Novelle zur Ammoniak-Reduktionsverordnung nach zähen Verhandlungen in Kraft
Änderungen bei der Regelung zur Abdeckung von Behältern von flüssigem Wirtschaftsdünger oder flüssigem Gärrest (Güllegruben) - § 5-6
Bisher galt: die Verordnung sah vor, dass Güllegruben ab einem gesamtbetrieblichen Fassungsvermögen von 240 m3 ab dem 1. Jänner 2028 mit einer dauerhaft wirksamen, vollflächigen Abdeckung auszustatten sind. Dies hätte bedeutet, dass neben den Neuanlagen auch alle alten Bestandsanlagen mit einer festen Abdeckung nachzurüsten gewesen werden.
Bisher galt: die Verordnung sah vor, dass Güllegruben ab einem gesamtbetrieblichen Fassungsvermögen von 240 m3 ab dem 1. Jänner 2028 mit einer dauerhaft wirksamen, vollflächigen Abdeckung auszustatten sind. Dies hätte bedeutet, dass neben den Neuanlagen auch alle alten Bestandsanlagen mit einer festen Abdeckung nachzurüsten gewesen werden.
Neu durch die Novelle ist
- Bestehende Anlagen und Behälter (sofern keine feste Abdeckung vorhanden ist) ab einem gesamtbetrieblichen Fassungsvermögen von 240 m3 sind ab 1. Jänner 2028
- Mit einer vollflächigen flexiblen künstlichen Abdeckung (zB Folien, Hexa-Cover® -Abdeckungen etc.) auszustatten oder
- Weisen eine dauerhaft stabile Schwimmdecke auf.
- Diese muss eine Mindeststärke von 20 cm aufweisen
- Kann auch künstlich hergestellt werden durch Strohhächsel oder vergleichbarem organischen Material
- Darf max. zwei Mal pro Jahr einem Manipulationsvorgang (Aufrühren) unterzogen werden
- Über Art, etwaige Wiederherstellung und Aufrühren der Schwimmdecke sind Aufzeichnungen zu führen
- Neubauten sind ab dem 1. Jänner 2025 mit einer dauerhaft wirksamen, vollflächigen festen Abdeckung auszustatten (Betondecke, Zeltdach, Holzkonstruktion)
Um in Summe wieder die erforderliche Ammoniakreduktion zu erreichen, sieht die Novelle daher weitere Änderungen vor: Änderung bei der Regelung zur Einarbeitung von Düngemitteln auf landwirtschaftlichen Flächen ohne Bodenbedeckung - § 3
Bisher galt: Gülle, Jauche, Gärrest, nicht entwässerter Klärschlamm sowie Geflügelmist sind innerhalb von vier Stunden nach Beendigung der Ausbringung einzuarbeiten.
Bisher galt: Gülle, Jauche, Gärrest, nicht entwässerter Klärschlamm sowie Geflügelmist sind innerhalb von vier Stunden nach Beendigung der Ausbringung einzuarbeiten.
Neu durch die Novelle ist
Ab dem 1. Jänner 2026 gilt die Verpflichtung zur Einarbeitung innerhalb von vier Stunden zusätzlich für den gesamten Festmist. Bis dahin ist wie bisher Gülle, Jauche, Gärrest, nicht entwässerter Klärschlamm sowie Geflügelmist innerhalb von vier Stunden nach Beendigung der Ausbringung einzuarbeiten.
Bei der Einarbeitung von Düngemittel ergeben sich weiters für Kleinbetriebe durch die Novelle Änderungen.
Bisher galt: landwirtschaftliche Betriebe die insgesamt weniger als fünf ha landwirtschaftliche Nutzfläche ohne Bodenbedeckung auf mindestens zwei Schlägen bewirtschaften haben eine Einarbeitungsfrist von acht Stunden ab Ende der Ausbringung.
Bisher galt: landwirtschaftliche Betriebe die insgesamt weniger als fünf ha landwirtschaftliche Nutzfläche ohne Bodenbedeckung auf mindestens zwei Schlägen bewirtschaften haben eine Einarbeitungsfrist von acht Stunden ab Ende der Ausbringung.
Neu durch die Novelle ist
Oben beschriebene Kleinbetriebe können bis 31. Dezember 2027 zumindest bis acht Stunden nach Ausbringen einarbeiten. Ab 1. Jänner 2028 müssen auch diese Betriebe binnen vier Stunden einarbeiten.
Berechnungen zufolge hätte die Nachrüstung bei den bestehenden Güllegruben mit festen Abdeckungen österreichweit rund eine Milliarde Euro betragen. Diese Kosten konnten abgewendet werden.
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Einen ausführlichen Beitrag zu diesem Thema finden sie hier.