GLÖZ 8: Ausnahmeregelung für 2024
Eckpunkte der Ausnahme-Regelung
Grundsätzlich bleibt die "Vier Prozent-Stilllegungsverpflichtung". Sie kann im Jahr 2024 jedoch mit mehreren Kulturen erfüllt werden:
1. wie bisher mit Grünbrachen und Landschaftselementen
Bestehende oder neu angelegte Brachen können unverändert mit "Grünbrache NPF" beantragt werden. Flächige Landschaftselemente zählen auch für die vier Prozent, wenn sie an Ackerland angrenzen und mit NPF codiert sind.
2. mit Eiweißpflanzen ohne Pflanzenschutzmitteleinsatz
Sämtliche Leguminosen wie Soja, Ackerbohne oder Erbsen, aber auch Feldfutter mit überwiegend Leguminosen im Bestand (dazu zählen Luzerne, Klee und Kleegras) können mit NPF für GLÖZ 8 codiert werden. Zu beachten ist das Pflanzenschutzmittelverbot (auch keine Punktbekämpfung), von der Anlage (=Anbau) bis zur Ernte (zB Soja) oder bis zum Umbruch (z.B. bei Feldfutter) der Kultur. Darüber hinaus gibt es keine Einschränkungen in der Bewirtschaftung. Auch eine Futternutzung ist zulässig. Leguminosen mit NPF-Codierung sind grundsätzlich prämienfähig (DiZa, ÖPUL, AZ), jedoch werden ÖPUL-Prämien mit Leistungsüberschneidungen nicht ausbezahlt.
Das betrifft:
Leguminosen als besonders förderwürdige Kulturen bei UBB/BIO: Der Zuschlag wird auf mit NPF-codierten Flächen nicht gewährt, trotzdem werden die Flächen für die Erreichung der Mindestfläche von 15 Prozent angerechnet. Die UBB/Bio-Basisprämie wird bezahlt.
NAT- und BAW-Flächen, wenn diese mit NPF codiert werden: Hier erfolgt keine Auszahlung der NAT- bzw. BAW-Prämie.
3. mit Zwischenfrüchten ohne Pflanzenschutzmitteleinsatz
Angelegte Zwischenfruchtvarianten 1 - 6 nach den Auflagen aus der ÖPUL Maßnahme "Zwischenfruchtanbau" können als NPF-Varianten beantragt werden und zählen auch für die "Vier Prozent-Stilllegung". ÖPUL Prämien erhält man dann allerdings nicht dafür. Auch Betriebe, die nicht an der ÖPUL Maßnahme "Zwischenfruchtanbau" teilnehmen, können solche Varianten beantragen. Falls Immergrün-Betriebe NPF-Begrünungsvariantenflächen beantragen, wird auf diesen Flächen zusätzlich keine Immergrün-Prämie ausbezahlt, um Leistungsüberschneidungen zu verhindern.
1. wie bisher mit Grünbrachen und Landschaftselementen
Bestehende oder neu angelegte Brachen können unverändert mit "Grünbrache NPF" beantragt werden. Flächige Landschaftselemente zählen auch für die vier Prozent, wenn sie an Ackerland angrenzen und mit NPF codiert sind.
2. mit Eiweißpflanzen ohne Pflanzenschutzmitteleinsatz
Sämtliche Leguminosen wie Soja, Ackerbohne oder Erbsen, aber auch Feldfutter mit überwiegend Leguminosen im Bestand (dazu zählen Luzerne, Klee und Kleegras) können mit NPF für GLÖZ 8 codiert werden. Zu beachten ist das Pflanzenschutzmittelverbot (auch keine Punktbekämpfung), von der Anlage (=Anbau) bis zur Ernte (zB Soja) oder bis zum Umbruch (z.B. bei Feldfutter) der Kultur. Darüber hinaus gibt es keine Einschränkungen in der Bewirtschaftung. Auch eine Futternutzung ist zulässig. Leguminosen mit NPF-Codierung sind grundsätzlich prämienfähig (DiZa, ÖPUL, AZ), jedoch werden ÖPUL-Prämien mit Leistungsüberschneidungen nicht ausbezahlt.
Das betrifft:
Leguminosen als besonders förderwürdige Kulturen bei UBB/BIO: Der Zuschlag wird auf mit NPF-codierten Flächen nicht gewährt, trotzdem werden die Flächen für die Erreichung der Mindestfläche von 15 Prozent angerechnet. Die UBB/Bio-Basisprämie wird bezahlt.
NAT- und BAW-Flächen, wenn diese mit NPF codiert werden: Hier erfolgt keine Auszahlung der NAT- bzw. BAW-Prämie.
3. mit Zwischenfrüchten ohne Pflanzenschutzmitteleinsatz
Angelegte Zwischenfruchtvarianten 1 - 6 nach den Auflagen aus der ÖPUL Maßnahme "Zwischenfruchtanbau" können als NPF-Varianten beantragt werden und zählen auch für die "Vier Prozent-Stilllegung". ÖPUL Prämien erhält man dann allerdings nicht dafür. Auch Betriebe, die nicht an der ÖPUL Maßnahme "Zwischenfruchtanbau" teilnehmen, können solche Varianten beantragen. Falls Immergrün-Betriebe NPF-Begrünungsvariantenflächen beantragen, wird auf diesen Flächen zusätzlich keine Immergrün-Prämie ausbezahlt, um Leistungsüberschneidungen zu verhindern.
Was ist bei diesen drei Möglichkeiten zu beachten?
Die drei Möglichkeiten können auch miteinander kombiniert werden. Ein 100 ha Ackerbau-Betrieb kann 2024 die "Vier Prozent-Stilllegungsverpflichtung" z.B. mit 1 ha Grünbrache NPF und 3 ha Zwischenfruchtbegrünungen mit NPF (= ohne ÖPUL Prämien!) erfüllen. Zu beachten ist, dass die NPF Codierung bei Grünbrachen, LSE und Leguminosen schon bis 15. April gesetzt werden muss. Begrünungen mit NPF können auch noch bis zu den gelten Fristen im Sommer (bis 31. August bei Varianten 1, 2 und 3 und bis 30. September bei Varianten 4, 5 und 6) beantragt werden. Die Erfassungsmöglichkeiten im MFA 2024 können durch die AMA erst nach Veröffentlichung der entsprechenden Verordnung erfolgen. Dies wird bis Mitte März erwartet.
Was gilt für UBB und Bio?
Wie bei Ausnahmeregelungen der Vorjahre auch, sind Biodiversitätsflächen aus UBB/Bio NICHT von der Ausnahme betroffen, dh. UBB-/Biobetriebe müssen weiterhin die "Sieben Prozent-Biodiversitätsverpflichtung" erfüllen. Allerdings sind nicht zwingend vier Prozent Grünbrache DIV zur Erfüllung von GLÖZ 8 notwendig. Es wäre durch die Ausnahme möglich, die sieben Prozent DIV-Flächen als "sonstiges Feldfutter DIV" zu beantragen und somit zu nutzen (Mahd und Abtransport). Die vier Prozent GLÖZ 8-Verpflichtung müsste dann jedoch mit den zuvor genannten Möglichkeiten umgesetzt werden (=NPF-Codierung). Zu beachten ist, dass auf den DIV-Flächen vor 1. August trotzdem nur 25 Prozent genutzt werden dürfen und dass NPF codierte Flächen keine ÖPUL Prämien, die einer Doppelförderung gleichkommen, erhalten (Begrünungsprämien, Zuschläge für Leguminosen bei UBB/BIO).