Maul- und Klauenseuche (MKS) in der Slowakei und Ungarn - Risikominimierende Maßnahmen in Österreich
Neue Verordnung in Kraft getreten
Am 12. April wurde bereits das 2. MKS-Verordnungsanpassungspaket vom Gesundheitsministerium verlautbart, welches ab Montag, 14. April in Kraft tritt. Die neue Regelung besagt, dass sich das Importverbot bestimmter Produkte nur noch auf die Sperrzonen in der Slowakei und Ungarn (siehe blaue Flächen in der untenstehenden Grafik) bezieht und nicht, wie bisher, flächendeckend auf die beiden betroffenen Mitgliedstaaten.
Aufgrund der amtlichen Mitteilungen aus Ungarn und der Slowakei kam es im Zusammenspiel mit der Europäischen Kommission zu einer neuen Bewertung der Seuchenlage. Die Veterinärbehörden in der Slowakei und Ungarn haben intensive Maßnahmen zur Seuchenbekämpfung ergriffen, der letzte Fall wurde am 4. April gemeldet. Dadurch konnten die betroffenen Länder nun auf EU-Ebene eine geografische Differenzierung der Seuchenlage erwirken ("Regionalisierung"). Vor diesem Hintergrund ist EU-rechtlich gesehen nicht mehr der jeweilige Mitgliedsstaat gesamthaft zu sperren, sondern nur mehr die betroffene Region von der Teilnahme am innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren, Rindfleisch und Milch abzugrenzen.
Aufgrund der amtlichen Mitteilungen aus Ungarn und der Slowakei kam es im Zusammenspiel mit der Europäischen Kommission zu einer neuen Bewertung der Seuchenlage. Die Veterinärbehörden in der Slowakei und Ungarn haben intensive Maßnahmen zur Seuchenbekämpfung ergriffen, der letzte Fall wurde am 4. April gemeldet. Dadurch konnten die betroffenen Länder nun auf EU-Ebene eine geografische Differenzierung der Seuchenlage erwirken ("Regionalisierung"). Vor diesem Hintergrund ist EU-rechtlich gesehen nicht mehr der jeweilige Mitgliedsstaat gesamthaft zu sperren, sondern nur mehr die betroffene Region von der Teilnahme am innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren, Rindfleisch und Milch abzugrenzen.

Vorsichtsmaßnahmen werden weiterhin umgesetzt
Österreich führt seine Vorsichtsmaßnahmen bei der Einreise von Kraftfahrzeugen nach Österreich (Seuchenteppich) trotzdem weiter fort. Die Regionalisierung würde bei einem Ausbruch der MKS in Österreich ebenfalls bedeuten, dass nur die Sperrzonen von den Handelsrestriktionen betroffen wären und nicht das gesamte Staatsgebiet. Die Grenzkontrollen bleiben weiterhin aufrecht, inklusive der Schließung der kleineren Grenzübergänge und der Biosicherheitsvorschriften für Betriebe.
Auch an den betroffenen Produktgruppen ändert sich nichts. Die Einfuhr von
Auch an den betroffenen Produktgruppen ändert sich nichts. Die Einfuhr von
- lebenden, empfänglichen Tieren
- frischem Fleisch von gehaltenen und wildlebenden empfänglichen Tieren
- Rohmilch und Kolostrum von empfänglichen Tieren
- Nebenprodukte der Schlachtung von gehaltenen und wildlebenden empfänglichen Tieren
- tierische Nebenprodukte (insbesondere Gülle und Mist) von empfänglichen Tieren
- Jagdtrophäen
- Wild in der Decke von empfänglichen Tieren
- erlegtes Wild empfänglicher Arten
- Einzelfuttermittel pflanzlichen Ursprungs sowie Stroh nach Österreich (soweit diese Produkte von Pflanzen stammen, die seit dem 1. März 2025 in den im Anhang des Durchführungsbeschlusses EU 2025/672 genannten Gebieten geerntet wurden)
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Webinar: Aktuelle Infos zur Maul- und Klauenseuche zum Nachhören
Das Webinar bietet praxisnahe Einblicke
in die seuchenrechtlichen Maßnahmen
und gibt wertvolle Tipps zu
vorbeugenden Maßnahmen.
