Prämie für Flächenzugang im ÖPUL begrenzt
Achtung
Flächen, die im Herbst 2025 den Betrieb wechseln, können schon von der Zugangsregelung betroffen sein, da diese Flächen erstmals im MFA 2026 beim neuen Betrieb bekanntzugeben sind.
Mehrjährige Maßnahmen mit Flächenbezug
Die Begrenzung des prämienfähigen Flächenzugangs betrifft folgende ÖPUL-Maßnahmen, die alle mehrjährige, flächenbezogene Verpflichtungen sind:
- BIO – biologische Wirtschaftsweise am Gesamtbetrieb oder auf einem Teilbetrieb
- UBB – umweltgerechte und biodiversitätsfördernde Bewirtschaftung
- EEB – Einschränkung ertragssteigernder Betriebsmittel
- NAT – Naturschutz
- GWA – vorbeugender Grundwasserschutz – Acker
- GWAHUERO – Zuschlag Humusaufbau und Erosionsschutz in Wien
- HEU – Heuwirtschaft, im Fall von Grünlandflächen
- BERGMAHD – Bewirtschaftung von Bergmähdern
- HBG – Humuserhalt und Bodenschutz auf umbruchsfähigem Grünland
- EBW – Ergebnisorientierte Bewirtschaftung
Flächenzugang weitet Maßnahmenfläche aus
Ein Flächenzugang liegt vor, wenn die Maßnahmenfläche ausgeweitet wird.
Das bedeutet nicht zwangsweise, dass mehr Fläche bewirtschaftet wird. Auch Flächentäusche können ein Flächenzugang sein. Beispiele für Flächenzugänge sind:
Das bedeutet nicht zwangsweise, dass mehr Fläche bewirtschaftet wird. Auch Flächentäusche können ein Flächenzugang sein. Beispiele für Flächenzugänge sind:
- Biobetrieb bekommt Flächen von Nicht-Bio-Teilnehmer:in
- UBB-Betrieb bekommt Flächen von Nicht-UBB-Teilnehmer:in
- NAT-Teilnehmer:in bringt eine Fläche erstmals in NAT ein
- HBG-Teilnehmer:in bekommt Flächen von Nicht-HBG-Teilnehmer:in
- Teilnehmer:in am vorbeugenden Grundwasserschutz tauscht Ackerflächen in der Gebietskulisse mit einem Betrieb, der nicht am vorbeugenden Grundwasserschutz Acker teilnimmt.
Prämienregel für Flächenzugänge
Die Prämie für Flächenzugänge ist ab dem MFA 2026 bis Programmende limitiert mit
- maximal 50 Prozent der Maßnahmenfläche laut MFA 2025 aber
- jedenfalls fünf Hektar
Beispiele
Folgende drei Beispiele zeigen, wie die Flächenzugangsregelung funktioniert.
1. Beispiel
Ein Biobetrieb bewirtschaftet laut MFA 2025 70 Hektar landwirtschaftliche Nutzfläche. Sein Nachbar, ein konventioneller Betrieb mit 25 Hektar Ackerfläche, geht mit Ende 2025 in Pension. Ab 2026 bewirtschaftet der Biobetrieb zusätzlich die 25 Hektar. Sie stellen für ihn einen Flächenzugang dar, da sie nicht von einem Biobetrieb stammen. Der maximal prämienfähige Flächenzugang in den Antragsjahren 2026 bis Ende 2028 liegt für den Biobetrieb bei 50 Prozent von 70 Hektar, somit bei 35 Hektar. Die 25 Hektar sind daher in der Biomaßnahme prämienfähig. Es verbleiben noch zehn Hektar, die bis Programmende von einem Nicht-Biobetrieb prämienfähig hinzugenommen werden können. Kämen 40 Hektar konventionelle Ackerfläche hinzu, würden 35 Hektar die Bio-Acker-Basisprämie von 235 Euro pro Hektar erhalten und fünf Hektar keine Bio-Acker-Basisprämie mehr. Einjährige Zuschläge unterliegen nicht der Flächenzugangsregelung und werden gewährt.
Für Bio-Ackerflächen stehen folgende einjährige Zuschläge zur Verfügung, wobei für manche eine Prämienobergrenze laut ÖPUL-Richtlinie gilt:
Zwei Teilnehmer am vorbeugenden Grundwasserschutz Acker tauschen jährlich aus fruchtfolgetechnischen Gründen Ackerflächen. Flächentäusche könnten ein Flächenzugang sein. Hier aber nicht, da beide Betriebe am vorbeugenden Grundwasserschutz Acker teilnehmen. Die getauschten Ackerflächen sind bei beiden Betrieben in der Maßnahme vorbeugender Grundwasserschutz Ackerprämienfähig.
