Pflegende Angehörige: Selbstversicherung, Angehörigenbonus und NÖ Pflege- und Betreuungsscheck
Kostenlosen Pensionsvorteil nicht verpassen
Viele Menschen, die der Pflege bedürfen, bekommen Pflegegeld, um ein möglichst selbstbestimmtes, bedürfnisorientiertes und menschenwürdiges Leben zu führen. Für die nahen Angehörigen ist es oft selbstverständlich, sich um die Pflegebedürftigen zu kümmern. Jedoch kann die häusliche Pflege, vor allem bei höheren Pflegegeldstufen auch dazu führen, dass die Erwerbstätigkeit der betreuenden Personen eingeschränkt werden muss. Damit einhergehend wird aber auch die Gutschrift auf dem Pensionskonto weniger. Personen, die sich zu Hause um ihre Angehörigen kümmern, soll aber daraus kein Nachteil erwachsen. Der Gesetzgeber hat daher die Möglichkeit geschaffen einen Antrag auf "Selbstversicherung für pflegende Angehörige" bei der Pensionsversicherungsanstalt zu stellen.
Wie werden die Pensionsbeiträge berechnet?
Dabei werden Pensionsbeiträge auf Basis einer monatlichen Beitragsgrundlage von rund 2.160 Euro vom Bund auf das Pensionskonto "einbezahlt". Der pflegenden Person erwachsen dabei keine Kosten!
Die Selbstversicherung bietet daher die Möglichkeit, kostenlos Versicherungszeiten und (höhere) Gutschriften im Pensionskonto zu erwerben.
Was sind die Voraussetzungen?
- Pflege eines (einer) nahen Angehörigen
- Pflege in häuslicher Umgebung
- Wohnsitz im Inland
- Reduktion der Arbeitszeit für die Pflege
- Anspruch auf Pflegegeld zumindest der Stufe 3
Die Selbstversicherung ist ausgeschlossen für die Zeit in der jemand
- eine Eigenpension aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung bezieht;
- aliquotes Pflegekarenzgeld bezieht; oder
- bereits aufgrund eines anderen Pflegefalles selbstversichert ist oder eine Selbstversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes besteht.
Gibt es eine Alternative?
Alternativ zur - auch neben einer Erwerbstätigkeit - möglichen Selbstversicherung bei der PVA besteht die Möglichkeit einer kostenlosen Weiterversicherung bei der SVS, wenn die Intensität der Pflege ein komplettes Ausscheiden aus der Erwerbstätigkeit notwendig macht.
Angehörigenbonus
Dass die Pflege eine physische und psychisch oftmals sehr belastende Arbeit ist, steht außer Zweifel. Als Zeichen gesellschaftlicher Anerkennung für diese wertvolle Arbeit, gibt es den Angehörigenbonus in Höhe von 125 Euro monatlich.
Ist die "Selbstversicherung für pflegende Angehörige" gegeben, wird der Angehörigenbonus automatisch überwiesen.
Sollten die Voraussetzungen für die "Selbstversicherung für pflegende Angehörige" nicht erfüllt sein, obwohl der zu pflegende Angehörige Pflegegeld der Stufe 4 oder höher bezieht, muss der "Angehörigenbonus für pflegende Angehörige" beantragt werden. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn der pflegende Angehörige in Pension ist.
Sollten die Voraussetzungen für die "Selbstversicherung für pflegende Angehörige" nicht erfüllt sein, obwohl der zu pflegende Angehörige Pflegegeld der Stufe 4 oder höher bezieht, muss der "Angehörigenbonus für pflegende Angehörige" beantragt werden. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn der pflegende Angehörige in Pension ist.
Die Voraussetzungen für den Angehörigenbonus
- der zu pflegende Angehörige wird seit mindestens einem Jahr überwiegend in häuslicher Umgebung gepflegt
- das monatliche Netto-Einkommen betrug im vergangenen Kalenderjahr durchschnittlich nicht mehr als 1.500 Euro
- es besteht ein Anspruch auf Pflegegeld ab der Stufe 4
NÖ Pflege- und Betreuungsscheck
Der NÖ Pflege- und Betreuungsscheck ist eine jährliche Förderung des Landes Niederösterreich in einer Höhe bis zu 1.000 Euro pro pflegebedürftiger Person, welche jedes Jahr bis zum 31. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres beim Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Soziales und Generationenförderung, beantragt werden kann.
Die Förderung für das Kalenderjahr 2024 kann somit bis 31. Dezember 2024 beantragt werden.
Bezugsberechtigt für den NÖ Pflege- und Betreuungsscheck sind pflegebedürftige Personen, die
- zum Zeitpunkt der Antragstellung ihren Hauptwohnsitz in Niederösterreich haben,
- zum berechtigten Personenkreis des NÖ Pflege- und Betreuungsschecks gehören (diese sind österreichische Staatsbürger, Familienangehörige österreichischer Staatsbürger sowie Personen, die die Voraussetzung der Richtlinie zum NÖ Pflege- und Betreuungsscheck erfüllen),
- zum Zeitpunkt der Antragstellung Pflegegeld der Stufe 3 oder höher
- beziehen, oder
- zum Zeitpunkt der Antragstellung Pflegegeld der Stufe 1 oder 2 beziehen und eine Demenzerkrankung vorliegt, die durch Vorlage einer ärztlichen Bestätigung nachgewiesen wird, oder
- zum Zeitpunkt der Antragstellung Pflegegeld der Stufe 1 oder 2 beziehen und das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
- und die im Zuge der Antragstellung bereitgestellte Beratung zum Thema "Pflege und Betreuung" in Anspruch genommen haben.