Referenten:
Referenten:
- Mag. Florian Fellinger, Leitung Gruppe III/B, Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
- Mag. Johannes Graf, MSc, Abt. Veterinärangelegenheiten und Lebensmittelkontrolle der NÖ Landesregierung, Amtstierarzt
Seit 6. April 2025 gelten im gesamten Bundesgebiet allgemeine Biosicherheitsvorkehrungen
Betriebe, in denen empfängliche Tiere gehalten werden,
Transportunternehmer:innen haben dafür zu sorgen,
- haben eine Risikoabschätzung in Hinblick auf die Verbreitung von Tierkrankheiten vorzunehmen,
- um Vorkehrungen zu treffen, damit eine Verbreitung der Maul- und Klauenseuche bestmöglich verhindert wird.
- Die Dokumentation der Risikoabschätzung ist den Organen der Behörde auf deren Verlangen vorzuweisen.
- haben Aufzeichnungen über betriebsfremde Personen, welche die Stallräumlichkeiten betreten, zu führen.
- Diese Aufzeichnungen sind über einen Zeitraum von 30 Tagen aufzubewahren und den Organen der Behörde auf deren Verlangen vorzulegen.
Transportunternehmer:innen haben dafür zu sorgen,
- dass sich Transportmittel für die Verbringung empfänglicher Tiere und Erzeugnisse von diesen Tieren in einem guten Erhaltungszustand befinden, sodass Gewähr für die Einhaltung guter Hygienebedingungen gegeben ist,
- dass Mittel zur Reinigung und Desinfektion der Transportmittel und Transportcontainer jederzeit mitgeführt werden und
- dass Lenker und Lenkerinnen sowie weitere Insassen ihrer Fahrzeuge, bevor sie Betriebe, in denen empfängliche Tiere gehalten werden, betreten, geeignete Maßnahmen zur Prävention der Einschleppung der Maul- und Klauenseuche anwenden,
- wie beispielsweise die Verwendung von Einmalüberschuhen und
- Desinfektion der Hände.
- haben die Örtlichkeiten nach jeder Veranstaltung angemessen zu reinigen und zu desinfizieren.
- Zudem haben sie geeignete Mittel zur Reinigung und Desinfektion von Transportmitteln und Transportcontainern zur Verfügung zu stellen.
- Im Rahmen von Biosicherheitskonzepten, welche der Behörde vorzulegen sind, haben sie geeignete Maßnahmen zur Prävention der Einschleppung der Maul- und Klauenseuche durch Personen, die die Örtlichkeit betreten, insbesondere Möglichkeiten zur Desinfektion von Händen und Schuhen an den Ein- und Ausgängen, vorzusehen.
Wichtige Biosicherheitsmaßnahmen zur Vermeidung der Einschleppung in den Betrieb
- Einrichtung einer Hygieneschleuse mit Waschmöglichkeiten (Seife, Desinfektionsmittel)
- Zutritt betriebsfremder Personen unterbinden bzw. nur mit betriebseigener Kleidung oder Schutzkleidung (Overall, Stiefel, Handschuhe, Haube)
- Strenge Quarantänemaßnahmen für Zukaufstiere (mind. vier bis sechs Wochen) inkl. strenger Trennung der verwendeten Kleidung, Stiefel, Gegenstände für Quarantänetiere und den regulären Tierbestand
- Einkauf von Tieren nur aus bekannten Beständen mit gesichertem Gesundheitsstatus
- Aufruf zur Wachsamkeit
- Von der Einfuhr von Feldfutter und Einstreumaterial wird dringend abgeraten!
- Die Einfuhr von Mist oder Gülle aus der Slowakei und Ungarn ist ohne Genehmigung der Behörde verboten!
Weitere Sperrzone (gelb)
Teile von Niederösterreich und Burgenland sind von der „weiteren Sperrzone“ betroffen.
