Öffentliches Wassergut - was ist zu beachten?
Viele von uns LandwirtInnen bewirtschaften Flächen in der Nähe von Bächen, Flüssen und Seen. Damit der Eintrag von Stoffen in ein Gewässer vermieden wird, gibt es Bestimmungen für Düngung, Pflanzenschutz und Bodenbearbeitung. Aber auch direkt beim Gewässer gibt es einiges zu beachten.
Ein Großteil der Oberflächengewässer in der Österreich sind öffentliche Gewässer. Ob ein Gewässer ein öffentliches oder ein privates Gewässer ist, wird im Wasserrechtsgesetz (WRG 1959) unterschieden. Als öffentliches Wassergut (ÖWG) werden Grundstücke bezeichnet, die sich im Eigentum der Republik Österreich befinden und in Verbindung zu einem Gewässer stehen. Die Verwaltung dieser Grundstücke obliegt den Bundesländern.
Was ist beim ÖWG zu beachten?
Bei allen Tätigkeiten, die über den Gemeingebrauch hinausgehen, ist eine Zustimmung des Verwalters des ÖWG notwendig. Ablagerungen jeglicher Art ausnahmslos untersagt. Die Nutzung als Lagerplatz, etwa für Holz oder Siloballen, ist nicht erlaubt, da dies bei einem Hochwasserereignis zu gefährlichen Situationen führen kann. Nicht nur an den Ufern, sonders auch innerhalb der 30-jährlichen Hochwasseranschlaglinie darf keine Lagerung stattfinden. Ablagerungen können mitgerissen werden und an Engstellen zu Abflusshindernissen führen, die erhebliche Schäden verursachen.
Im Sinne des Gemeingebrauchs dürfen in geringen Mengen Pflanzen, Schlamm, Erde, Sand, Schotter, Steine und Eis entnommen werden, solange keine „besonderen Vorrichtungen“ dafür verwendet werden. Dabei dürfen weder der Wasserlauf, die Beschaffenheit des Wassers noch die Ufer gefährdet werden.
Das Fällen von Bäumen erfordert eine Genehmigung. Wenn vom Bewuchs auf den Flächen des ÖWG eine Gefahr ausgeht, sollte umgehend die zuständige Stelle informiert werden.
Bei Einleitungen in das Gewässer bedarf es einer Genehmigung durch den Verwalter des ÖWG und zumeist auch einer wasserrechtlichen Bewilligung. Auch jede Wasserentnahme, die über das Schöpfen mit der Hand (Eimer, Gießkanne…) hinausgeht, bedarf einer wasserrechtlichen Bewilligung.
Nähere Informationen beim Referat Landwirtschaft & Umwelt der LK Steiermark oder unter www.lub.at.
Im Sinne des Gemeingebrauchs dürfen in geringen Mengen Pflanzen, Schlamm, Erde, Sand, Schotter, Steine und Eis entnommen werden, solange keine „besonderen Vorrichtungen“ dafür verwendet werden. Dabei dürfen weder der Wasserlauf, die Beschaffenheit des Wassers noch die Ufer gefährdet werden.
Das Fällen von Bäumen erfordert eine Genehmigung. Wenn vom Bewuchs auf den Flächen des ÖWG eine Gefahr ausgeht, sollte umgehend die zuständige Stelle informiert werden.
Bei Einleitungen in das Gewässer bedarf es einer Genehmigung durch den Verwalter des ÖWG und zumeist auch einer wasserrechtlichen Bewilligung. Auch jede Wasserentnahme, die über das Schöpfen mit der Hand (Eimer, Gießkanne…) hinausgeht, bedarf einer wasserrechtlichen Bewilligung.
Nähere Informationen beim Referat Landwirtschaft & Umwelt der LK Steiermark oder unter www.lub.at.