Ammoniakreduktionsverordnung
Einarbeitung von Düngemitteln auf landwirtschaftlichen Nutzflächen ohne Bodenbedeckung
- Gülle, Jauche, Gärreste, nicht entwässerter Klärschlamm, Geflügelmist und Hühnertrockenkot sind spätestens innerhalb von 4 Stunden nach der Ausbringung einzuarbeiten
- Einarbeitungsfrist beginnt mit Ende der Düngerausbringung auf einem Schlag
- Die Einarbeitungsfrist darf nur überschritten werden, wenn sie wegen der Nichtbefahrbarkeit des Bodens infolge nicht vorhersehbarer Witterungsereignisse, die nach der Ausbringung eingetreten sind, nicht eingehalten werden kann. Die Einarbeitung von nicht eingewaschenen oder verbliebenen Düngemitteln hat unverzüglich zu erfolgen, nachdem die Befahrbarkeit des Bodens wieder gegeben ist.
- Aufzeichnungen sind zu führen (ab 5 ha Ackerfläche):
- Schlagbezeichnung, Schlaggröße
- Anzubauende Kultur
- Beginn und Ende der Ausbringung (Datum und Uhrzeit)
- Beginn und Ende der Einarbeitung (Datum und Uhrzeit)
- Art und Menge des aufgebrachten Düngemittels
- Für Betriebe, die insgesamt weniger als 5 Hektar landwirtschaftliche Nutzflächen ohne Bodenbedeckung auf mindestens zwei Schlägen bewirtschaften, gilt eine Einarbeitungsfrist von acht Stunden nach dem Zeitpunkt der Ausbringung.
Harnstoffdünger
- Harnstoff mit Ureasehemmstoff: ohne weitere Auflagen ausbringbar
- Harnstoff ohne Ureasehemmstoff ist spätestens innerhalb von 4 Stunden nach der Ausbringung einzuarbeiten
- Einarbeitungsfrist beginnt mit Ende der Düngerausbringung auf einem Schlag
- Aufzeichnungen sind zu führen (ab 5 ha Ackerfläche):
- Schlagbezeichnung, Schlaggröße
- Anzubauende Kultur
- Beginn und Ende der Ausbringung (Datum und Uhrzeit)
- Beginn und Ende der Einarbeitung (Datum und Uhrzeit)
- Art und Menge des aufgebrachten Düngemittels
Abdeckung von Anlagen oder Behältern zur Lagerung von flüssigem Wirtschaftsdünger und flüssigem Gärrest bis zum 1. Jänner 2028
- Betrifft Anlagen und Behälter zur Lagerung von Wirtschaftsdüngern und Gärresten
- Ab gesamtbetrieblichem Fassungsvermögen von 240 m3
- Mit dauerhaft wirksamer, vollflächiger Abdeckung
- Wenn technisch bei Bestandsanlagen nicht möglich: flexible Abdeckung + Gutachten für Unmöglichkeit
- gilt nicht für leerstehende Anlagen oder Behälter im Bestand, für die keine weitere Nutzung mehr vorgesehen ist.