und verhindert, dass Wildvögel mit Futter oder
Wasser, das für Geflügel und andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel bestimmt ist, in
Berührung kommt und die Ausläufe gegenüber Oberflächengewässern, an denen sich
wildlebende Wasservögel aufhalten können, ausbruchssicher abgezäunt sind.
Erfordernisse in „Gebiete mit stark erhöhtem Risiko“ und in „Gebieten mit erhöhtem Risiko“!
1. Die Tränkung der Tiere in Betrieben darf nicht mit Wasser aus Sammelbecken für Oberflächenwasser, zu dem wild lebende Vögel Zugang haben, erfolgen.
2. Brieftauben dürfen jedenfalls in der Umgebung der Schläge zu Übungs- und Trainingszwecken aufgelassen werden, vorausgesetzt, die Tiere werden im Schlag gefüttert und getränkt.
3. Die Reinigung und Desinfektion der Beförderungsmittel, Ladeplätze und Gerätschaften hat mit besonderer Sorgfalt zu erfolgen.
4. Über die Meldepflicht bei einem Tierseuchenverdacht hinausgehend, haben Geflügel- und Heimtierhalter, die Vögel halten, jedenfalls folgende Anzeichen der Behörde
zu melden:
a. Abfall der Futter- und Wasseraufnahme von mehr als 20% oder
b. Abfall der Eierproduktion um mehr als 5% für mehr als zwei Tage oder
c. Mortalitätsrate höher als 3% in einer Woche.
1. Enten und Gänse so von anderen Vögeln getrennt gehalten werden, sodass ein direkter und
indirekter Kontakt ausgeschlossen ist, und
2. dafür gesorgt ist, dass
a. das Geflügel durch Netze, Dächer, horizontal angebrachte Gewebe oder andere geeignete
Mittel vor dem Kontakt mit Wildvögeln geschützt ist oder
b. die Fütterung und Tränkung der Tiere nur im Stall oder unter einem Unterstand erfolgt, der
das Zufliegen von Wildvögeln erschwert und verhindert, dass Wildvögel mit Futter oder
Wasser, das für Geflügel und andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel bestimmt ist, in
Berührung kommt und die Ausläufe gegenüber Oberflächengewässern, an denen sich
wildlebende Wasservögel aufhalten können, ausbruchssicher abgezäunt sind.
Erfordernisse in „Gebiete mit stark erhöhtem Risiko“ und in „Gebieten mit erhöhtem Risiko“!
1. Die Tränkung der Tiere in Betrieben darf nicht mit Wasser aus Sammelbecken für Oberflächenwasser, zu dem wild lebende Vögel Zugang haben, erfolgen.
2. Brieftauben dürfen jedenfalls in der Umgebung der Schläge zu Übungs- und Trainingszwecken aufgelassen werden, vorausgesetzt, die Tiere werden im Schlag gefüttert und getränkt.
3. Die Reinigung und Desinfektion der Beförderungsmittel, Ladeplätze und Gerätschaften hat mit besonderer Sorgfalt zu erfolgen.
4. Über die Meldepflicht bei einem Tierseuchenverdacht hinausgehend, haben Geflügel- und Heimtierhalter, die Vögel halten, jedenfalls folgende Anzeichen der Behörde
zu melden:
a. Abfall der Futter- und Wasseraufnahme von mehr als 20% oder
b. Abfall der Eierproduktion um mehr als 5% für mehr als zwei Tage oder
c. Mortalitätsrate höher als 3% in einer Woche.
Bitte Biosicherheitsmaßnahmen beachten!
Die LFI-Broschüre "Biosicherheit Geflügel" ist unter TGD/Allgemeines aufrufbar.