3. Beispiel
Ein reiner Grünlandbetrieb, der an UBB und EEB teilnimmt, bewirtschaftet laut MFA 2025 sieben Hektar Grünland. Wie viele Hektar Acker- oder Grünlandflächen kann er prämienfähig bis Ende 2028 dazunehmen, die im Fall A von einem Nicht-UBB-EEB-Teilnehmer und im Fall B von einem UBB-EEB-Teilnehmer stammen?
1. Beispiel
Ein Biobetrieb bewirtschaftet laut MFA 2025 70 Hektar landwirtschaftliche Nutzfläche. Sein Nachbar, ein konventioneller Betrieb mit 25 Hektar Ackerfläche, geht mit Ende 2025 in Pension. Ab 2026 bewirtschaftet der Biobetrieb zusätzlich die 25 Hektar. Sie stellen für ihn einen Flächenzugang dar, da sie nicht von einem Biobetrieb stammen. Der maximal prämienfähige Flächenzugang in den Antragsjahren 2026 bis Ende 2028 liegt für den Biobetrieb bei 50 Prozent von 70 Hektar, somit bei 35 Hektar. Die 25 Hektar sind daher in der Biomaßnahme prämienfähig. Es verbleiben noch zehn Hektar, die bis Programmende von einem Nicht-Biobetrieb prämienfähig hinzugenommen werden können. Kämen 40 Hektar konventionelle Ackerfläche hinzu, würden 35 Hektar die Bio-Acker-Basisprämie von 235 Euro pro Hektar erhalten und fünf Hektar keine Bio-Acker-Basisprämie mehr. Einjährige Zuschläge unterliegen nicht der Flächenzugangsregelung und werden gewährt.
Für Bio-Ackerflächen stehen folgende einjährige Zuschläge zur Verfügung, wobei für manche eine Prämienobergrenze laut ÖPUL-Richtlinie gilt:
- für Acker-Biodiversitätsflächen über sieben Prozent, auf guten Standorten, für maximal 20 Prozent der Ackerfläche
- für förderungswürdige Kulturen wie beispielsweise Leguminosen, Blühkulturen, Ackerfutter oder Sonnenblumen für maximal 40 Prozent der Ackerfläche
- für Pheromonfallen gegen den Rübenderbrüssler
- für Kreislaufwirtschaft
- für seltene landwirtschaftliche Kulturpflanzen – maximal zehn Hektar pro Sorte
- für Wildkräuter und Brutflächen – maximal 20 Hektar pro Betrieb
- für punktförmige Landschaftselemente – maximal 80 Elemente pro Hektar und Feldstück, erhöhte Prämie für Streuobstbäume
- für Feldgemüse und Erdbeeren
- Mehrnutzenhecken und Bio-Bienenstöcke – maximal 900 Stöcke je Betrieb
Zwei Teilnehmer am vorbeugenden Grundwasserschutz Acker tauschen jährlich aus fruchtfolgetechnischen Gründen Ackerflächen. Flächentäusche könnten ein Flächenzugang sein. Hier aber nicht, da beide Betriebe am vorbeugenden Grundwasserschutz Acker teilnehmen. Die getauschten Ackerflächen sind bei beiden Betrieben in der Maßnahme vorbeugender Grundwasserschutz Ackerprämienfähig.
3. Beispiel
Ein reiner Grünlandbetrieb, der an UBB und EEB teilnimmt, bewirtschaftet laut MFA 2025 sieben Hektar Grünland. Wie viele Hektar Acker- oder Grünlandflächen kann er prämienfähig bis Ende 2028 dazunehmen, die im Fall A von einem Nicht-UBB-EEB-Teilnehmer und im Fall B von einem UBB-EEB-Teilnehmer stammen?
- Lösung Fall A: Fünf Hektar. 50 Prozent von sieben Hektar sind 3,5 Hektar. Da ein Flächenzugang im Ausmaß von fünf Hektar jedenfalls prämienfähig ist, lautet die richtige Antwort fünf Hektar.
- Lösung Fall B: Es gibt keine Begrenzung, da kein Flächenzugang aus Sicht der Regelung vorliegt. Flächen von einem anderen UBB-EEB-Teilnehmer erhalten sowohl die UBB- als auch die EEB-Prämie.