Düngereinarbeitung lt. NAPV u. Ammoniumreduktionsverordnung ab 1. Jännner 2023
Die Einarbeitungsfrist beginnt mit der Beendigung des Ausbringungsvorgangs auf einem Schlag. Flächen ohne Bodenbedeckung haben lt. Definition keine im Boden verwurzelten, lebenden oder toten Pflanzen mit flächenhafter Bedeckung des Bodens. Somit zählt jeder flächige Bewuchs von Kulturen, Zwischenfrüchten und auch abgefrostete Begrünungen als Bodenbedeckung – hier gilt keine Einarbeitungsverpflichtung!
Die vierstündige Einarbeitungsfrist darf nur aufgrund nicht vorhersehbarer Witterungsereignisse, die nach der Ausbringung eingetreten sind, und somit der Boden nicht befahren werden kann, überschritten werden.
Die vierstündige Einarbeitungsfrist darf nur aufgrund nicht vorhersehbarer Witterungsereignisse, die nach der Ausbringung eingetreten sind, und somit der Boden nicht befahren werden kann, überschritten werden.
Die Einhaltung der Einarbeitungsfrist ist für Betriebe mit über 5 ha Ackerfläche zu dokumentieren. Die Aufzeichnungen müssen beinhalten:
- Bezeichnung und Größe des Schlages/Feldstückes, auf dem die oben genannten Dünger einzuarbeiten sind.
- anzubauende Kultur
- Zeitpunkt von Beginn und Ende der Ausbringung und der Beginn der Einarbeitung
- Art des aufgebrachten Düngers
- gegebenenfalls Angaben über die verzögerte Einarbeitung