Anrechenbare Kosten
Untergrenzen
- Allgemein mind. 15.000 €
- Reduziert auf mind. 10.000 € für Investitionen in der Almwirtschaft sowie Investitionen im Bereich Obst- und Weinbau
- Reduziert auf mind. 5.000 € für Investitionen zur Verbesserung der Qualitäts- und Hygienebedingungen sowie Umweltwirkungen und für Investitionen im Bereich Biomasseheizanlagen und zur Bienenhaltung und Honigerzeugung sowie für Anträge ab 1. April 2016 auch Maßnahmen zum Schutz von Obst- und Weinkulturen
- Reduziert auf mind. 10.000 € für Investitionen in der Almwirtschaft sowie Investitionen im Bereich Obst- und Weinbau
- Reduziert auf mind. 5.000 € für Investitionen zur Verbesserung der Qualitäts- und Hygienebedingungen sowie Umweltwirkungen und für Investitionen im Bereich Biomasseheizanlagen und zur Bienenhaltung und Honigerzeugung sowie für Anträge ab 1. April 2016 auch Maßnahmen zum Schutz von Obst- und Weinkulturen
Obergrenzen (bAK im Zieljahr)
- max. 260.000 €/bAK auf 9 Jahre bzw. max. 520.000 €/Betrieb auf 9 Jahre
- Juristische Personen und Personenvereinigungen in der Almwirtschaft:
max. 770.000 € auf 9 Jahre
- Betriebskooperationen: max. 1.040.000 € auf 9 Jahre
- Gartenbaubetriebe: max. 520.000 €/bAK jedoch max. 1.040.000 €/Betrieb auf 9 Jahre
- Kosten für nachträgliche Abdeckung von Güllelagern und Kosten für die Errichtung von Wirtschaftsdüngerlagern mit einer Kapazität von mind. 10 Monaten werden bis zu 150.000 € nicht in die Obergrenze eingerechnet.
- Im Bereich Mastgeflügel werden Kosten für Investitionen betreffend Tiergesundheit, Fütterungsmanagement, Umwelt und Klimaschutz sowie Hygienebedingungen bis zu einer Obergrenze von 200.000 € in diese Obergrenzen nicht eingerechnet.
- Juristische Personen und Personenvereinigungen in der Almwirtschaft:
max. 770.000 € auf 9 Jahre
- Betriebskooperationen: max. 1.040.000 € auf 9 Jahre
- Gartenbaubetriebe: max. 520.000 €/bAK jedoch max. 1.040.000 €/Betrieb auf 9 Jahre
- Kosten für nachträgliche Abdeckung von Güllelagern und Kosten für die Errichtung von Wirtschaftsdüngerlagern mit einer Kapazität von mind. 10 Monaten werden bis zu 150.000 € nicht in die Obergrenze eingerechnet.
- Im Bereich Mastgeflügel werden Kosten für Investitionen betreffend Tiergesundheit, Fütterungsmanagement, Umwelt und Klimaschutz sowie Hygienebedingungen bis zu einer Obergrenze von 200.000 € in diese Obergrenzen nicht eingerechnet.
Obergrenzen bei verschiedenen Fördergegenständen
- max. 35.000 € je Betrieb und Förderperiode bei Hoftrac, Hoflader, Teleskoplader, Radlader oder Hubstapler (inkl. Aufbaugeräte) oder
- max. 8.000 € bei Frontlader (inkl. Geräte) je Betrieb und Förderperiode
- Biomasseheizanlagen (inklusive Kessel, Pufferspeicher, Steuerung, Fernwärmeleitung, Rücklaufanhebung, Montage samt Elektrik)
- max. 10.000 € bei Stückholz und Energiekornalnalgen bis 100 kW
- max. 20.000 € bei Hackgutanlagen bis 100 kW
- Bergbauernspezialmaschinen
- max. 50.000 € pro Betrieb und Gerätekategorie in der Förderperiode
- Umrüstung in emissionsarme Antriebe, Reifendruckregelanlagen und Lenkeinrichtungen für Parallelfahrsysteme
- max. 7.000 € je Umrüstung (Pflanzenölmotoren oder Elektromotoren)
- max. 10.000 € je Reifendruckregelanlage
- max. 25.000 € bei Lenkeinrichtungen für Parallelfahrsysteme
- max. 8.000 € bei Frontlader (inkl. Geräte) je Betrieb und Förderperiode
- Biomasseheizanlagen (inklusive Kessel, Pufferspeicher, Steuerung, Fernwärmeleitung, Rücklaufanhebung, Montage samt Elektrik)
- max. 10.000 € bei Stückholz und Energiekornalnalgen bis 100 kW
- max. 20.000 € bei Hackgutanlagen bis 100 kW
- Bergbauernspezialmaschinen
- max. 50.000 € pro Betrieb und Gerätekategorie in der Förderperiode
- Umrüstung in emissionsarme Antriebe, Reifendruckregelanlagen und Lenkeinrichtungen für Parallelfahrsysteme
- max. 7.000 € je Umrüstung (Pflanzenölmotoren oder Elektromotoren)
- max. 10.000 € je Reifendruckregelanlage
- max. 25.000 € bei Lenkeinrichtungen für Parallelfahrsysteme
- Eigenleistungen mit Ausnahme von eigenem Bauholz und mit Ausnahme von Arbeitsleistungen des Betriebsleiters bei Investitionen im Almbereich werden nicht angerechnet.
- Kosten für den Erwerb von Grund und Boden sind nicht förderbar. Gebrauchte Maschinen und Geräte sowie gebrauchte technische und bauliche Anlagen werden nicht gefördert.
- Förderungsanträge können laufend eingebracht werden. Die Vorhaben werden in einem Auswahlverfahren bewertet und ausgewählt.