Meldepflichten
- Der Förderungswerber hat die Bewilligende Stelle über Änderungen des Vorhabens
während seiner Durchführung ehestmöglich zu informieren. Unwesentliche Änderungen
sind spätestens mit dem Zahlungsantrag bekanntzugeben.
- Wesentliche Änderungen sind vom Förderungswerber vor ihrer Umsetzung schriftlich
bei der Bewilligenden Stelle zu beantragen. Dies ist jedenfalls der Fall, wenn
Fördergegenstände dazu oder wegkommen oder sich die Kosten erhöhen.
- Änderungen, die zu einer Reduktion der Kosten um mehr als 35 % der genehmigten
Kosten führen würden, dürfen nur dann genehmigt werden, wenn weiterhin gewährleistet
ist, dass alle wesentlichen Projektteile realisiert werden bzw. das gegebenenfalls
abgeänderte Projektziel erreicht wird. Die Reduktion muss vor Einreichung der
Endabrechnung gemeldet werden.
- Der Förderungswerber muss jede weitere nachträgliche Beantragung einer Förderung
für dasselbe Vorhaben mitteilen.
während seiner Durchführung ehestmöglich zu informieren. Unwesentliche Änderungen
sind spätestens mit dem Zahlungsantrag bekanntzugeben.
- Wesentliche Änderungen sind vom Förderungswerber vor ihrer Umsetzung schriftlich
bei der Bewilligenden Stelle zu beantragen. Dies ist jedenfalls der Fall, wenn
Fördergegenstände dazu oder wegkommen oder sich die Kosten erhöhen.
- Änderungen, die zu einer Reduktion der Kosten um mehr als 35 % der genehmigten
Kosten führen würden, dürfen nur dann genehmigt werden, wenn weiterhin gewährleistet
ist, dass alle wesentlichen Projektteile realisiert werden bzw. das gegebenenfalls
abgeänderte Projektziel erreicht wird. Die Reduktion muss vor Einreichung der
Endabrechnung gemeldet werden.
- Der Förderungswerber muss jede weitere nachträgliche Beantragung einer Förderung
für dasselbe Vorhaben mitteilen.