Häckseln/Mähen/Walzen von Zwischenfruchtbegrünungen im Begrünungszeitraum
Ab 1. November sind Häckseln, Mähen ohne Abtransport oder Walzen auf diesen Zwischenfrüchten dann
zulässig, wenn ein erneutes Nachwachsen der Pflanzen zu erwarten ist und weiter eine Erosionsschutzwirkung
(Wurzel und gehäckseltes Pflanzmaterial) und eine Wirkung betreffend Nitratrückhalt (Wurzel und
nachwachsende Pflanze) gegeben sind.
Weiters muss eine flächendeckende Begrünung erhalten bleiben oder sich wieder entwickeln können. Die Nutzung von Zwischenfruchtbegrünungen (= Mahd und Abtransport oder Beweidung, kein Drusch!) ist zu den oben genannten Kriterien auch vor dem 31. Oktober zulässig.
Weiters muss eine flächendeckende Begrünung erhalten bleiben oder sich wieder entwickeln können. Die Nutzung von Zwischenfruchtbegrünungen (= Mahd und Abtransport oder Beweidung, kein Drusch!) ist zu den oben genannten Kriterien auch vor dem 31. Oktober zulässig.