Pflegekosten als außergewöhnliche Belastung absetzen
Im Jahr 2021 betrug der Anteil der über 65-Jährigen in Österreich bereits knapp ein Fünftel. Die Anzahl von Personen im Hochalter hat überproportional zugenommen. Mittlerweile ist jede vierte Person in der Gruppe der über 65-Jährigen über 80 Jahre alt. Damit steigt auch der Pflegebedarf. Die Kosten für die Unterbringung in einem Pflegeheim sind nur dann eine außergewöhnliche Belastung, wenn sie aufgrund von Krankheit, Pflege oder besondere Betreuungsbedürftigkeit entstehen und damit die Bemessungsgrundlage für eine allenfalls zu zahlende Einkommensteuer minimieren. Gemäß Einkommensteuergesetz 1988 können außergewöhnliche Belastungen steuerlich berücksichtigt werden, wenn sie
Die Belastung ist außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse erwächst. Die Belastung erwächst dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann. Die Belastung beeinträchtigt wesentlich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, soweit sie einen vom Steuerpflichtigen von seinem Einkommen vor Abzug der außergewöhnlichen Belastung zu berechnenden Selbstbehalt übersteigt. Alle drei Voraussetzungen müssen erfüllt sein. Dieselben Voraussetzungen wie bei der Unterbringung in einem Pflegeheim gelten auch für die Pflegestation in einem selbstgewählten privaten Alters- oder Pflegeheim sowie für die Betreuung im Privathaushalt. Der besondere Pflege- oder Betreuungsbedarf einer oder eines Beeinträchtigten ist durch ein ärztliches Gutachten nachzuweisen. Bei Bezug eines Pflegegeldes - ab Stufe 1 - kann jedenfalls von einer Pflegebedürftigkeit ausgegangen werden. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Bezug von Pflegegeld zwar ein Tatbestandsmal, das zur Abzugsmöglichkeit der Heimkosten führt, er stellt jedoch keine notwendige Voraussetzung dar. Vielmehr kommt es primär auf den tatsächlichen Grad der Behinderung an, der im Ausmaß von mindestens 25% vorliegen muss. Nach Meinung des Bundesministeriums für Finanzen ist bei Zuerkennung von Pflegegeld jedenfalls (ohne Nachweis) von einem mindestens 25%igen Grad der Behinderung auszugehen.
- außergewöhnlich sind,
- zwangsweise erwachsen und
- die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen.
Die Belastung ist außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse erwächst. Die Belastung erwächst dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann. Die Belastung beeinträchtigt wesentlich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, soweit sie einen vom Steuerpflichtigen von seinem Einkommen vor Abzug der außergewöhnlichen Belastung zu berechnenden Selbstbehalt übersteigt. Alle drei Voraussetzungen müssen erfüllt sein. Dieselben Voraussetzungen wie bei der Unterbringung in einem Pflegeheim gelten auch für die Pflegestation in einem selbstgewählten privaten Alters- oder Pflegeheim sowie für die Betreuung im Privathaushalt. Der besondere Pflege- oder Betreuungsbedarf einer oder eines Beeinträchtigten ist durch ein ärztliches Gutachten nachzuweisen. Bei Bezug eines Pflegegeldes - ab Stufe 1 - kann jedenfalls von einer Pflegebedürftigkeit ausgegangen werden. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Bezug von Pflegegeld zwar ein Tatbestandsmal, das zur Abzugsmöglichkeit der Heimkosten führt, er stellt jedoch keine notwendige Voraussetzung dar. Vielmehr kommt es primär auf den tatsächlichen Grad der Behinderung an, der im Ausmaß von mindestens 25% vorliegen muss. Nach Meinung des Bundesministeriums für Finanzen ist bei Zuerkennung von Pflegegeld jedenfalls (ohne Nachweis) von einem mindestens 25%igen Grad der Behinderung auszugehen.
Haushaltsersparnis
Trägt die untergebrachte Person die Heimkosten selbst, ist eine Haushaltsersparnis für ersparte Verpflegungskosten - in Höhe von acht Zehntel des Wertes der vollen freien Station gemäß der Verordnung über die bundeseinheitliche Bewertung bestimmter Sachbezüge, BGBl. II Nr. 416/2001 von 156,96 Euro monatlich - anzusetzen. Die Berücksichtigung eines Selbstbehaltes entfällt. Werden die Aufwendungen von einem Unterhaltsverpflichteten oder von einem nahen Angehörigen (beispielsweise Ehegatte, Lebensgefährte, Kind) getragen, hat eine Kürzung der außergewöhnlichen Belastung um die Haushaltsersparnis zu unterbleiben, allerdings kommt es bei dem Unterhaltsverpflichteten zu einer Berücksichtigung des Selbstbehaltes. Die Höhe desselben hängt von der jeweiligen Höhe des Einkommens der zahlenden Person ab. Zahlt beispielsweise ein Kind die Pflegeheimkosten für seine Eltern, hat beim Kind eine Kürzung um die Haushaltsersparnis zu unterbleiben, der Selbstbehalt ist jedoch zu berücksichtigen. Beim alleinverdienenden (Ehe-)Partner oder bei einem Steuerpflichtigen, dessen Ehepartner oder eingetragener Partner Einkünfte von höchstens 6.000 Euro jährlich erzielt, hat hingegen eine Kürzung um die Haushaltsersparnis zu erfolgen. Bezahlt ein Unterhaltsverpflichteter die Pflegeheimkosten und besteht ein konkreter (vertraglicher) Zusammenhang zwischen der Belastung mit den Pflegekosten und einer Vermögensübertragung (z.B. Übertragung eines Hauses als Gegenleistung für übernommene Pflegekosten), liegt insoweit keine außergewöhnliche Belastung vor.
Häusliche Betreuung
Bei einer Betreuung zu Hause sind die damit verbundenen Aufwendungen - wie bei einer Heimbetreuung - als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig, wenn ein beeinträchtigter Steuerpflichtiger nicht mehr fähig ist, den Haushalt selbst zu führen. Auch hierbei ist der besondere Pflege- oder Betreuungsbedarf durch ein ärztliches Gutachten oder durch Bezug von Pflegegeld nachzuweisen.
Zuschüsse abziehen
Sämtliche Aufwendungen sind jedenfalls um öffentliche Zuschüsse zu kürzen, soweit diese die mit der Pflege- und Hilfsbedürftigkeit im Zusammenhang stehenden Aufwendungen abdecken (z.B. Pflegegeld). Die üblichen Betreuungskosten der Angehörigen wie Fahrtkosten aus Anlass von Besuchen, Besorgungen, Fernsprechgebühren sind mangels Außergewöhnlichkeit nicht abzugsfähig.
Behinderung
Liegt eine Behinderung vor, so können die Aufwendungen nicht neben, sondern nur anstelle der Behindertenfreibeträge des Einkommensteuergesetzes geltend gemacht werden.