Tatsächlichen Almabtrieb unbedingt aktiv melden
Almabtrieb Rinder
Nach erfolgtem Abtrieb ist das tatsächliche Abtriebsdatum vom Almbewirtschafter bzw. der Almbewirtschafterin innerhalb von 14 Kalendertagen online im RinderNET zu melden. Dies gilt unabhängig davon, ob der Abtrieb vom angegebenen voraussichtlichen Abtriebsdatum abweicht oder mit diesem ident ist. Eine aktive Meldung ist somit in jedem Fall notwendig! Für die Meldung verantwortlich sind der Obmann/Obfrau bzw. der Bewirtschafter:in der Alm. Wichtig ist, dass beim Abtrieb auch bei einem zwischenzeitlich auf der Alm geborenen Kalb das tatsächliche Abtriebsdatum online über das eAMA-RinderNET zu melden ist. Für den Heimbetrieb besteht kein Handlungsbedarf.
Almabtrieb Schafe/Ziegen
Bei Schafe und Ziegen muss der Almabtrieb ebenfalls aktiv gemeldet werden. Das beim Auftrieb bekanntgegebene voraussichtliche Abtriebsdatum muss ab dem tatsächlich erfolgten Abtrieb innerhalb einer 7-tägigen Meldefrist online in der Auftriebsliste korrigiert bzw. bestätigt werden. Auch hier ist eine aktive Meldung jedenfalls notwendig, auch wenn das tatsächliche mit dem bereits bekannt gegebenen voraussichtlichen Abtriebsdatum übereinstimmt.
Neuerung: Ab heuer besteht für den Heimbetrieb auch bei Schafe und Ziegen kein Handlungsbedarf mehr. Die Meldung des Abtriebs generiert beim Heimbetrieb, der an der ÖPUL-Maßnahme “Tierwohl - Weide bei Schafen und Ziegen über 1 Jahr“ teilnimmt, automatisch eine Tierzugangsmeldung.
Im Fall von Verkauf, Verendung oder Schlachtung von beantragten Schafen und/oder Ziegen bleibt die Meldeverpflichtung jedoch weiterhin beim Heimbetrieb, der den Abgang unmittelbar zu melden hat. Auf die Übereinstimmung von Tierart, Geschlecht und Geburtsdatum des jeweiligen Tieres zwischen den einzelnen Beilagen ist nach wie vor zu achten.
Da für die Meldung in der Almauftriebsliste das Korrigieren des Mehrfachantrages notwendig ist, muss der Meldende über eine Handysignatur im eAMA angemeldet sein. Die zuständigen Bezirkslandwirtschaftskammern stehen Ihnen hier gerne zur Seite.
Neuerung: Ab heuer besteht für den Heimbetrieb auch bei Schafe und Ziegen kein Handlungsbedarf mehr. Die Meldung des Abtriebs generiert beim Heimbetrieb, der an der ÖPUL-Maßnahme “Tierwohl - Weide bei Schafen und Ziegen über 1 Jahr“ teilnimmt, automatisch eine Tierzugangsmeldung.
Im Fall von Verkauf, Verendung oder Schlachtung von beantragten Schafen und/oder Ziegen bleibt die Meldeverpflichtung jedoch weiterhin beim Heimbetrieb, der den Abgang unmittelbar zu melden hat. Auf die Übereinstimmung von Tierart, Geschlecht und Geburtsdatum des jeweiligen Tieres zwischen den einzelnen Beilagen ist nach wie vor zu achten.
Da für die Meldung in der Almauftriebsliste das Korrigieren des Mehrfachantrages notwendig ist, muss der Meldende über eine Handysignatur im eAMA angemeldet sein. Die zuständigen Bezirkslandwirtschaftskammern stehen Ihnen hier gerne zur Seite.
Almabtrieb Equiden und Neuweltkamelen
Bei Equiden und Neuweltkamelen besteht nur Meldebedarf, wenn das tatsächliche Abtriebsdatum nicht mit dem bereits bekanntgegebenen voraussichtlichen Abtriebsdatum übereinstimmt.
E-Mail Benachrichtigungsservice der AMA
Zur Unterstützung der Obmänner/-frauen bzw. Bewirtschafter:innen bei der Bekanntgabe des tatsächlichen Abtriebsdatums hat die AMA ein E-Mail Benachrichtigungsservice eingerichtet. Dieses sieht vor, dass beim Erreichen des voraussichtlichen Abtriebsdatums on Rinder, Schafe oder Ziegen der Obmann bzw. Bewirtschafter der Alm an die Notwendigkeit der Korrektur bzw. Bestätigung des Abtriebsdatums per E-Mail erinnert wird. Um diese nützlichen Serviceleistungen der AMA in Anspruch nehmen zu können, empfiehlt die Landwirtschaftskammer den Obmännern/-frauen bzw. Almbewirtschafter:innen, die der AMA bekannt gegebene E-Mailadresse zu überprüfen und bei Bedarf im eAMA im Bereich “Kundendaten - Stammdaten - Telefon/E-Mail“ zu aktualisieren.