„GLÖZ 8“-Ausnahme von der Stilllegungsverpflichtung im Jahr 2024
Nachdem im zuständigen Ministerium alle rechtlichen Vorkehrungen für die nationale Umsetzung der "GLÖZ 8"-Ausnahme für 2024 getroffen und seitens der AMA alle notwendingen technischen Anpassungen getätigt wurden, können ab 14. März entsprechende Beantragungen/Korrekturen im Mehrfachantrag (MFA) durchgeführt werden.
Alternative Möglichkeiten "GLÖZ 8" zu erfüllen
Neben der weiterhin bestehenden Möglichkeit für Betriebe mit mehr als 10 ha Ackerfläche, "nichtproduktive Flächen und Bereiche" im Ausmaß von mindestens 4 % mittels Bracheflächen und/oder anrechenbaren GLÖZ-Landschaftselementen (GLÖZ-LSE) bereitzustellen, bestehen im Antragsjahr 2024 zusätzlich alternative Möglichkeiten zur Erfüllung dieser Verpflichtung. So können für die Erfüllung der "4 %" auch Flächen herangezogen werden, die mit Leguminosen ohne Pflanzenschutzmitteleinsatz und/oder mit Zwischenfrüchten ohne Pflanzenschutzmitteleinsatz bebaut und im MFA entsprechend codiert werden. Diese "alternativen" Flächen werden 1:1 angerechnet.
Beantragungsfristen (ohne Nachfristen)
- 15. April 2024: NPF-Codierung von Grünbrachen, anrechenbaren GLÖZ-LSE und Leguminosen
- 31. August 2024: NPF-Begrünungsvarianten 1 - 3
- 30. September 2024: NPF-Begrünungsvarianten 4 - 6
Für als „Grünbrache NPF“ beantragte Flächen gelten folgende Regelungen unverändert:
Für Zwischenfrüchte mit dem Code NPF gilt das Pflanzenschutzmittelverbot vom Zeitpunkt der Anlage der Begrünung bis zum Ende des Begrünungszeitraumes. Gemäß der ÖPUL-Begrünungsmaßnahme müssen Zwischenfrüchte mechanisch beseitigt werden. Die Nutzung (Mahd und Abtransport, Beweidung, kein Drusch) von Zwischenfrüchten ist erlaubt, sofern eine flächendeckende Begrünung erhalten bleibt und die Begrünung weiterwachsen kann.
- bei Neuanlage, spätester Anbau bis 15. Mai (Selbstbegrünung zulässig)
- Umbruch frühestens am 16. September bzw. bei nachfolgendem Anbau einer Winterung oder Zwischenfrucht frühestens am 1. August
- Dünge- und Pflanzenschutzmittelverbot von 1. Jänner bis zum Umbruch
- ganzjähriges Nutzungsverbot
- Pflege der Fläche zumindest jedes zweite Jahr
- maximal 50 % der „Grünbrache NPF“ darf vor dem 1. August gepflegt (z.B. gehäckselt) werden; bei gleichzeitiger Anrechnung der Grünbrache als Biodiversitätsfläche am Acker (Grünbrache DIV) sind die Pflegeauflagen für Biodiversitätsflächen einzuhalten (Pflege von max. 25 % der Fläche vor dem 1. August)
Für Zwischenfrüchte mit dem Code NPF gilt das Pflanzenschutzmittelverbot vom Zeitpunkt der Anlage der Begrünung bis zum Ende des Begrünungszeitraumes. Gemäß der ÖPUL-Begrünungsmaßnahme müssen Zwischenfrüchte mechanisch beseitigt werden. Die Nutzung (Mahd und Abtransport, Beweidung, kein Drusch) von Zwischenfrüchten ist erlaubt, sofern eine flächendeckende Begrünung erhalten bleibt und die Begrünung weiterwachsen kann.
Beispiel: Ein Betrieb mit 50 ha Acker braucht gemäß "GLÖZ 8"-Standard 2 ha "nichtproduktive Flächen und Bereiche". Diese Vorgabe kann beispielsweise mit 1 ha Grünbrachen und anrechenbaren GLÖZ-LSE, 0,5 ha Leguminosen und 0,5 ha Zwischenfrüchten erfüllt werden. Zu beachten ist, dass eine Fläche nicht "doppelt" angerechnet werden kann, z.B. wenn nach einer Leguminose auch eine Zwischenfrucht angebaut wird.
Anrechenbare Leguminosen
Als Leguminosen im Sinne dieser Ausnahmeregelung gelten ausschließlich folgende Schlagnutzungsarten:
Ackerbohnen-Erbsengemenge, Ackerbohnen-Getreide-Gemenge, Ackerbohnen/Feldgemüse (Schrägstrich zwischen zwei Kulturen deutet auf Doppelnutzung hin), Bitterlupinen, Erbsen-Getreide-Gemenge, Erbsen-Getreide-Gemenge/Buchweizen, Erbsen-Getreide-Gemenge/Feldgemüse, Esparsette, Kichererbsen, Klee, Kleegras (Kleeanteil 60 - 90 %), Körnererbsen/Feldgemüse, Luzerne, Peluschken, Platterbsen, Sojabohnen, Sommerackerbohnen, Sommerkörnererbsen, Sommerlinsen, Sommerwicken, Süßlupinen, Wicken-Getreide-Gemenge, Winterackerbohnen, Winterkörnererbsen, Winterlinsen, Winterwicken
Damit Flächen mit Leguminosen aber überhaupt angerechnet werden können, müssen diese im MFA, sobald die technischen Voraussetzungen dafür gegeben sind, mit "NPF" codiert werden. Analog der Frist für die NPF-Codierung von Grünbrachen und GLÖZ-LSE gilt auch für die NPF-Codierung von Leguminosen der 15. April 2024 als spätestes Beantragungsdatum.
