Novelle zur Ammoniak-Reduktionsverordnung nach zähen Verhandlungen in Kraft
Erleichterungen bei der Abdeckung von bestehenden Güllegruben
Mit der Novelle der Ammoniakreduktions-Verordnung vom 2. Juli 2024 wurden Alternativen zur nachträglichen Abdeckung offener Güllegruben mit Zeltdach, Betondecke oder Holzkonstruktion geschaffen.
Die Novelle sieht vor, dass für bestehende offene Güllegruben ab einem gesamtbetrieblichen Fassungsvermögen von 240 m3 bis 1. Jänner 2028 entweder eine flexible künstliche Abdeckung nachgerüstet oder eine dauerhafte natürliche Schwimmschicht etabliert wird.
Anzumerken ist, dass Schwimmkörper (zB Hexa-Cover®), die sich auf der Oberfläche zu einer geschlossenen Schwimmdecke formieren, nur bei Güllen/Jauchen ohne natürlicher Schwimmdecke funktionieren.
Den Anforderungen entsprechend sind nun auch dauerhafte natürliche Schwimmdecke mit einer Mindeststärke von 20 cm. Diese Schwimmdecke kann auch künstlich induziert werden, zum Beispiel durch Aufbringen von Strohhäcksel. Die „dauerhafte Schwimmdecke“ ist dadurch definiert, dass sie maximal zweimal jährlich durch Aufrühren oder Entfernen beseitigt bzw. beeinträchtigt wird.
Die Novelle sieht vor, dass für bestehende offene Güllegruben ab einem gesamtbetrieblichen Fassungsvermögen von 240 m3 bis 1. Jänner 2028 entweder eine flexible künstliche Abdeckung nachgerüstet oder eine dauerhafte natürliche Schwimmschicht etabliert wird.
Anzumerken ist, dass Schwimmkörper (zB Hexa-Cover®), die sich auf der Oberfläche zu einer geschlossenen Schwimmdecke formieren, nur bei Güllen/Jauchen ohne natürlicher Schwimmdecke funktionieren.
Den Anforderungen entsprechend sind nun auch dauerhafte natürliche Schwimmdecke mit einer Mindeststärke von 20 cm. Diese Schwimmdecke kann auch künstlich induziert werden, zum Beispiel durch Aufbringen von Strohhäcksel. Die „dauerhafte Schwimmdecke“ ist dadurch definiert, dass sie maximal zweimal jährlich durch Aufrühren oder Entfernen beseitigt bzw. beeinträchtigt wird.
Berechnungen zufolge hätte die Nachrüstung bei den bestehenden Güllegruben mit festen Abdeckungen österreichweit mehrere Hundert Millionen Euro betragen. Diese Kosten konnten von den Bäuerinnen und Bauern abgewendet werden.
Um diese deutlich kostensparendere und weit weniger aufwändige Form Abdeckung von Bestandsgüllegruben zu erreichen (mit etwas geringerem Ammoniakreduktionspotential) ergeben sich weitere Änderungen um die verpflichtenden Ammoniak-Reduktionsziele dennoch zu erreichen.
Änderung bei der Einarbeitung von Festmist
Mit flexiblen, künstlichen Abdeckungen oder mit natürlichen Schwimmdecken ist die Ammoniakreduktion bei der Güllelagerung etwas geringer im Vergleich zu festen, dauerhaften Abdeckungen. Um in Summe wieder die erforderliche Ammoniakreduktion zu erreichen, sieht die Verordnung vor das ab 2026 nicht nur flüssige Wirtschaftsdünger und Geflügelmist, sondern sämtlicher ausgebrachter Festmist auf Flächen ohne Pflanzenbewuchs innerhalb von vier Stunden einzuarbeiten ist.
Änderung bei der Kleinbetriebsregelung
Weiteres ist ein Auslaufen der Kleinbetriebsregelung ab 2028 in der Novelle enthalten: Betriebe, die insgesamt weniger als fünf Hektar Nutzfläche ohne Pflanzendecke auf mindestens zwei Schlägen bewirtschaften, haben bis dahin noch acht Stunden Zeit für die Wirtschaftsdüngereinarbeitung, ab dem 01.01.2028 gilt auch für diese Betriebe die Einarbeitungsfrist innerhalb von vier Stunden.
Unverändert bleibt, dass für Neubauten von Behältern zur Lagerung von flüssigem Wirtschaftsdünger und flüssigem Gärrest ab einem gesamtbetrieblichen Fassungsvermögen von 240 m³ ab dem 1. Jänner 2025 vollflächige feste Abdeckung vorzusehen ist.
Einen ausführlichen Beitrag zu diesem Thema finden sie hier.