Handysignatur ab MFA 2023 verpflichtend
Selbsttätige Antragsteller des MFA
Der Mehrfachantrag (MFA) 2023 kann nur noch nach Einstieg ins eAMA mittels Handy-Signatur bzw. mit ID Austria abgesendet werden. Das gilt in weiterer Folge auch für alle notwendigen Korrekturen. Vorbereitungsarbeiten (z.B. Erfassung der Beilagen, Digitalisierung der Flächen, …) können wie gewohnt mittels Betriebsnummer und Passwort durchgeführt werden. Ausschließlich das Absenden erfordert zukünftig die Handy-Signatur.
Antragstellung in den Bezirksbauernkammern
Auch bei der Antragstellung des MFA im Wege der Bezirksbauernkammer ist zur Unterfertigung der Verpflichtungserklärung ebenfalls die Verwendung der Handy-Signatur bzw. die ID Austria vorgesehen. In jenen begründenden Fällen, wo dies nicht möglich ist (z.B. Antragsteller besitzt kein Handy), darf die Unterschrift auf der Verpflichtungserklärung vom Antragsteller (bzw. von der vertretungsbefugten oder bevollmächtigten Person) noch per Hand, ohne Verwendung der Handy-Signatur erfolgen.
Dennoch wird dringend empfohlen, sich eine Handy-Signatur freischalten oder sich gleich für die ID Austria, den elektronischen Identitätsnachweis, registrieren zu lassen. Hierzu finden Sie alle notwendigen Informationen unter https://www.oesterreich.gv.at/id-austria/registrierungsuebersicht.html.
Das gilt auch für die zur Abgabe des MFA bevollmächtigten Person. Diese benötigt zukünftig ebenso eine digitale Vollmacht. Dies ist nur dann möglich, wenn Vollmachtgeber (= Bewirtschafter) und Vollmachtnehmer (= bevollmächtigte Person) über eine Handy-Signatur bzw. ID Austria verfügen und im “Vollmachtenservice der österreichischen Stammzahlenregisterbehörde“ die Vollmacht digital erteilt wird. Details dazu finden Sie unter nachstehendem Link.
Dennoch wird dringend empfohlen, sich eine Handy-Signatur freischalten oder sich gleich für die ID Austria, den elektronischen Identitätsnachweis, registrieren zu lassen. Hierzu finden Sie alle notwendigen Informationen unter https://www.oesterreich.gv.at/id-austria/registrierungsuebersicht.html.
Das gilt auch für die zur Abgabe des MFA bevollmächtigten Person. Diese benötigt zukünftig ebenso eine digitale Vollmacht. Dies ist nur dann möglich, wenn Vollmachtgeber (= Bewirtschafter) und Vollmachtnehmer (= bevollmächtigte Person) über eine Handy-Signatur bzw. ID Austria verfügen und im “Vollmachtenservice der österreichischen Stammzahlenregisterbehörde“ die Vollmacht digital erteilt wird. Details dazu finden Sie unter nachstehendem Link.