Ackerbohnen-Erbsengemenge, Ackerbohnen-Getreide-Gemenge, Ackerbohnen/Feldgemüse (Schrägstrich zwischen zwei Kulturen deutet auf Doppelnutzung hin), Bitterlupinen, Erbsen-Getreide-Gemenge, Erbsen-Getreide-Gemenge/Buchweizen, Erbsen-Getreide-Gemenge/Feldgemüse, Esparsette, Kichererbsen, Klee, Kleegras (Kleeanteil 60 - 90 %), Körnererbsen/Feldgemüse, Luzerne, Peluschken, Platterbsen, Sojabohnen, Sommerackerbohnen, Sommerkörnererbsen, Sommerlinsen, Sommerwicken, Süßlupinen, Wicken-Getreide-Gemenge, Winterackerbohnen, Winterkörnererbsen, Winterlinsen, Winterwicken
Damit Flächen mit Leguminosen aber überhaupt angerechnet werden können, müssen diese im MFA, sobald die technischen Voraussetzungen dafür gegeben sind, mit "NPF" codiert werden. Analog der Frist für die NPF-Codierung von Grünbrachen und GLÖZ-LSE gilt auch für die NPF-Codierung von Leguminosen der 15. April 2024 als spätestes Beantragungsdatum.
Anrechenbare Zwischenfrüchte
Flächen mit Zwischenfrüchten können angerechnet werden, sofern die inhaltlichen Vorgaben der Begrünungsvarianten 1 - 6 der ÖPUL-Maßnahme "Begrünung von Ackerflächen - Zwischenfruchtanbau" erfüllt werden und im MFA eine entsprechende Codierung (z.B. "Variante 1 NPF") erfolgt. Es gelten folgende, generellen Beantragungsfristen:
- Variante 1 - 3: 31. August 2024
- Variante 4 - 6: 30. September 2024
Wichtig: Für eine Beantragung von NPF-Begrünungsvarianten im MFA ist keine Teilnahme an einer ÖPUL-Begrünungsmaßnahme erforderlich. Die Vorgaben der Begrünungsvarianten 1 bis 6 der ÖPUL-Maßnahme "Begrünung von Ackerflächen - Zwischenfruchtanbau" sind jedoch vollinhaltlich einzuhalten.
Keine ÖPUL-Prämien bei "Leistungsüberschneidung"
Bei Anrechnung von Leguminosen und Zwischenfrüchten als nichtproduktive "GLÖZ 8"-Flächen erfolgt keine generelle ÖPUL-Prämienkürzung, es werden jedoch jene Maßnahmen(teile) nicht ausbezahlt, bei denen es zu einer Leistungsüberschneidung kommt. Es erfolgt somit keine Prämienauszahlung für folgende Maßnahmen(teile):
- Keine Prämie für Zwischenfrüchte der Maßnahmen "Begrünung von Ackerflächen - Zwischenfruchtanbau" und "Begrünung von Ackerflächen - System Immergrün", wenn eine "GLÖZ 8"-Begrünungsvariante codiert wird (z.B. Variante 1 NPF)
- Keine Prämie für förderungswürdige Kulturen der Maßnahmen UBB und BIO für Leguminosen mit Code NPF
- Keine Naturschutzprämie und keine Prämie für "Begrünte Abflusswege" der Maßnahme "Erosionsschutz Acker" im Falle des Anbaus bzw. der Beantragung von Leguminosen mit Code NPF
- Keine Ackerfutterflächen-Prämie für die mit NPF beantragten Kulturen Klee, Kleegras oder Luzerne
Biodiversitäts-Auflagen gelten für UBB- und BIO-Betriebe unverändert
Die Vorgabe für UBB- und BIO-Betriebe, mindestens 7 % Biodiversitätsflächen anzulegen bzw. zu bewirtschaften, ändert sich durch diese "GLÖZ 8"-Ausnahme nicht.
Im Jahr 2024 ist es aufgrund der "GLÖZ 8"-Ausnahme allerdings möglich, die gesamten Biodiversitätsflächen als "Sonstiges Feldfutter" zu beantragen und im Rahmen der Biodiversitätsauflagen zu nutzen (maximal 25 % vor dem 1. August, maximal zwei Nutzungen pro Jahr etc.). Dafür ist es jedoch notwendig, mindestens 4 % der Ackerfläche mit den genannten alternativen "GLÖZ 8"-Kulturen anzulegen, diese ohne Pflanzenschutz zu bewirtschaften und entsprechend zu codieren.
Im Jahr 2024 ist es aufgrund der "GLÖZ 8"-Ausnahme allerdings möglich, die gesamten Biodiversitätsflächen als "Sonstiges Feldfutter" zu beantragen und im Rahmen der Biodiversitätsauflagen zu nutzen (maximal 25 % vor dem 1. August, maximal zwei Nutzungen pro Jahr etc.). Dafür ist es jedoch notwendig, mindestens 4 % der Ackerfläche mit den genannten alternativen "GLÖZ 8"-Kulturen anzulegen, diese ohne Pflanzenschutz zu bewirtschaften und entsprechend zu codieren.
- Weitere Informationen im lk-online unter Futternutzung von Acker-Biodiversitätsflächen