ÖPUL-Weiterbildung bei Betriebsaufgabe 2025

Bei welcher Maßnahme ist eine Weiterbildung trotz Betriebsaufgabe zu absolvieren?
Wenn ein Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2025 eingereicht wurde und an einer der folgenden ÖPUL-Maßnahmen teilgenommen wird, ist die Weiterbildung verpflichtend bis 31. Dezember 2025 zu absolvieren - auch dann, wenn im Laufe des Jahres der Betrieb aufgegeben wird, etwa durch Pensionierung:
- Umweltgerechte und biodiversitätsfördernde Bewirtschaftung (UBB)
- Biologische Wirtschaftsweise (Bio)
- Humuserhalt und Bodenschutz auf umbruchsfähigem Grünland (HBG)
- Einschränkung ertragssteigender Betriebsmittel (EEB)
Besonderheit "Vorbeugender Grundwasserschutz Acker“ (GWA)
Für diese Maßnahme gilt die Weiterbildungspflicht bis spätestens 31. Dezember 2026.
Wird der Betrieb bereits 2025 stillgelegt und daher kein MFA 2026 mehr gestellt, entfällt die Pflicht zur GWA-Weiterbildung.
Nicht Einhaltung führt zu Sanktionen
Mit der Abgabe des MFAs verpflichtet man sich, alle beantragten Maßnahmen bis Jahresende einzuhalten. Dazu zählt auch die fristgerechte Weiterbildung. Wird diese nicht absolviert, wird 2025 für die betreffende Maßnahme eine Sanktion verhängt. Davon betroffen sind auch alle freiwilligen Zuschläge in dieser Maßnahme, wie zum Beispiel für seltene landwirtschaftliche Kulturen oder förderungswürdige Kulturen. Diese Sanktionen betreffen frühere Antragsjahre (2023, 2024) nicht.
Wer muss die Weiterbildung machen?
Ob Nachfolgerin oder Nachfolger die Weiterbildung absolvieren müssen, hängt davon ab, wie diese den Betrieb nach der Aufgabe weiterführen.
- Ein Familienmitglied führt den Betrieb weiter: Übernehmen zum Beispiel Tochter, Sohn, Enkelkind oder Ehepartner:in den Betrieb, muss der neue Betriebsführende die Weiterbildung absolvieren. Hat die übergebende Person bereits Stunden gesammelt und bleibt am Betrieb maßgeblich eingebunden, werden diese angerechnet.
- Eine betriebsfremde Person führt den Betrieb weiter: In diesem Fall muss die neue Betriebsführerin oder der neue Betriebsführer die gesamte Weiterbildung neu absolvieren. Die bisherigen Weiterbildungsstunden können nicht angerechnet werden, da die vormals betriebsführende Person nicht mehr am Betrieb tätig ist.
- Betrieb wird ohne Nachfolger:in stillgelegt: Wird der Betrieb nicht weitergeführt, ist man selbst verpflichtet, die Weiterbildung bis zum 31. Dezember 2025 abzuschließen.
Kurz gefasst
Planen Sie eine Betriebsaufgabe im Jahr 2025, behalten Sie die Weiterbildungspflichten genau im Blick. Rechtzeitig absolvierte Kurse sichern Ihre Prämien und vermeiden unnötige Sanktionen. Passende Kursangebote finden Sie auf der Homepage des LFI NÖ.