Im Burgenland:
In Niederösterreich:
Im Bezirk Bruck an der Leitha die Gemeinden
Au am Leithaberge, Bad Deutsch-Altenburg, Berg, Bruck an der Leitha, Enzersdorf an der Fischa, Göttlesbrunn-Arbesthal, Götzendorf an der Leitha, Hainburg a.d. Donau, Haslau- Maria Ellend, Höflein, Hof am Leithaberge, Hundsheim, Mannersdorf am Leithagebirge, Petronell-Carnuntum, Prellenkirchen, Rohrau, Scharndorf, Sommerein, Trautmannsdorf an der Leitha, Wolfsthal, Ebergassing, Fischamend, Klein-Neusiedl, Schwadorf
Im Bezirk Mistelbach die Gemeinden
Altlichtenwarth, Bernhardsthal, Bockfließ, Großengersdorf, Großkrut, Hausbrunn, Herrnbaumgarten, Pillichsdorf, Rabensburg, Schrattenberg, Wilfersdorf
Im Bezirk Mistelbach in der Gemeinde Drasenhofen
die Katastralgemeinden Drasenhofen, Steinebrunn
Im Bezirk Mistelbach in der Gemeinde Gaweinstal
die Katastralgemeinden Gaweinstal, Schrick, Martinsdorf
Im Bezirk Mistelbach in der Gemeinde Großebersdorf
die Katastralgemeinde Eibesbrunn
Im Bezirk Mistelbach in der Gemeinde Mistelbach
die Katastralgemeinde Kettlasbrunn
Im Bezirk Mistelbach in der Gemeinde Poysdorf
die Katastralgemeinden Höbertsgrub, Ketzelsdorf, Passauerhof, Poysbrunn, Walterskirchen
Im Bezirk Mistelbach in der Gemeinde Wolkersdorf im Weinviertel
die Katastralgemeinden Obersdorf, Wolkersdorf
Im Bezirk Wiener Neustadt (Land)
die Gemeinden Lichtenwörth, Zillingdorf
Im Burgenland:
- Eisenstadt (Stadt)
- Rust (Stadt)
- Eisenstadt-Umgebung
- Mattersburg
- Neusiedl am See außer in der Gemeinde Deutsch Jahrndorf die Katastralgemeinde Deutsch Jahrndorf; in der Gemeinde Halbturn die Katastralgemeinde Halbturn; in der Gemeinde Mönchhof die Katastralgemeinde Mönchhof; in der Gemeinde Nickelsdorf die Katastralgemeinde Nickelsdorf
- Oberpullendorf
In Niederösterreich:
- Gänserndorf
Im Bezirk Bruck an der Leitha die Gemeinden
Au am Leithaberge, Bad Deutsch-Altenburg, Berg, Bruck an der Leitha, Enzersdorf an der Fischa, Göttlesbrunn-Arbesthal, Götzendorf an der Leitha, Hainburg a.d. Donau, Haslau- Maria Ellend, Höflein, Hof am Leithaberge, Hundsheim, Mannersdorf am Leithagebirge, Petronell-Carnuntum, Prellenkirchen, Rohrau, Scharndorf, Sommerein, Trautmannsdorf an der Leitha, Wolfsthal, Ebergassing, Fischamend, Klein-Neusiedl, Schwadorf
Im Bezirk Mistelbach die Gemeinden
Altlichtenwarth, Bernhardsthal, Bockfließ, Großengersdorf, Großkrut, Hausbrunn, Herrnbaumgarten, Pillichsdorf, Rabensburg, Schrattenberg, Wilfersdorf
Im Bezirk Mistelbach in der Gemeinde Drasenhofen
die Katastralgemeinden Drasenhofen, Steinebrunn
Im Bezirk Mistelbach in der Gemeinde Gaweinstal
die Katastralgemeinden Gaweinstal, Schrick, Martinsdorf
Im Bezirk Mistelbach in der Gemeinde Großebersdorf
die Katastralgemeinde Eibesbrunn
Im Bezirk Mistelbach in der Gemeinde Mistelbach
die Katastralgemeinde Kettlasbrunn
Im Bezirk Mistelbach in der Gemeinde Poysdorf
die Katastralgemeinden Höbertsgrub, Ketzelsdorf, Passauerhof, Poysbrunn, Walterskirchen
Im Bezirk Mistelbach in der Gemeinde Wolkersdorf im Weinviertel
die Katastralgemeinden Obersdorf, Wolkersdorf
Im Bezirk Wiener Neustadt (Land)
die Gemeinden Lichtenwörth, Zillingdorf
Maßnahmen in der weiteren Sperrzone
Alle Betriebe werden monatlich kontrolliert und bei definierten Betrieben (Tieranzahl, Viehverkehr …) werden Tiere beprobt.
