Land- und Forstwirtschaft versus Freizeitinteressen
Für ein gutes Miteinander sind aber auch entsprechende „Spielregeln“ erforderlich. Nachdem gege-bene Regeln immer öfter nicht eingehalten werden, erachten wir es als Bezirksbauernkammer für notwendig, einmal auf die wesentlichen Verhaltensregeln hinzuweisen.
Landwirtschaftlich genutzte Grundstücke dürfen nur mit Zustimmung des Eigentümers bzw. Bewirtschafters betreten werden, egal ob die Flächen eingezäunt sind oder nicht. Ein allgemeines Be-tretungs- und Aufenthaltsrecht zu Erholungszwecken sieht nur das Forstgesetz für Wald vor.
Wer unbefugt Äcker, Wiesen, Weiden, Gärten oder Feldwege betritt, bringt sich nicht nur ev. selbst in Gefahr, sondern schädigt meist Flächen, auf welchen lebensnotwendiges Futter für Tiere wächst.
Viele Hundebesitzer sind sich nicht bewusst, dass Hundekot kein Dünger ist, sondern das Erntegut und somit Futter für die Tiere verunreinigt und Infektionsquelle für zahlreiche Krankheiten ist.
Zum respektvollen Verhalten gehört es auch, keine Abfälle zu hinterlassen. Zurückgelassene Abfälle (Metall und Glas, Speisereste) bergen Verletzungs- und Vergiftungsgefahren für die Tiere und können Schäden an landwirtschaftlichen Maschinen bewirken.
Immer häufiger gehen Beschwerden bei uns ein, dass Wanderer Früchte von Bäumen, Blüten, Zweige, Pilze, Holz, abgeworfene Geweihe (Trophäen) etc. in beträchtlichen Mengen einfach mit-nehmen, ohne den Eigentümer zu fragen. Dazu ist klarzustellen, dass „die Früchte des Grundes“ dem jeweiligen Eigentümer gehören. Das gilt auch für Pilze und Beeren. Das Sammeln von Pilzen für den Eigenbedarf ist jedoch erlaubt, wenn der Waldeigentümer dies nicht z.B. durch das Aufstellen von ent-sprechender Beschilderung ausdrücklich untersagt, beschränkt oder dafür ein Entgelt verlangt. Wird es vom Waldeigentümer stillschweigend geduldet, ist bis zu einer Menge von 2 kg/Tag und Person lt. Forstgesetz von dessen Zustimmung auszugehen. In geschützten Gebieten kann das Pilze sammeln auch verboten sein.
Forstliche Sperrgebiete, die meist im Falle von Holzschlägerungen ausgewiesen werden, müssen beachtet werden. Hier droht Gefahr durch fallende Bäume oder Steinschlag, etc.
Große Aufmerksamkeit ist insbesondere bei Waldspaziergängen auf ev. umfallende Bäume (Eschen) zu legen. Lärmen im Wald sollte aus Rücksicht auf Tiere vermieden werden.
Im Wald und in Waldnähe ist das Entzünden von Feuer verboten. Das betrifft auch das Wegwerfen von brennenden oder glimmenden Gegenständen, wie Zündhölzern und Zigaretten.
Weidetiere können immer eine Gefahr sein, insbesondere Herden, in denen auch Stiere sind. Mutter-kühe schützen ihre Kälber und sind in diesbezüglichen Gefahrensituationen unberechenbar. Privatwei-den sind landwirtschaftlich genutzte Flächen und nicht zu betreten.
Das Wandern auf Almen und Almwegen stellt eine Sondersituation dar. Hier muss der Wanderer mit Weidevieh rechnen. Ein großes Gefahrenpotential stellen mitgeführte Hunde dar. Diese sind jedenfalls an der Leine zu führen und bei Gefahr sofort los zu lassen.
Weidegatter müssen nach dem Durchfahren oder Durchgehen wieder geschlossen werden, damit das Weidevieh auch in der Weide bleibt.
Nach dem Urteil der Tiroler Kuhattacke wurde vom Gesetzgeber klargestellt, dass Wanderer auch in Eigenverantwortung handeln müssen.
Sind Hinweisschilder aufgestellt, dann hat das mit Sicherheit einen triftigen Grund und sollte beachtet werden.
Das Mountainbiken ist auf diesbezüglich ausdrücklich markierten Wegen gestattet, allerdings sind auch hier die vereinbarten „Fair-Play-Regeln“ einzuhalten. In den meisten Fällen ist aus jagdlichen Gründen zu bestimmten Zeiten das Befahren von Wegen eingeschränkt. Halten sich Mountainbiker nicht daran, beunruhigen sie damit nicht nur das Wild, sondern behindern die Ausübung der Jagd und gefährden sich selbst.
Hinweise und Einschränkungen sind keine willkürlich gesetzten Maßnahmen, um Erholungssuchende einzuschränken, sondern um echte Gefahrenpotentiale zu reduzieren. Letztlich geht es oft um gewalti-ge Haftungsfragen, die im Falle von Unfällen und Schäden existenzielle Folgen haben können.
Eingriffe in den Besitz und in das Eigentum können klarer Weise zivilrechtlich mit Besitzstörungs- und Eigentumsfreiheitsklage bei Gericht abgewehrt werden. Bei Sach- und Vermögensschäden kann überdies der Verursacher zum Schadenersatz herangezogen werden.
Darauf will es aber niemand ankommen lassen!
Diese Information soll keinesfalls Konfliktpotential verstärken, sondern vielmehr dazu beitragen, dieses zu reduzieren. Häufig entsteht dieses erst durch mangelnde Information und Missachtung der Eigen-tumsrechte. Wir appellieren diese zu beachten und rufen zu gegenseitiger Wertschätzung auf. Besser vorher den Eigentümer fragen, ob bestimmte Aktivitäten erlaubt werden, anstatt im Nachhinein schlechte Erfahrungen zu machen!
Regeln sind da um eingehalten zu werden - nur im guten Miteinander können alle Freude an unse-rer wunderbaren Natur haben!