Betriebe müssen:
Betriebe müssen:
- Vorkehrungen treffen, um den Kontakt mit Wildtieren zu verhindern
- Krankheitsfälle und Leistungsrückgänge umgehend der Veterinärbehörde melden
- Maßnahmen ergreifen, um eine Übertragung der Krankheit durch Personen bestmöglich zu vermeiden (Biosicherheit, Reduktion der Personenanzahl, die in direkten Kontakt mit empfänglichen Tieren kommen)
- Aufzeichnungen führen über alle Personen, die den Betrieb besuchen, sofern diese Zugang zu den tierhaltenden Bereichen haben
- Fahrzeuge, die vom Betrieb wegfahren, müssen mit geeigneten Desinfektionsmitteln desinfiziert werden
- Messen, Märkte, Tierschauen und andere Zusammenführungen von empfänglichen Tieren sind untersagt
- das generelle Jagdverbot gilt nicht in der “weiteren Sperrzone“
- Seit 6.4.2025: Keine Verbringung von empfänglichen Tieren aus Betrieben in der weiteren Sperrzone in Betriebe außerhalb der weiteren Sperrzone Die Bezirksverwaltungsbehörde kann Ausnahmen erteilen. Das Ansuchen um Ausnahmegenehmigung gem. § 8 Abs. 2 MKS Bekämpfungsverordnung für die Verbringung von Lebendtieren empfänglicher Arten aus der weiteren Sperrzone kann auf dieser Seite abgerufen werden: https://www.noe.gv.at/noe/Veterinaer/Maul_und_Klauenseuche.html (Downloads)
Überwachungszone (orange) - derzeit kein tierhaltender Betrieb in NÖ betroffen
Überwachungszone im Bezirk Gänserndorf: Ein kleiner Teil der Gemeinde Weiden an der March
Überwachungszone im Burgenland: vier Gemeinden im Bezirk Neusiedl am See (Deutsch Jahrndorf, Halbturn, Mönchhof, Nickelsdorf)
Maßnahmen in der Überwachungszone:
Alle Betriebe werden monatlich kontrolliert und bei definierten Betrieben (Tieranzahl, Viehverkehr …) werden Tiere beprobt.
Betriebe müssen:
Überwachungszone im Burgenland: vier Gemeinden im Bezirk Neusiedl am See (Deutsch Jahrndorf, Halbturn, Mönchhof, Nickelsdorf)
Maßnahmen in der Überwachungszone:
Alle Betriebe werden monatlich kontrolliert und bei definierten Betrieben (Tieranzahl, Viehverkehr …) werden Tiere beprobt.
Betriebe müssen:
- Vorkehrungen treffen, um den Kontakt mit Wildtieren zu verhindern
- Krankheitsfälle und Leistungsrückgänge umgehend der Veterinärbehörde melden
- Maßnahmen ergreifen, um eine Übertragung der Krankheit durch Personen
bestmöglich zu vermeiden (Biosicherheit, Reduktion der Personenanzahl, die in
direkten Kontakt mit empfänglichen Tieren kommen) - Aufzeichnungen führen über alle Personen, die den Betrieb besuchen, sofern diese
Zugang zu den tierhaltenden Bereichen haben - Fahrzeuge, die vom Betrieb wegfahren, müssen mit geeigneten Desinfektionsmitteln
desinfiziert werden - Lebende Tiere empfänglicher Arten dürfen nicht aus der Zone hinaus und nicht in die Zone hinein verbracht werden
- Transporte lebender, empfänglicher Tiere innerhalb der Zone sind untersagt
- Tierkörper, Fleisch, Fleischerzeugnisse, Schlachtnebenerzeugnisse, tierische Nebenprodukte, Rohmilch und Milcherzeugnisse empfänglicher Tiere dürfen nur nach behördlicher Genehmigung aus der Zone verbracht werden
- Einschränkungen beim Handel mit Samen, Eizellen und Embryonen
- Ambulante künstliche Besamung und ambulante Deckung im Natursprung von empfänglichen Tieren ist untersagt (Eigenbestandsbesamung und Decken mit eigenem Deckstier erlaubt)
- Verbringung von erzeugten Einzelfuttermitteln pflanzlichen Ursprungs (z.B. Heu) und dort erzeugtem Stroh ist untersagt
- Messen, Märkte, Tierschauen und andere Zusammenführungen von empfänglichen Tieren sind untersagt
- generelles Jagdverbot (gilt für alle Tiere)
Entschädigungshinweise
Versicherungsdeckung Österreichische Hagelversicherung:
Haben Sie Ihren Betrieb mit der Agrar Rind beziehungsweise mit der Ertragsausfallsversicherung für Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen abgesichert, sind Schäden in Ihrem Tierbestand aufgrund der Maul- und Klauenseuche (MKS) gedeckt.
Aufgrund der Gefährdungslage werden seit Donnerstag, dem 3. April 00:00 Uhr, für ganz Österreich keine Anträge mehr angenommen.
Folgende Versicherungsprodukte sind betroffen:
Tierseuchengesetz-Werttarif-Verordnung:
Bei amtlich angeordneter Keulung von Tieren erfolgt eine Entschädigung gemäß Tierseuchengesetz-Werttarif-Verordnung.
Haben Sie Ihren Betrieb mit der Agrar Rind beziehungsweise mit der Ertragsausfallsversicherung für Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen abgesichert, sind Schäden in Ihrem Tierbestand aufgrund der Maul- und Klauenseuche (MKS) gedeckt.
Aufgrund der Gefährdungslage werden seit Donnerstag, dem 3. April 00:00 Uhr, für ganz Österreich keine Anträge mehr angenommen.
Folgende Versicherungsprodukte sind betroffen:
- Neuabschlüsse, Umstieg und pauschale Erhöhungen in der Agrar Rind Versicherung
- Neuabschlüsse, Umstieg und Erhöhungen der Versicherungssumme in der Ertragsausfalls-Versicherung für Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen
- Variantenwechsel in der Rinderversicherung auf SMOK1 und SMOK2
Tierseuchengesetz-Werttarif-Verordnung:
Bei amtlich angeordneter Keulung von Tieren erfolgt eine Entschädigung gemäß Tierseuchengesetz-Werttarif-Verordnung.
Infoblätter und wichtige Downloads
Die Landwirtschaftskammer Niederösterreich hat Infoblätter, Hinweisschilder und weiterführende Materialien zur Aufklärung, Prävention und richtigen Verhaltensweisen zusammengestellt. Die Materialien sind auf unterschiedliche Zielgruppen angepasst und werden in verschiedenen Sprachen angeboten. Hier geht´s zu den MKS-Unterlagen.
Kontakt
Downloads zum Thema
- Merkblatt Biosicherheit Maul- und Klauenseuche PDF 293,04 kB
- BGBLA 2025 II 54. Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche 27.03.2025 PDF 343,55 kB
- BGBLA 2025 II 55 Sofortmaßnahmen MKS PDF 130,29 kB
- AVN 20250331 AVN 2025 12 6-1 PDF 223,46 kBKundmachung zur Festlegung einer Sperrzone zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche
- Biosicherheit Schafe Ziegen PDF 1,98 MB
- Biosicherheit Schwein PDF 4,13 MB
- Biosicherheit-Rind PDF 3,87 MB
- Einladung Webinar MKS 11.04.2025 PDF 2,04 MB
- Desinfektionsmittel gegen das MKS-Virus PDF 123,47 kB
- Anhang Durchführungsbeschluss (EU) 2025/696 der Kommission PDF 506,17 kB